Warum ist für 99,5 Prozent der vorläufig aufgenommenen Eritreer die Rückkehr nicht zumutbar?

ShortId
19.3429
Id
20193429
Updated
28.07.2023 02:49
Language
de
Title
Warum ist für 99,5 Prozent der vorläufig aufgenommenen Eritreer die Rückkehr nicht zumutbar?
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung bezüglich Eritrea revidiert. Demzufolge sei es nicht mehr generell unzumutbar, die Rückreise dorthin anzutreten. Das SEM hat Gründe angegeben, warum in fast allen Fällen keine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolge: "Verschiedene Faktoren" würden die Rückkehr unzumutbar machen, "unter anderem die fortgeschrittene Integration dieser Menschen, wenn zum Beispiel die Kinder einer Familie hier in die Schule gehen."</p>
  • <p>1./2. Infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das SEM die Überprüfung der rund 3000 bis Ende 2017 wegen Unzumutbarkeit angeordneten vorläufigen Aufnahmen eingeleitet. Dabei wurden zwischen Februar und Mai 2018 zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts die vorläufigen Aufnahmen von rund 250 Personen, vornehmlich volljährigen Einzelpersonen, überprüft. Die von der Interpellantin erwähnten 14 Aufhebungen von vorläufigen Aufnahmen stammen aus diesem Pilotprojekt und betreffen Personen, bei denen die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea im Zeitpunkt der Überprüfung wieder gegeben war. Zwischen September und Dezember 2018 überprüfte das SEM sodann weitere knapp 2400 vorläufige Aufnahmen von besonders verletzlichen Personen, bei denen weiterhin von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen war. Dabei handelte es sich vorwiegend um Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, um unbegleitete Minderjährige sowie um Personen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund des Profils dieser Personen beschränkte sich das SEM im Wesentlichen auf die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds. Die verbleibenden rund 600 vorläufigen Aufnahmen werden derzeit noch überprüft. Die aus der gesamten Überprüfungsaktion gewonnenen Erkenntnisse werden, wie von der Motion Müller Damian 18.3409, "Umsetzung einer fairen Asylpolitik in Bezug auf Eritrea", verlangt, bis zum Frühjahr 2020 in einem Bericht zuhanden des Parlamentes festgehalten. </p><p>2./3. Die 14 Personen, die von der Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen betroffen sind, erhalten lediglich Nothilfe. Für die anderen eritreischen Staatsangehörigen in der Schweiz sind folgende Angaben vorhanden: Gemäss Asyl- und Ausländerstatistik befanden sich am 31. Dezember 2007 3652 Personen in der Schweiz. Bis zum 31. Dezember 2017 stieg diese Zahl auf 37 102 an. Angaben zu früheren Jahren sind nicht vollständig verfügbar. Hochgerechnet um die Sozialhilfequoten, differenziert nach Aufenthaltsstatus, ist davon auszugehen, dass 2650 Eritreer im Jahr 2007 bzw. 24 600 Eritreer im Jahr 2017 während mindestens einem Monat Sozialhilfe bezogen haben. </p><p>Eine wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme kann - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausschlussgründe von Artikel 83 Absatz 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) - nur aufgehoben werden, wenn die ihr zugrunde liegende Gefährdung der betroffenen Person nicht mehr besteht. Eine ungenügende Integration in der Schweiz oder die Abhängigkeit von Sozialhilfe sind vom Gesetzgeber als Gründe für die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme nicht vorgesehen. Diese Umstände sind jedoch, soweit anderweitige Aufhebungsgründe bestehen, im Aufhebungsverfahren im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist auf den Bericht in Erfüllung des Postulates der SPK-S 17.3260, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten", hinzuweisen, der am 7. Juni 2019 vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Dieser zeigt Handlungsoptionen zur Reduktion von Sozialhilfekosten von Drittstaatsangehörigen auf, die in