Wer schliesst die Lücken im Bereich der Kinderrechte?

ShortId
19.3405
Id
20193405
Updated
28.07.2023 02:39
Language
de
Title
Wer schliesst die Lücken im Bereich der Kinderrechte?
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1.-4./8. Bei Problemen sowie Fragen im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen und Scheidungsverfahren finden Kinder und Jugendliche - auch anonym - bei verschiedenen privaten Organisationen Informationen, Beratung, Hilfe oder rechtliche Unterstützung. So bieten beispielsweise Kinderanwaltschaft Schweiz (www.kinderanwaltschaft.ch), die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (www.kescha.ch), Pro Juventute (Beratung und Hilfe 147; www.projuventute.ch &gt; Beratung + Hilfe 147) oder Ciao (www.ciao.ch) entsprechende Angebote an. Bei Bedarf werden die Kinder und Jugendlichen von diesen Organisationen an Beratungs- oder Opferhilfeberatungsstellen in den Kantonen weitergeleitet. Auch via Schulsozialarbeit oder Jugendarbeit können Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen sehr niederschwellig Unterstützung erhalten. Für Eltern gibt es ebenfalls entsprechende Angebote. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone, ein ausreichendes Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche sowie für Eltern zur Verfügung zu stellen und dieses bei ihnen bekanntzumachen.</p><p>5. Die Klärung der Frage, wie nahestehende Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht besser einbezogen werden können, bildet Gegenstand der laufenden Arbeiten, wie sie der Bundesrat im Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 in Aussicht gestellt hat (vgl. dazu auch die Antwort auf die Frage 9). Im Übrigen kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.</p><p>6. Das Gesetz sieht seit dem 1. Januar 2013 ausdrücklich vor, dass die Anordnung einer Vertretung des Kindes unter anderem dann von Amtes wegen zu prüfen ist, wenn es um eine Unterbringung des Kindes geht (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Wird kein Verfahrensbeistand eingesetzt, hat die Kesb dies in einem selbstständigen Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Unterbringung zu begründen, und es ist darzulegen, in welcher Form die Ansichten des Kindes festgestellt und in das Verfahren eingeflossen sind. Im Übrigen kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.</p><p>7. Das Gesetz sieht in Artikel 450 Absatz 2 ZGB eine ausserordentlich weite Legitimation zur Beschwerde vor. So sind neben den direkt am Verfahren beteiligten Personen auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie alle weiteren Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, beschwerdeberechtigt. Die Interessen betroffener Kinder werden durch die Kesb sowie durch eine allfällig bestellte Kindesvertretung gewahrt.</p><p>9. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gang. Es liegt ein Gutachten eines externen Experten mit konkreten Vorschlägen vor. Dieses wird zurzeit ergänzt durch eine empirische Erhebung zur Praxis, bei welcher sämtliche Kesb befragt werden. Gleichzeitig ist eine Gruppe von Expertinnen und Experten daran, einen Vorentwurf mit konkreten Vorschlägen auszuarbeiten, der Ende Jahr in die Vernehmlassung geschickt werden soll.</p><p>10. Die laufenden Arbeiten haben das Ziel, den Einbezug nahestehender Personen im Verfahren vor der Kesb zu verbessern und verschiedene offene Fragen in diesem Zusammenhang zu klären (siehe Antwort auf Frage 5). Die Vorlage eignet sich deshalb nicht für die Einrichtung einer Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche. Insbesondere kann die Kesb nach Ansicht des Bundesrates nicht als Ombudsstelle für Kinder infrage kommen, weil diese Stelle ganz andere Aufgaben wahrnehmen sollte (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion Bulliard 14.3758, "Unabhängige Ombudsstelle für die Rechte des Kindes").