Rahmenabkommen. Wird die Sozialpartnerschaft infrage gestellt?

ShortId
19.3409
Id
20193409
Updated
28.07.2023 02:56
Language
de
Title
Rahmenabkommen. Wird die Sozialpartnerschaft infrage gestellt?
AdditionalIndexing
10;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Entsenderichtlinie 96/71/CE gilt bereits für die Schweiz gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Die EU bietet der Schweiz mit Protokoll 1 zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU (Insta) an, die drei wichtigsten flankierenden Massnahmen (Flam), die in der EU-Regelung nicht vorgesehen sind, vertraglich abzusichern; im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Insta das relevante EU-Entsenderecht zu übernehmen (Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU und revidierte Entsenderichtlinie 2018/957/EU).</p><p>1./2. Die Vollzugstätigkeit der paritätischen Kommissionen ist mit dem EU-Entsenderecht kompatibel. Die Beteiligung der Sozialpartner am Vollzug ist gemäss Durchsetzungsrichtlinie zulässig. Artikel 10 Absatz 4 der Durchsetzungsrichtlinie sieht explizit vor, dass die Sozialpartner die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer überwachen können, sofern sie den betroffenen Personen ein gleichwertiges Schutzniveau gewähren und ihre Überwachungstätigkeit in objektiver und nichtdiskriminierender Weise ausüben. </p><p>Auch die Sanktionskompetenz der paritätischen Kommissionen wird durch das Insta nicht infrage gestellt, da die EU im Rahmen von Protokoll 1 Insta vorschlägt, eine angepasste Kautionsregelung völkerrechtlich verbindlich abzusichern. Diese Kautionspflicht dient in erster Linie dazu, die von den Sozialpartnern ausgesprochenen Sanktionen sicherzustellen. Damit akzeptiert die EU, dass die Sozialpartner in der Schweiz am Vollzug beteiligt sind. </p><p>Die Sozialpartner sind im Übrigen seit Beginn der Flam in deren Regulierungsprozess eingebunden. So sind sie in der tripartiten Kommission des Bundes vertreten und können beispielsweise dem Bundesrat, gestützt auf die Arbeitsmarktbeobachtungen, den Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen und die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beantragen. Auch diese Kompetenzen der Sozialpartner blieben unter einem Insta unverändert. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat den Entwurf eines Rahmenabkommens mit der Europäischen Union in Konsultation gegeben. Das Abkommen ist recht umfassend und gibt viele Hinweise darauf, wie die bilateralen Beziehungen in Zukunft aussehen sollen. Einige Punkte werden jedoch nicht explizit präzisiert, insbesondere betreffend den Arbeitsmarkt, was bei den Sozialpartnern verschiedene Fragen hervorruft, und zwar sowohl auf der Arbeitgeber- wie auch auf der Arbeitnehmerseite.</p><p>Die Schweiz muss die EU-Entsenderichtlinie und die entsprechende Durchsetzungsrichtlinie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens übernehmen (vgl. Erläuterungen vom 16. Januar 2019 zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU). Die Durchsetzungsrichtlinie sieht vor, dass der Staat allein das für die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständige Vollzugsorgan ist. In der Schweiz hingegen obliegt der Vollzug den Sozialpartnern. In der Praxis ist diese Aufgabe den tripartiten Kommissionen übertragen.</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass diese Kommissionen ihre Aufgaben auch dann noch wahrnehmen können, wenn der Rahmenvertrag, der als Entwurf in die Konsultation gegeben wurde, unterzeichnet und ratifiziert wird?</p><p>2. Welche Vollzugskompetenzen und welche Sanktionsmöglichkeiten hätten die Sozialpartner mit der Durchsetzungsrichtlinie noch?</p>
  • Rahmenabkommen. Wird die Sozialpartnerschaft infrage gestellt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entsenderichtlinie 96/71/CE gilt bereits für die Schweiz gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Die EU bietet der Schweiz mit Protokoll 1 zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU (Insta) an, die drei wichtigsten flankierenden Massnahmen (Flam), die in der EU-Regelung nicht vorgesehen sind, vertraglich abzusichern; im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Insta das relevante EU-Entsenderecht zu übernehmen (Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU und revidierte Entsenderichtlinie 2018/957/EU).</p><p>1./2. Die Vollzugstätigkeit der paritätischen Kommissionen ist mit dem EU-Entsenderecht kompatibel. Die Beteiligung der Sozialpartner am Vollzug ist gemäss Durchsetzungsrichtlinie zulässig. Artikel 10 Absatz 4 der Durchsetzungsrichtlinie sieht explizit vor, dass die Sozialpartner die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer überwachen können, sofern sie den betroffenen Personen ein gleichwertiges Schutzniveau gewähren und ihre Überwachungstätigkeit in objektiver und nichtdiskriminierender Weise ausüben. </p><p>Auch die Sanktionskompetenz der paritätischen Kommissionen wird durch das Insta nicht infrage gestellt, da die EU im Rahmen von Protokoll 1 Insta vorschlägt, eine angepasste Kautionsregelung völkerrechtlich verbindlich abzusichern. Diese Kautionspflicht dient in erster Linie dazu, die von den Sozialpartnern ausgesprochenen Sanktionen sicherzustellen. Damit akzeptiert die EU, dass die Sozialpartner in der Schweiz am Vollzug beteiligt sind. </p><p>Die Sozialpartner sind im Übrigen seit Beginn der Flam in deren Regulierungsprozess eingebunden. So sind sie in der tripartiten Kommission des Bundes vertreten und können beispielsweise dem Bundesrat, gestützt auf die Arbeitsmarktbeobachtungen, den Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen und die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beantragen. Auch diese Kompetenzen der Sozialpartner blieben unter einem Insta unverändert. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat den Entwurf eines Rahmenabkommens mit der Europäischen Union in Konsultation gegeben. Das Abkommen ist recht umfassend und gibt viele Hinweise darauf, wie die bilateralen Beziehungen in Zukunft aussehen sollen. Einige Punkte werden jedoch nicht explizit präzisiert, insbesondere betreffend den Arbeitsmarkt, was bei den Sozialpartnern verschiedene Fragen hervorruft, und zwar sowohl auf der Arbeitgeber- wie auch auf der Arbeitnehmerseite.</p><p>Die Schweiz muss die EU-Entsenderichtlinie und die entsprechende Durchsetzungsrichtlinie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens übernehmen (vgl. Erläuterungen vom 16. Januar 2019 zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU). Die Durchsetzungsrichtlinie sieht vor, dass der Staat allein das für die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständige Vollzugsorgan ist. In der Schweiz hingegen obliegt der Vollzug den Sozialpartnern. In der Praxis ist diese Aufgabe den tripartiten Kommissionen übertragen.</p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass diese Kommissionen ihre Aufgaben auch dann noch wahrnehmen können, wenn der Rahmenvertrag, der als Entwurf in die Konsultation gegeben wurde, unterzeichnet und ratifiziert wird?</p><p>2. Welche Vollzugskompetenzen und welche Sanktionsmöglichkeiten hätten die Sozialpartner mit der Durchsetzungsrichtlinie noch?</p>
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