erster Linie Verschärfungen der bestehenden Regelungen im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts beinhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat 2400 von 3200 Dossiers von Eritreern überprüft, aber nur in 14 Fällen das vorläufige Aufnahmerecht entzogen. </p><p>Auf die Fragen in der Interpellation Steinemann 17.3761 vermochte der Bundesrat keine Angaben zu liefern, aus welchen Gründen die Schweiz abgewiesenen Asylbewerbern dennoch ein (vorläufiges) Bleiberecht erteilt. Nun hat das Amt die Akten von 2400 Personen durchgearbeitet und sollte nun Kenntnis über die Gründe haben, warum Eritreer angeblich nicht zurückkönnen. </p><p>1. Aus diesem Grunde wird hier um umfassende Information und Auflistung zu diesen Gründen gebeten. Insbesondere soll auf den Einfluss folgender Faktoren genau eingegangen werden: </p><p>Kinder in der Schweiz geboren, Kinder sind in der Krippe, im Kindergarten oder eingeschult, Zivilstand, alleinstehende Frau sein, hohes Alter, keine Papiere, unklare Identität, psychischer und körperlicher Gesundheitszustand, mit Suizid drohen, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, (chronischer) Sozialhilfebezug, (gelegentliche) Erwerbsarbeit, Einsatz im Beschäftigungsprogramm, Teilnahme an Integrationsprogrammen, Anlehre/Lehre, (fehlende) Sprachkenntnisse. </p><p>Situation im Heimatland wie Landesabwesenheit, Integrationsschwierigkeiten, fehlende Erwerbsmöglichkeit, keine Verwandten in Eritrea usw.</p><p>2. Daneben interessiert das Profil der Personen, die das Bleiberecht verloren haben. </p><p>2006 zählte die Schweiz 276 Sozialhilfeempfänger aus Eritrea, Ende 2017 waren es 32 864 Eritreer in der Sozialhilfe. Das ist eine Steigerung von 11 807 Prozent in 12 Jahren. </p><p>3. Inwiefern berücksichtigt die Verwaltung die Zumutbarkeit für den Schweizer Steuerzahler, weiterhin, realistischerweise lebenslänglich, den meisten dieser abgewiesenen Asylbewerber den Lebensunterhalt via Sozialhilfe zu bezahlen?</p>
  • Warum ist für 99,5 Prozent der vorläufig aufgenommenen Eritreer die Rückkehr nicht zumutbar?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung bezüglich Eritrea revidiert. Demzufolge sei es nicht mehr generell unzumutbar, die Rückreise dorthin anzutreten. Das SEM hat Gründe angegeben, warum in fast allen Fällen keine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolge: "Verschiedene Faktoren" würden die Rückkehr unzumutbar machen, "unter anderem die fortgeschrittene Integration dieser Menschen, wenn zum Beispiel die Kinder einer Familie hier in die Schule gehen."</p>
    • <p>1./2. Infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das SEM die Überprüfung der rund 3000 bis Ende 2017 wegen Unzumutbarkeit angeordneten vorläufigen Aufnahmen eingeleitet. Dabei wurden zwischen Februar und Mai 2018 zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts die vorläufigen Aufnahmen von rund 250 Personen, vornehmlich volljährigen Einzelpersonen, überprüft. Die von der Interpellantin erwähnten 14 Aufhebungen von vorläufigen Aufnahmen stammen aus diesem Pilotprojekt und betreffen Personen, bei denen die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea im Zeitpunkt der Überprüfung wieder gegeben war. Zwischen September und Dezember 2018 überprüfte das SEM sodann weitere knapp 2400 vorläufige Aufnahmen von besonders verletzlichen Personen, bei denen weiterhin von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen war. Dabei handelte es sich vorwiegend um Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, um unbegleitete Minderjährige sowie um Personen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund des Profils dieser Personen beschränkte sich das SEM im Wesentlichen auf die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds. Die verbleibenden rund 600 vorläufigen Aufnahmen werden derzeit noch überprüft. Die aus der gesamten Überprüfungsaktion gewonnenen Erkenntnisse werden, wie von der Motion Müller Damian 