Schaffung von Schnellgerichten in der Schweiz

ShortId
19.3433
Id
20193433
Updated
28.07.2023 02:48
Language
de
Title
Schaffung von Schnellgerichten in der Schweiz
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Entgegen dem, was der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation Addor 16.3447 behauptet hat, eröffnen die bestehenden Instrumente der StPO, namentlich der Strafbefehl und das abgekürzte Verfahren, den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichende Möglichkeiten, Straftäter, die in flagranti erwischt wurden oder geständig sind, oder Hooligans rasch und effizient zu verurteilen. Die Angehörigen der Polizeikorps und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellen das in der Praxis Tag für Tag aufs Neue fest.</p><p>Man kann es deshalb nur bedauern, dass der Bundesrat in seinem Bericht zur Umsetzung der Motion 14.3383 keine Korrektur dieses Mangels ins Auge fasst und dass er dem Parlament noch immer nicht die Änderung der StPO vorgelegt hat, die er bis Ende 2018 hätte vorlegen sollen, genauso wie er auch den Bericht in Erfüllung des Postulates 15.3447, "Beschleunigung der Strafverfahren", noch nicht vorgelegt hat.</p><p>Die Problematik dauert also unverändert fort.</p><p>Dabei gäbe es durchaus eine Lösung: das Schnellverfahren. Anders als die in verschiedenen Kantonen bestehenden praktischen Regelungen - die früher oder später mit dem aktuell ungenügenden bundesrechtlichen Rahmen in Konflikt geraten dürften - wäre die Einrichtung von Schnellgerichten die einzige Lösung, die zu einem wirklich raschen und effizienten Verfahren führen würde, das unter anderem die sofortige Vollstreckung ausgesprochener Strafen erlaubte. Ein solches Instrument steht keineswegs im Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaats. Das zeigt sich daran, dass - unter anderen - das französische und das italienische Recht dieses Instrument kennen.</p><p>Es ist an der Zeit, dass auch wir in der Schweiz uns dieses Instrument geben. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren bereits diverse Male zum Thema "Schnellverfahren" Stellung genommen; dies im Zusammenhang mit Gewalt an Sportanlässen, bei auf frischer Tat ertappten und/oder geständigen Tätern. </p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass die Instrumente, welche die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorsieht, ausreichen, um Straftaten rasch und effizient zu beurteilen. Dass insbesondere im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352ff. StPO) durchaus ein eigentliches "Schnellverfahren" durchgeführt und innert kürzester Zeit ein Strafbefehl erlassen werden kann, zeigt die langjährige Praxis in verschiedenen Kantonen. </p><p>Der Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor Eröffnung der Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt lediglich das Eingeständnis des Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten verlangt. Auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichtes vom 28. April 2015, 6B_1139/2014). </p><p>Dieses Verfahren unter zusätzlicher Einschränkung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person noch weiter zu beschleunigen - wie dies die Motion fordert - ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht sachgerecht. Schnelligkeit ist nicht das oberste Gebot: Zentral ist in einem Rechtsstaat, dass die Justiz sorgfältig ermittelt, und dies in einem fairen Verfahren. </p><p>In der Arbeitsgruppe für die Erstellung der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung") wurde weder von den Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaften noch vonseiten der Polizei geltend gemacht, das Strafbefehlsverfahren sei in Sachen Effizienz praxisuntauglich und deshalb zu beschleunigen. Solche Forderungen wurden alsdann auch in der Vernehmlassung nicht gestellt, insbesondere nicht von der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz oder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Im Gegenteil: Das geltende Strafbefehlsverfahren, welches als Form eines Schnellverfahrens bezeichnet werden kann, wird als zentraler Pfeiler einer effizienten und raschen Strafverfolgung für kleine und mittlere Kriminalität angesehen. </p><p>Der Bundesrat ist aufgrund des Gesagten - auch mit Blick auf die vom Motionär erwähnte französische respektive italienische Rechtsordnung - nach wie vor der Auffassung, dass keine gesetzgeberischen Massnahmen im Sinne der Motion angezeigt sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, mit der ein Schnellverfahren geschaffen wird. Dieses soll unter anderem abgeschwächte Regeln enthalten, was den Anwalt und die Anwältin der ersten Stunde betrifft, sowie die Möglichkeit umfassen, sofort nach der Untersuchungshaft Sanktionen auszusprechen und diese vor allem auch sofort zu vollziehen.</p>