</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die primären Rechtsvertretungen für Kinder sind in der Regel die Eltern. Manchmal können die Eltern ihre Verantwortung aber nicht mehr wahrnehmen - sei es wegen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit umstrittenen Scheidungen, wegen des Tods der Eltern oder des Entzugs des Sorgerechts. In solchen Situationen ist das Recht der Kinder auf Information und Beratung, auf Gehör und auf Schutz bedroht. Der Bundesrat hat sich bis anhin gegen eine Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ausgesprochen, die die Kinderrechte schützen könnte. In seiner Antwort auf die Motion 14.3758 verweist er auf eine "Vielzahl von Akteuren", die "Teilaufgaben einer solchen Ombudsstelle" wahrnehmen, und empfiehlt mehr Koordination. Wie die folgenden Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat bitte, aufzeigen, bestehen aber heute Lücken:</p><p>1. Wo erhalten Kinder und Jugendliche auch anonym rechtliche Beratung bei Kindesschutzmassnahmen und strittigen Scheidungen? Nehmen wir zum Beispiel an, eine fremdplatzierte Jugendliche sei untergetaucht und werde von der Polizei gesucht. Sie will wieder auftauchen, hat aber kein Vertrauen in die Kesb und Angst vor Strafmassnahmen. Wo erhält diese Jugendliche Hilfe?</p><p>2. Nehmen wir an, ein Kind kenne die unterschiedlichen Hilfsangebote - etwa die Opferhilfe und die Kesb - nicht oder eine Jugendliche wolle ihre kleine Schwester vor dem gewalttätigen Vater schützen. Wo erhält sie anonym Hilfe und Beratung?</p><p>3. Wie können wir verhindern, dass ein Kesb-Mitglied oder ein Beistand seine Macht gegenüber einem Kind missbraucht? Nehmen wir an, ein Beistand untersage es einem Kind, seinen Vater zu besuchen, und das Kind habe aufgrund der Fremdplatzierung kein Vertrauen in die Kesb. An wen kann es sich wenden?</p><p>4. Welches Angebot kann verhindern, dass sich verzweifelte Kinder und Jugendliche bzw. ihre Eltern an die Medien wenden und damit die Privatsphäre der Kinder verletzen?</p><p>5. Wie lassen sich voreilige Fremdplatzierungen vermeiden - und zwar bevor die Fremdplatzierung vollzogen wird? Zum Beispiel werden manchmal Kinder von Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, fremdplatziert, ohne dass die Kesb eine Unterbringung bei einer Tante geprüft hat. An wen können sich diese Kinder bzw. die Angehörigen wenden, um diese Option prüfen zu lassen?</p><p>6. Nehmen wir an, Kinder sollen fremdplatziert werden, bevor ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter vorliegt. Es besteht keine akute Kindeswohlgefährdung, und die Kinder möchten bei der Mutter bleiben. Die Kesb hat keine Rechtsvertretung für die Kinder eingesetzt. Wie erfahren die Kinder, dass sie ein Recht auf eine Rechtsvertretung haben?</p><p>7. Nehmen wir an, ein nicht urteilsfähiges Kind, dessen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, soll nach acht Jahren bei einer Pflegefamilie aus Kostengründen umplatziert werden. Oder die Kesb platziert zwei Geschwister in zwei unterschiedlichen Pflegefamilien, damit die Adoptionsmöglichkeit erhöht wird. Wer ist rechtlich legitimiert, Rechtsmittel gegen diese Entscheide zu ergreifen? Wer verteidigt das Recht dieser Kinder, zusammen mit seinem Bruder oder seiner Schwester aufwachsen zu dürfen?</p><p>8. Nehmen wir an, in einem strittigen Scheidungsverfahren wohne die Mutter in Bern und der Vater in Zürich. Wer bietet hier unbürokratische und interkantonale Hilfe an, wenn die Kinder nicht angehört werden?</p><p>9. Im März 2017 hat der Bundesrat mitgeteilt, dass er Abklärungen einiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Kesb in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Kesb und den betroffenen Kreisen vornimmt und dass er, falls sich die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen ergibt, bis Ende 2018 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten werde. Wie sieht der aktuelle Zeitplan für diese Vorlage aus?</p><p>10. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass diese Vorlage ein geeigneter Ort wäre, um die mögliche Ausgestaltung einer Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche näher zu definieren und ihre Einrichtung dem Parlament zum Entscheid vorzulegen?</p>
