Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen

ShortId
19.3419
Id
20193419
Updated
28.07.2023 14:34
Language
de
Title
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nehmen ständig zu. Manche Anreize im System führen zu unerwünschten Auswirkungen. Zum Beispiel führen Einzelleistungstarife zu einer Mengenausweitung. Die Preise werden nämlich ohne Berücksichtigung der Anzahl erbrachter Leistungen bestimmt. Dies veranlasst die Leistungserbringer nicht, wirtschaftlich und effizient zu behandeln.</p><p>Wenn die Tarifpartner die Tarife festlegen, sollten sie zwingend ebenfalls die Menge verhandeln. Artikel 43 KVG sollte deshalb derart vervollständigt werden, dass sich die Tarifpartner über diese beiden Komponenten einigen müssen und die Tarifverträge diese beiden Elemente beinhalten müssen.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates. Die Zielsetzung der Motion entspricht denn auch dem Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1", der eine entsprechende Massnahme vorsieht.</p><p>Der Vorschlag des Bundesrates verpflichtet die Tarifpartner, in gesamtschweizerisch geltenden Tarifverträgen oder in separaten gesamtschweizerisch geltenden Verträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Die Tarifpartner müssen in den Verträgen die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind, sowie die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten regeln. Zudem müssen sie Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten gegenüber dem Vorjahr vorsehen. Das heisst, die Tarifpartner müssen gemeinsam bestimmen, welche Erhöhung der Mengen und der Kosten bspw. durch die demografische Entwicklung oder Verschiebungen vom stationären in den ambulanten Bereich als gerechtfertigt erachtet werden kann, sowie Korrekturen festlegen, falls die Erhöhung der Mengen und der Kosten über dieses Mass hinausgeht. Es wird den Tarifpartnern überlassen, zu definieren, wie diese Korrekturen genau aussehen sollen. Denkbar wären Anpassungen der Tarifstruktur, falls tarifstrukturelle Probleme (z. B. isolierte Mengenausweitung von einzelnen Leistungen oder von Gruppen von Leistungen) erkannt werden, oder aber Anpassungen im Basispreis/Taxpunktwert. Die Korrekturmassnahmen müssen aber - wie bereits erwähnt - von den Tarifpartnern vereinbart und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.</p><p>In der Vernehmlassung zur KVG-Änderung, welche von September bis Dezember 2018 lief, wurde die Massnahme vor allem von Leistungserbringern und einem Teil der Versicherer abgelehnt. Demgegenüber wurde sie vor allem von Kantonen und politischen Parteien begrüsst, jedoch mit diversen Änderungsvorschlägen. Die Botschaft ist für Sommer 2019 geplant.</p><p>Die Anliegen der Motion wurden daher vom Bundesrat bereits aufgenommen. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat einen weiteren Auftrag des Parlamentes für nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Tarifpartner bei den Tarifverhandlungen nicht nur die Preise, sondern gleichzeitig auch die Menge verhandeln.</p>
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nehmen ständig zu. Manche Anreize im System führen zu unerwünschten Auswirkungen. Zum Beispiel führen Einzelleistungstarife zu einer Mengenausweitung. Die Preise werden nämlich ohne Berücksichtigung der Anzahl erbrachter Leistungen bestimmt. Dies veranlasst die Leistungserbringer nicht, wirtschaftlich und effizient zu behandeln.</p><p>Wenn die Tarifpartner die Tarife festlegen, sollten sie zwingend ebenfalls die Menge verhandeln. Artikel 43 KVG sollte deshalb derart vervollständigt werden, dass sich die Tarifpartner über diese beiden Komponenten einigen müssen und die Tarifverträge diese beiden Elemente beinhalten müssen.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates. Die Zielsetzung der Motion entspricht denn auch dem Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1", der eine entsprechende Massnahme vorsieht.</p><p>Der Vorschlag des Bundesrates verpflichtet die Tarifpartner, in gesamtschweizerisch geltenden Tarifverträgen oder in separaten gesamtschweizerisch geltenden Verträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Die Tarifpartner müssen in den Verträgen die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind, sowie die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten regeln. Zudem müssen sie Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten gegenüber dem Vorjahr vorsehen. Das heisst, die Tarifpartner müssen gemeinsam bestimmen, welche Erhöhung der Mengen und der Kosten bspw. durch die demografische Entwicklung oder Verschiebungen vom stationären in den ambulanten Bereich als gerechtfertigt erachtet werden kann, sowie Korrekturen festlegen, falls die Erhöhung der Mengen und der Kosten über dieses Mass hinausgeht. Es wird den Tarifpartnern überlassen, zu definieren, wie diese Korrekturen genau aussehen sollen. Denkbar wären Anpassungen der Tarifstruktur, falls tarifstrukturelle Probleme (z. B. isolierte Mengenausweitung von einzelnen Leistungen oder von Gruppen von Leistungen) erkannt werden, oder aber Anpassungen im Basispreis/Taxpunktwert. Die Korrekturmassnahmen müssen aber - wie bereits erwähnt - von den Tarifpartnern vereinbart und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.</p><p>In der Vernehmlassung zur KVG-Änderung, welche von September bis Dezember 2018 lief, wurde die Massnahme vor allem von Leistungserbringern und einem Teil der Versicherer abgelehnt. Demgegenüber wurde sie vor allem von Kantonen und politischen Parteien begrüsst, jedoch mit diversen Änderungsvorschlägen. Die Botschaft ist für Sommer 2019 geplant.</p><p>Die Anliegen der Motion wurden daher vom Bundesrat bereits aufgenommen. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat einen weiteren Auftrag des Parlamentes für nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Tarifpartner bei den Tarifverhandlungen nicht nur die Preise, sondern gleichzeitig auch die Menge verhandeln.</p>
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen

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