Erwerbsarbeit über das Rentenalter hinaus attraktiv machen

ShortId
19.3407
Id
20193407
Updated
28.07.2023 02:58
Language
de
Title
Erwerbsarbeit über das Rentenalter hinaus attraktiv machen
AdditionalIndexing
2836;28;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz weist eine im internationalen Vergleich relativ hohe Erwerbsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf. Für die über 65-jährigen Arbeitnehmenden liegt die Erwerbsquote der Schweiz im Durchschnitt des OECD-Raums. In anderen Ländern fanden in den letzten Jahren zahlreiche Reformen statt, die zu einer gegenüber der Schweiz höheren Erwerbsquote der über 65-Jährigen führten. Die Förderung der Weiterarbeit bis zum 65. Altersjahr und darüber hinaus war ein Bestandteil der Reform Altersvorsorge 2020. Da diese Zielsetzung nach wie vor Bestand hat, hält der Bundesrat an der Förderung der Weiterarbeit in der aktuellen AHV-Reform (AHV 21) fest. </p><p>2.1./3.-5. Der Bundesrat hat die weitgehend unbestrittenen Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs aus der Altersvorsorge 2020 in die Vernehmlassungsvorlage AHV 21 integriert. Darin soll auch der Bezug von Teilrenten eingeführt werden. Zwischen 62 und 70 Jahren kann somit die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden. Der Vorbezug und der Aufschub auch eines Teils der Rente sollen auch in der beruflichen Vorsorge verankert werden. Mit diesen Massnahmen soll ein stufenweiser Rückzug aus dem Erwerbsleben erleichtert werden. Um die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus zu fördern, sieht die Vernehmlassungsvorlage im Gegensatz zur Altersvorsorge 2020 vor, den geltenden Freibetrag von monatlich 1400 Franken beizubehalten. Darüber hinaus sollen die Versicherten mit den AHV-Beiträgen, die sie nach dem Referenzalter bezahlen, die Rente verbessern und Beitragslücken schliessen können. </p><p>Der Bundesrat wird im Juni 2019 eine Diskussion führen, um das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung festzulegen. Bis Ende August 2019 will er die Botschaft verabschieden.</p><p>2.2. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die Senkung der Umwandlungssätze der zweiten Säule dazu beiträgt, Versicherte länger im Erwerbsleben zu halten, in welchem Umfang ist jedoch schwierig abzuschätzen. Die Umwandlungssätze müssen so angesetzt werden, dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen gewährleistet ist. Die kontinuierliche Senkung der Umwandlungssätze in den vergangenen Jahren lässt sich durch die steigende Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner sowie insbesondere durch die Entwicklung der Anlagerenditen auf den Finanzmärkten (nachhaltig tiefe Zinsen) erklären. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Mindestumwandlungssatz, der im ordentlichen Rentenalter aktuell bei 6,8 Prozent liegt, im Bereich der obligatorischen Versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gesenkt werden, auch wenn zwei Reformvorlagen in diese Richtung 2010 und 2017 in der Volksabstimmung gescheitert sind. Der Bundesrat hat die Sozialpartner damit beauftragt, Vorschläge für eine BVG-Reform zu formulieren.</p><p>2.3. Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender hat der Bundesrat bereits auf den 1. Januar 2008 die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3; SR 831.461.3) angepasst: Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig sind, müssen das Guthaben der Säule 3a bei Erreichen dieses Alters nicht mehr beziehen. Sie dürfen den Bezug bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch für fünf Jahre, aufschieben und steuerlich abziehbare Beiträge in die Säule 3a einzahlen. </p><p>2.4. Im Schweizer Steuersystem unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Eine privilegierte Besteuerung von erwerbstätigen Rentenbezügern wäre im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach einem OECD-Bericht von 2014 hat die Schweiz zwar eine überdurchschnittliche Erwerbsquote in den meisten Alterskategorien unterhalb des Rentenalters. Bei der Erwerbstätigkeit über dem Rentenalter hinkt die Schweiz aber beträchtlich Vergleichsstaaten hinterher. Umgekehrt zeigt der wachsende Fachkräftemangel dringlichen Handlungsbedarf. Die Fachkräfte-Initiative zeitigte offenbar in diesem Bereich noch wenig Erfolg. Die Rentenreform 2020 mit Ansätzen für einen flexiblen Altersrücktritt auch über das Rentenalter hinaus ist aus anderen Gründen verworfen worden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen hinkt die Schweiz bezüglich Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus Vergleichsstaaten hinterher? Sieht er einen Handlungsbedarf?</p><p>2. Falls ja, welche Massnahmen plant er in folgenden Bereichen:</p><p>2.1 In der ersten Säule: Werden die Vorschläge aus der Altersreform 2020 in die geplante neue AHV-Reform einbezogen? Was soll geändert werden? Kommt die Vorlage wie geplant nach den Sommerferien 2019?</p><p>2.2 In der zweiten Säule: Wie wirkt sich das schnelle Absinken der Umwandlungssätze aus? Welche Massnahmen sind geplant oder möglich? Wann?</p><p>2.3 In der dritten Säule?</p><p>2.4 Im Steuerrecht: Wie kann die "Progressionsfalle" Erwerbseinkommen/Rente gemildert werden? Andere Massnahmen?</p><p>3. Welche spezifischen Massnahmen hält der Bundesrat für Unselbstständigerwerbende bzw. für Selbstständigerwerbende für möglich?</p><p>4. Wie kann der stufenweise Rückzug aus dem Erwerbsleben erleichtert werden?</p><p>5. Welche sonstigen Massnahmen sieht er?</p>