  • Wer schliesst die Lücken im Bereich der Kinderrechte?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4./8. Bei Problemen sowie Fragen im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen und Scheidungsverfahren finden Kinder und Jugendliche - auch anonym - bei verschiedenen privaten Organisationen Informationen, Beratung, Hilfe oder rechtliche Unterstützung. So bieten beispielsweise Kinderanwaltschaft Schweiz (www.kinderanwaltschaft.ch), die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (www.kescha.ch), Pro Juventute (Beratung und Hilfe 147; www.projuventute.ch &gt; Beratung + Hilfe 147) oder Ciao (www.ciao.ch) entsprechende Angebote an. Bei Bedarf werden die Kinder und Jugendlichen von diesen Organisationen an Beratungs- oder Opferhilfeberatungsstellen in den Kantonen weitergeleitet. Auch via Schulsozialarbeit oder Jugendarbeit können Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen sehr niederschwellig Unterstützung erhalten. Für Eltern gibt es ebenfalls entsprechende Angebote. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone, ein ausreichendes Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche sowie für Eltern zur Verfügung zu stellen und dieses bei ihnen bekanntzumachen.</p><p>5. Die Klärung der Frage, wie nahestehende Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht besser einbezogen werden können, bildet Gegenstand der laufenden Arbeiten, wie sie der Bundesrat im Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 in Aussicht gestellt hat (vgl. dazu auch die Antwort auf die Frage 9). Im Übrigen kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.</p><p>6. Das Gesetz sieht seit dem 1. Januar 2013 ausdrücklich vor, dass die Anordnung einer Vertretung des Kindes unter anderem dann von Amtes wegen zu prüfen ist, wenn es um eine Unterbringung des Kindes geht (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Wird kein Verfahrensbeistand eingesetzt, hat die Kesb dies in einem selbstständigen Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Unterbringung zu begründen, und es ist darzulegen, in welcher Form die Ansichten des Kindes festgestellt und in das Verfahren eingeflossen sind. Im Übrigen kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.</p><p>7. Das Gesetz sieht in Artikel 450 Absatz 2 ZGB eine ausserordentlich weite Legitimation zur Beschwerde vor. So sind neben den direkt am Verfahren beteiligten Personen auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie alle weiteren Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, beschwerdeberechtigt. Die Interessen betroffener Kinder werden durch die Kesb sowie durch eine allfällig bestellte Kindesvertretung gewahrt.</p><p>9. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gang. Es liegt ein Gutachten eines externen Experten mit konkreten Vorschlägen vor. Dieses wird zurzeit ergänzt durch eine empirische Erhebung zur Praxis, bei welcher sämtliche Kesb befragt werden. Gleichzeitig ist eine Gruppe von Expertinnen und Experten daran, einen Vorentwurf mit konkreten Vorschlägen auszuarbeiten, der Ende Jahr in die Vernehmlassung geschickt werden soll.</p><p>10. Die laufenden Arbeiten haben das Ziel, den Einbezug nahestehender Personen im Verfahren vor der Kesb zu verbessern und verschiedene offene Fragen in diesem Zusammenhang zu klären (siehe Antwort auf Frage 5). Die Vorlage eignet sich deshalb nicht für die Einrichtung einer Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche. Insbesondere kann die Kesb nach Ansicht des Bundesrates nicht als Ombudsstelle für Kinder infrage kommen, weil diese Stelle ganz andere Aufgaben wahrnehmen sollte (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion Bulliard 14.3758, "Unabhängige Ombudsstelle für die Rechte des Kindes").