Zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterscheiden. Die Selbsteinkellerer wieder als Produzenten anerkennen

ShortId
19.3397
Id
20193397
Updated
28.07.2023 02:46
Language
de
Title
Zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterscheiden. Die Selbsteinkellerer wieder als Produzenten anerkennen
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Selbsteinkellerern wurde in der neuen Weinbauverordnung der Status als Produzenten gestrichen. Das führt zu einer Gleichmacherei zwischen Importeuren und bodenverhafteten Produzenten. So werden diesen Produzenten die gleichen Anforderungen für Kontrolle und Kellerbuchhaltung auferlegt wie den grossen Importeuren. Das führt zu einem grösseren administrativen und finanziellen Aufwand. Die Selbsteinkellerer müssen nun höhere Abgaben für die Weinhandelskontrollen zahlen. Zudem müssen sie nun jährlich eine Abgabe für die Kontrollen bezahlen. Früher mussten sie nur in jenen Jahren eine Abgabe zahlen, in denen sie auch tatsächlich kontrolliert wurden. Das war mindestens einmal alle vier Jahre der Fall.</p>
  • <p>Die neue Weinbauverordnung (SR 916.140) hat den Selbsteinkellerern den Status als Produzenten nicht gestrichen, denn dieser wurde in der Weinbauverordnung gar nie definiert. Die Selbsteinkellerer hatten bereits vor der Anpassung der Verordnung dieselben Rechte und Pflichten bezüglich Weinhandelskontrollen wie die Betriebe, die Weine vertreiben, und insbesondere die Weinimporteure. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch die Kantone sind in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt, die nicht geändert wurde.</p><p>Um die Effizienz der Weinkontrollen zu erhöhen, hat der Bundesrat entschieden, die Weinhandelskontrollen von der privatrechtlichen Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) durchführen zu lassen sowie per Ende 2018 die rechtlichen Bestimmungen abzuschaffen, welche die gleichwertigen kantonalen Kontrollen ermöglichten. </p><p>Die SWK, deren Stiftungsrat sich aus Vertretern der Weinwirtschaftsorganisationen zusammensetzt, finanziert sich ausschliesslich aus Gebühren, während die gleichwertigen kantonalen Kontrollorgane teilweise durch die Kantone subventioniert wurden. Die finanzielle Autonomie der SWK und die Erhebung einer jährlichen Gebühr ist mit einer Erhöhung der Kontrollgebühren für die grosse Mehrheit derjenigen Selbsteinkellerer verbunden, die neu der SWK unterstellt sind. Die SWK hat per 1. Januar 2019 ihre Kontrollgebühren für kleine und mittlere Betriebe gesenkt, um den ihr neu unterstellten Betrieben entgegenzukommen. Es liegt in der Verantwortung des Stiftungsrates der SWK, die Kontrollen noch weiter zu rationalisieren und die Gebühren entsprechend anzupassen.</p><p>Um die rechtlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Konformität der Weine zu erfüllen, mussten unabhängig von der Grösse des Betriebs und der Herkunft der Trauben die im Keller durchgeführten Produktionsschritte bereits früher in der Kellerbuchhaltung eingetragen werden. Es gibt demzufolge keinen Grund, warum der Verwaltungsaufwand für die Betriebe zunimmt. Eine vereinfachte Buchhaltung für Betriebe, die Offenwein vertreiben (Selbsteinkellerer inklusive) und dementsprechend ein Betrugsrisiko aufweisen, wurde nie genehmigt. Seriöse Kontrollen fördern die Glaubwürdigkeit der Branche und das Vertrauen der Konsumenten. Deshalb gibt es keinen Grund, die Pflichten der unterstellten Betriebe zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz bzw. in der Weinbauverordnung sind derart zu ändern, dass zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterschieden wird. Den Selbsteinkellerern sind nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Kontrollen in Rechnung zu stellen. Die Tarife für die Weinhandelskontrollen sind zu senken. Zudem sollen die Selbsteinkellerer das Recht auf eine vereinfachte Buchhaltung erhalten.</p>
  • Zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterscheiden. Die Selbsteinkellerer wieder als Produzenten anerkennen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Selbsteinkellerern wurde in der neuen Weinbauverordnung der Status als Produzenten gestrichen. Das führt zu einer Gleichmacherei zwischen Importeuren und bodenverhafteten Produzenten. So werden diesen Produzenten die gleichen Anforderungen für Kontrolle und Kellerbuchhaltung auferlegt wie den grossen Importeuren. Das führt zu einem grösseren administrativen und finanziellen Aufwand. Die Selbsteinkellerer müssen nun höhere Abgaben für die Weinhandelskontrollen zahlen. Zudem müssen sie nun jährlich eine Abgabe für die Kontrollen bezahlen. Früher mussten sie nur in jenen Jahren eine Abgabe zahlen, in denen sie auch tatsächlich kontrolliert wurden. Das war mindestens einmal alle vier Jahre der Fall.</p>
    • <p>Die neue Weinbauverordnung (SR 916.140) hat den Selbsteinkellerern den Status als Produzenten nicht gestrichen, denn dieser wurde in der Weinbauverordnung gar nie definiert. Die Selbsteinkellerer hatten bereits vor der Anpassung der Verordnung dieselben Rechte und Pflichten bezüglich Weinhandelskontrollen wie die Betriebe, die Weine vertreiben, und insbesondere die Weinimporteure. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch die Kantone sind in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt, die nicht geändert wurde.</p><p>Um die Effizienz der Weinkontrollen zu erhöhen, hat der Bundesrat entschieden, die Weinhandelskontrollen von der privatrechtlichen Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) durchführen zu lassen sowie per Ende 2018 die rechtlichen Bestimmungen abzuschaffen, welche die gleichwertigen kantonalen Kontrollen ermöglichten. </p><p>Die SWK, deren Stiftungsrat sich aus Vertretern der Weinwirtschaftsorganisationen zusammensetzt, finanziert sich ausschliesslich aus Gebühren, während die gleichwertigen kantonalen Kontrollorgane teilweise durch die Kantone subventioniert wurden. Die finanzielle Autonomie der SWK und die Erhebung einer jährlichen Gebühr ist mit einer Erhöhung der Kontrollgebühren für die grosse Mehrheit derjenigen Selbsteinkellerer verbunden, die neu der SWK unterstellt sind. Die SWK hat per 1. Januar 2019 ihre Kontrollgebühren für kleine und mittlere Betriebe gesenkt, um den ihr neu unterstellten Betrieben entgegenzukommen. Es liegt in der Verantwortung des Stiftungsrates der SWK, die Kontrollen noch weiter zu rationalisieren und die Gebühren entsprechend anzupassen.</p><p>Um die rechtlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Konformität der Weine zu erfüllen, mussten unabhängig von der Grösse des Betriebs und der Herkunft der Trauben die im Keller durchgeführten Produktionsschritte bereits früher in der Kellerbuchhaltung eingetragen werden. Es gibt demzufolge keinen Grund, warum der Verwaltungsaufwand für die Betriebe zunimmt. Eine vereinfachte Buchhaltung für Betriebe, die Offenwein vertreiben (Selbsteinkellerer inklusive) und dementsprechend ein Betrugsrisiko aufweisen, wurde nie genehmigt. Seriöse Kontrollen fördern die Glaubwürdigkeit der Branche und das Vertrauen der Konsumenten. Deshalb gibt es keinen Grund, die Pflichten der unterstellten Betriebe zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz bzw. in der Weinbauverordnung sind derart zu ändern, dass zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterschieden wird. Den Selbsteinkellerern sind nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Kontrollen in Rechnung zu stellen. Die Tarife für die Weinhandelskontrollen sind zu senken. Zudem sollen die Selbsteinkellerer das Recht auf eine vereinfachte Buchhaltung erhalten.</p>
    • Zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterscheiden. Die Selbsteinkellerer wieder als Produzenten anerkennen

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