18.3409, "Umsetzung einer fairen Asylpolitik in Bezug auf Eritrea", verlangt, bis zum Frühjahr 2020 in einem Bericht zuhanden des Parlamentes festgehalten. </p><p>2./3. Die 14 Personen, die von der Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen betroffen sind, erhalten lediglich Nothilfe. Für die anderen eritreischen Staatsangehörigen in der Schweiz sind folgende Angaben vorhanden: Gemäss Asyl- und Ausländerstatistik befanden sich am 31. Dezember 2007 3652 Personen in der Schweiz. Bis zum 31. Dezember 2017 stieg diese Zahl auf 37 102 an. Angaben zu früheren Jahren sind nicht vollständig verfügbar. Hochgerechnet um die Sozialhilfequoten, differenziert nach Aufenthaltsstatus, ist davon auszugehen, dass 2650 Eritreer im Jahr 2007 bzw. 24 600 Eritreer im Jahr 2017 während mindestens einem Monat Sozialhilfe bezogen haben. </p><p>Eine wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme kann - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausschlussgründe von Artikel 83 Absatz 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) - nur aufgehoben werden, wenn die ihr zugrunde liegende Gefährdung der betroffenen Person nicht mehr besteht. Eine ungenügende Integration in der Schweiz oder die Abhängigkeit von Sozialhilfe sind vom Gesetzgeber als Gründe für die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme nicht vorgesehen. Diese Umstände sind jedoch, soweit anderweitige Aufhebungsgründe bestehen, im Aufhebungsverfahren im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist auf den Bericht in Erfüllung des Postulates der SPK-S 17.3260, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten", hinzuweisen, der am 7. Juni 2019 vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Dieser zeigt Handlungsoptionen zur Reduktion von Sozialhilfekosten von Drittstaatsangehörigen auf, die in erster Linie Verschärfungen der bestehenden Regelungen im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts beinhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat 2400 von 3200 Dossiers von Eritreern überprüft, aber nur in 14 Fällen das vorläufige Aufnahmerecht entzogen. </p><p>Auf die Fragen in der Interpellation Steinemann 17.3761 vermochte der Bundesrat keine Angaben zu liefern, aus welchen Gründen die Schweiz abgewiesenen Asylbewerbern dennoch ein (vorläufiges) Bleiberecht erteilt. Nun hat das Amt die Akten von 2400 Personen durchgearbeitet und sollte nun Kenntnis über die Gründe haben, warum Eritreer angeblich nicht zurückkönnen. </p><p>1. Aus diesem Grunde wird hier um umfassende Information und Auflistung zu diesen Gründen gebeten. Insbesondere soll auf den Einfluss folgender Faktoren genau eingegangen werden: </p><p>Kinder in der Schweiz geboren, Kinder sind in der Krippe, im Kindergarten oder eingeschult, Zivilstand, alleinstehende Frau sein, hohes Alter, keine Papiere, unklare Identität, psychischer und körperlicher Gesundheitszustand, mit Suizid drohen, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, (chronischer) Sozialhilfebezug, (gelegentliche) Erwerbsarbeit, Einsatz im Beschäftigungsprogramm, Teilnahme an Integrationsprogrammen, Anlehre/Lehre, (fehlende) Sprachkenntnisse. </p><p>Situation im Heimatland wie Landesabwesenheit, Integrationsschwierigkeiten, fehlende Erwerbsmöglichkeit, keine Verwandten in Eritrea usw.</p><p>2. Daneben interessiert das Profil der Personen, die das Bleiberecht verloren haben. </p><p>2006 zählte die Schweiz 276 Sozialhilfeempfänger aus Eritrea, Ende 2017 waren es 32 864 Eritreer in der Sozialhilfe. Das ist eine Steigerung von 11 807 Prozent in 12 Jahren. </p><p>3. Inwiefern berücksichtigt die Verwaltung die Zumutbarkeit für den Schweizer Steuerzahler, weiterhin, realistischerweise lebenslänglich, den meisten dieser abgewiesenen Asylbewerber den Lebensunterhalt via Sozialhilfe zu bezahlen?</p>
    • Warum ist für 99,5 Prozent der vorläufig aufgenommenen Eritreer die Rückkehr nicht zumutbar?

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