  • Schaffung von Schnellgerichten in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entgegen dem, was der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation Addor 16.3447 behauptet hat, eröffnen die bestehenden Instrumente der StPO, namentlich der Strafbefehl und das abgekürzte Verfahren, den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichende Möglichkeiten, Straftäter, die in flagranti erwischt wurden oder geständig sind, oder Hooligans rasch und effizient zu verurteilen. Die Angehörigen der Polizeikorps und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellen das in der Praxis Tag für Tag aufs Neue fest.</p><p>Man kann es deshalb nur bedauern, dass der Bundesrat in seinem Bericht zur Umsetzung der Motion 14.3383 keine Korrektur dieses Mangels ins Auge fasst und dass er dem Parlament noch immer nicht die Änderung der StPO vorgelegt hat, die er bis Ende 2018 hätte vorlegen sollen, genauso wie er auch den Bericht in Erfüllung des Postulates 15.3447, "Beschleunigung der Strafverfahren", noch nicht vorgelegt hat.</p><p>Die Problematik dauert also unverändert fort.</p><p>Dabei gäbe es durchaus eine Lösung: das Schnellverfahren. Anders als die in verschiedenen Kantonen bestehenden praktischen Regelungen - die früher oder später mit dem aktuell ungenügenden bundesrechtlichen Rahmen in Konflikt geraten dürften - wäre die Einrichtung von Schnellgerichten die einzige Lösung, die zu einem wirklich raschen und effizienten Verfahren führen würde, das unter anderem die sofortige Vollstreckung ausgesprochener Strafen erlaubte. Ein solches Instrument steht keineswegs im Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaats. Das zeigt sich daran, dass - unter anderen - das französische und das italienische Recht dieses Instrument kennen.</p><p>Es ist an der Zeit, dass auch wir in der Schweiz uns dieses Instrument geben. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren bereits diverse Male zum Thema "Schnellverfahren" Stellung genommen; dies im Zusammenhang mit Gewalt an Sportanlässen, bei auf frischer Tat ertappten und/oder geständigen Tätern. </p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass die Instrumente, welche die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorsieht, ausreichen, um Straftaten rasch und effizient zu beurteilen. Dass insbesondere im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352ff. StPO) durchaus ein eigentliches "Schnellverfahren" durchgeführt und innert kürzester Zeit ein Strafbefehl erlassen werden kann, zeigt die langjährige Praxis in verschiedenen Kantonen. </p><p>Der Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor Eröffnung der Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt lediglich das Eingeständnis des Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten verlangt. Auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichtes vom 28. April 2015, 6B_1139/2014). </p><p>Dieses Verfahren unter zusätzlicher Einschränkung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person noch weiter zu beschleunigen - wie dies die Motion fordert - ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht sachgerecht. Schnelligkeit ist nicht das oberste Gebot: Zentral ist in einem Rechtsstaat, dass die Justiz sorgfältig ermittelt, und dies in einem fairen Verfahren. </p><p>In der Arbeitsgruppe für die Erstellung der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung") wurde weder von den Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaften noch vonseiten der Polizei geltend gemacht, das Strafbefehlsverfahren sei in Sachen Effizienz praxisuntauglich und deshalb zu beschleunigen. Solche Forderungen wurden alsdann auch in der Vernehmlassung nicht gestellt, insbesondere nicht von der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz oder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Im Gegenteil: Das geltende Strafbefehlsverfahren, welches als Form eines Schnellverfahrens bezeichnet werden kann, wird als zentraler Pfeiler einer effizienten und raschen Strafverfolgung für kleine und mittlere Kriminalität angesehen. </p><p>Der Bundesrat ist aufgrund des Gesagten - auch mit Blick auf die vom Motionär erwähnte französische respektive italienische Rechtsordnung - nach wie vor der Auffassung, dass keine gesetzgeberischen Massnahmen im Sinne der Motion angezeigt sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, mit der ein Schnellverfahren geschaffen wird. Dieses soll unter anderem abgeschwächte Regeln enthalten, was den Anwalt und die Anwältin der ersten Stunde betrifft, sowie die Möglichkeit umfassen, sofort nach der Untersuchungshaft Sanktionen auszusprechen und diese vor allem auch sofort zu vollziehen.</p>
    • Schaffung von Schnellgerichten in der Schweiz

Back to List