  • Erwerbsarbeit über das Rentenalter hinaus attraktiv machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz weist eine im internationalen Vergleich relativ hohe Erwerbsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf. Für die über 65-jährigen Arbeitnehmenden liegt die Erwerbsquote der Schweiz im Durchschnitt des OECD-Raums. In anderen Ländern fanden in den letzten Jahren zahlreiche Reformen statt, die zu einer gegenüber der Schweiz höheren Erwerbsquote der über 65-Jährigen führten. Die Förderung der Weiterarbeit bis zum 65. Altersjahr und darüber hinaus war ein Bestandteil der Reform Altersvorsorge 2020. Da diese Zielsetzung nach wie vor Bestand hat, hält der Bundesrat an der Förderung der Weiterarbeit in der aktuellen AHV-Reform (AHV 21) fest. </p><p>2.1./3.-5. Der Bundesrat hat die weitgehend unbestrittenen Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs aus der Altersvorsorge 2020 in die Vernehmlassungsvorlage AHV 21 integriert. Darin soll auch der Bezug von Teilrenten eingeführt werden. Zwischen 62 und 70 Jahren kann somit die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden. Der Vorbezug und der Aufschub auch eines Teils der Rente sollen auch in der beruflichen Vorsorge verankert werden. Mit diesen Massnahmen soll ein stufenweiser Rückzug aus dem Erwerbsleben erleichtert werden. Um die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus zu fördern, sieht die Vernehmlassungsvorlage im Gegensatz zur Altersvorsorge 2020 vor, den geltenden Freibetrag von monatlich 1400 Franken beizubehalten. Darüber hinaus sollen die Versicherten mit den AHV-Beiträgen, die sie nach dem Referenzalter bezahlen, die Rente verbessern und Beitragslücken schliessen können. </p><p>Der Bundesrat wird im Juni 2019 eine Diskussion führen, um das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung festzulegen. Bis Ende August 2019 will er die Botschaft verabschieden.</p><p>2.2. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die Senkung der Umwandlungssätze der zweiten Säule dazu beiträgt, Versicherte länger im Erwerbsleben zu halten, in welchem Umfang ist jedoch schwierig abzuschätzen. Die Umwandlungssätze müssen so angesetzt werden, dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen gewährleistet ist. Die kontinuierliche Senkung der Umwandlungssätze in den vergangenen Jahren lässt sich durch die steigende Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner sowie insbesondere durch die Entwicklung der Anlagerenditen auf den Finanzmärkten (nachhaltig tiefe Zinsen) erklären. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Mindestumwandlungssatz, der im ordentlichen Rentenalter aktuell bei 6,8 Prozent liegt, im Bereich der obligatorischen Versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gesenkt werden, auch wenn zwei Reformvorlagen in diese Richtung 2010 und 2017 in der Volksabstimmung gescheitert sind. Der Bundesrat hat die Sozialpartner damit beauftragt, Vorschläge für eine BVG-Reform zu formulieren.</p><p>2.3. Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender hat der Bundesrat bereits auf den 1. Januar 2008 die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3; SR 831.461.3) angepasst: Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig sind, müssen das Guthaben der Säule 3a bei Erreichen dieses Alters nicht mehr beziehen. Sie dürfen den Bezug bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch für fünf Jahre, aufschieben und steuerlich abziehbare Beiträge in die Säule 3a einzahlen. </p><p>2.4. Im Schweizer Steuersystem unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Eine privilegierte Besteuerung von erwerbstätigen Rentenbezügern wäre im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach einem OECD-Bericht von 2014 hat die Schweiz zwar eine überdurchschnittliche Erwerbsquote in den meisten Alterskategorien unterhalb des Rentenalters. Bei der Erwerbstätigkeit über dem Rentenalter hinkt die Schweiz aber beträchtlich Vergleichsstaaten hinterher. Umgekehrt zeigt der wachsende Fachkräftemangel dringlichen Handlungsbedarf. Die Fachkräfte-Initiative zeitigte offenbar in diesem Bereich noch wenig Erfolg. Die Rentenreform 2020 mit Ansätzen für einen flexiblen Altersrücktritt auch über das Rentenalter hinaus ist aus anderen Gründen verworfen worden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen hinkt die Schweiz bezüglich Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus Vergleichsstaaten hinterher? Sieht er einen Handlungsbedarf?</p><p>2. Falls ja, welche Massnahmen plant er in folgenden Bereichen:</p><p>2.1 In der ersten Säule: Werden die Vorschläge aus der Altersreform 2020 in die geplante neue AHV-Reform einbezogen? Was soll geändert werden? Kommt die Vorlage wie geplant nach den Sommerferien 2019?</p><p>2.2 In der zweiten Säule: Wie wirkt sich das schnelle Absinken der Umwandlungssätze aus? Welche Massnahmen sind geplant oder möglich? Wann?</p><p>2.3 In der dritten Säule?</p><p>2.4 Im Steuerrecht: Wie kann die "Progressionsfalle" Erwerbseinkommen/Rente gemildert werden? Andere Massnahmen?</p><p>3. Welche spezifischen Massnahmen hält der Bundesrat für Unselbstständigerwerbende bzw. für Selbstständigerwerbende für möglich?</p><p>4. Wie kann der stufenweise Rückzug aus dem Erwerbsleben erleichtert werden?</p><p>5. Welche sonstigen Massnahmen sieht er?</p>
    • Erwerbsarbeit über das Rentenalter hinaus attraktiv machen

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