</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die primären Rechtsvertretungen für Kinder sind in der Regel die Eltern. Manchmal können die Eltern ihre Verantwortung aber nicht mehr wahrnehmen - sei es wegen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit umstrittenen Scheidungen, wegen des Tods der Eltern oder des Entzugs des Sorgerechts. In solchen Situationen ist das Recht der Kinder auf Information und Beratung, auf Gehör und auf Schutz bedroht. Der Bundesrat hat sich bis anhin gegen eine Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ausgesprochen, die die Kinderrechte schützen könnte. In seiner Antwort auf die Motion 14.3758 verweist er auf eine "Vielzahl von Akteuren", die "Teilaufgaben einer solchen Ombudsstelle" wahrnehmen, und empfiehlt mehr Koordination. Wie die folgenden Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat bitte, aufzeigen, bestehen aber heute Lücken:</p><p>1. Wo erhalten Kinder und Jugendliche auch anonym rechtliche Beratung bei Kindesschutzmassnahmen und strittigen Scheidungen? Nehmen wir zum Beispiel an, eine fremdplatzierte Jugendliche sei untergetaucht und werde von der Polizei gesucht. Sie will wieder auftauchen, hat aber kein Vertrauen in die Kesb und Angst vor Strafmassnahmen. Wo erhält diese Jugendliche Hilfe?</p><p>2. Nehmen wir an, ein Kind kenne die unterschiedlichen Hilfsangebote - etwa die Opferhilfe und die Kesb - nicht oder eine Jugendliche wolle ihre kleine Schwester vor dem gewalttätigen Vater schützen. Wo erhält sie anonym Hilfe und Beratung?</p><p>3. Wie können wir verhindern, dass ein Kesb-Mitglied oder ein Beistand seine Macht gegenüber einem Kind missbraucht? Nehmen wir an, ein Beistand untersage es einem Kind, seinen Vater zu besuchen, und das Kind habe aufgrund der Fremdplatzierung kein Vertrauen in die Kesb. An wen kann es sich wenden?</p><p>4. Welches Angebot kann verhindern, dass sich verzweifelte Kinder und Jugendliche bzw. ihre Eltern an die Medien wenden und damit die Privatsphäre der Kinder verletzen?</p><p>5. Wie lassen sich voreilige Fremdplatzierungen vermeiden - und zwar bevor die Fremdplatzierung vollzogen wird? Zum Beispiel werden manchmal Kinder von Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, fremdplatziert, ohne dass die Kesb eine Unterbringung bei einer Tante geprüft hat. An wen können sich diese Kinder bzw. die Angehörigen wenden, um diese Option prüfen zu lassen?</p><p>6. Nehmen wir an, Kinder sollen fremdplatziert werden, bevor ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter vorliegt. Es besteht keine akute Kindeswohlgefährdung, und die Kinder möchten bei der Mutter bleiben. Die Kesb hat keine Rechtsvertretung für die Kinder eingesetzt. Wie erfahren die Kinder, dass sie ein Recht auf eine Rechtsvertretung haben?</p><p>7. Nehmen wir an, ein nicht urteilsfähiges Kind, dessen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, soll nach acht Jahren bei einer Pflegefamilie aus Kostengründen umplatziert werden. Oder die Kesb platziert zwei Geschwister in zwei unterschiedlichen Pflegefamilien, damit die Adoptionsmöglichkeit erhöht wird. Wer ist rechtlich legitimiert, Rechtsmittel gegen diese Entscheide zu ergreifen? Wer verteidigt das Recht dieser Kinder, zusammen mit seinem Bruder oder seiner Schwester aufwachsen zu dürfen?</p><p>8. Nehmen wir an, in einem strittigen Scheidungsverfahren wohne die Mutter in Bern und der Vater in Zürich. Wer bietet hier unbürokratische und interkantonale Hilfe an, wenn die Kinder nicht angehört werden?</p><p>9. Im März 2017 hat der Bundesrat mitgeteilt, dass er Abklärungen einiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Kesb in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Kesb und den betroffenen Kreisen vornimmt und dass er, falls sich die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen ergibt, bis Ende 2018 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten werde. Wie sieht der aktuelle Zeitplan für diese Vorlage aus?</p><p>10. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass diese Vorlage ein geeigneter Ort wäre, um die mögliche Ausgestaltung einer Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche näher zu definieren und ihre Einrichtung dem Parlament zum Entscheid vorzulegen?</p>
    • Wer schliesst die Lücken im Bereich der Kinderrechte?

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