Die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht durch verschärfte Ausbildungsanforderungen einschränken

ShortId
19.3437
Id
20193437
Updated
28.07.2023 02:46
Language
de
Title
Die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht durch verschärfte Ausbildungsanforderungen einschränken
AdditionalIndexing
55;32;15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Berglandwirtschaft ist regional unterschiedlich strukturiert. In etlichen Bergregionen und insbesondere im Wallis wird ein hoher Anteil der Betriebe im Nebenerwerb geführt, in den Bergtälern teilweise fast ausschliesslich. Werden nun die Ausbildungsanforderungen so erhöht, dass sie nicht mehr mit einer festen Arbeitsstelle (Haupterwerb) vereinbar sind, können diese Betriebe nicht weiter aufrechterhalten werden. Aufgrund der strukturellen Verhältnisse kommt es in den betroffenen Gebieten bei der Aufgabe eines kleinen Betriebes nicht zur Betriebsvergrösserung eines anderen Betriebes, wie es in anderen Regionen der Schweiz der Fall ist. Die betroffenen Flächen werden nicht mehr bewirtschaftet.</p><p>In Bezug auf die Ausbildungsanforderungen für Direktzahlungsbezüger ist die Ausnahme für Betriebe im Berggebiet unter 0,5 SAK in diesen Regionen deshalb von grosser Bedeutung. Zusätzlich ist der Direktzahlungskurs für kleine Betriebe über 0,5 SAK im Nebenerwerb ideal, um das nötige landwirtschaftliche Know-how zu erlernen. Die berufsbegleitende Zweitausbildung EFZ ist für einen Nebenerwerbsbetrieb keine Lösung, da dafür die Stelle im Haupterwerb aufgegeben werden müsste.</p><p>Der Bund muss für die Nebenerwerbsbetriebe adäquate Lösungen finden. Sonst wird die Verwaldung in den betroffenen Betrieben schnell fortschreiten, mit fatalen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft, den Tourismus und die dezentrale Besiedelung.</p>
  • <p>Weil die Herausforderungen der Betriebsführung grösser werden, hat der Bundesrat mit der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) eine Erhöhung der Ausbildungsanforderungen für die Direktzahlungsberechtigung vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass nach einer Übergangsfrist schweizweit jährlich etwa 800 bis 900 Personen, die neu einen Betrieb führen, die höheren Ausbildungsanforderungen für die Beitragsberechtigung erfüllen müssten.</p><p>Für Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits Direktzahlungen erhalten, soll eine Besitzstandwahrung gelten. Die Neueinsteiger und Neueinsteigerinnen sollen künftig die Berufsprüfung als Betriebsleiter und Betriebsleiterin Landwirtschaft mit eidgenössischem Fachausweis bestanden haben. Die Bäuerinnen und die bäuerlichen Haushaltsleiter müssten die drei bisher freiwilligen betriebswirtschaftlichen Module ebenfalls erfolgreich abgeschlossen haben. Bei einer Grundbildung in anderen Berufen als solchen der Landwirtschaft müsste zusätzlich zur landwirtschaftlichen Weiterbildung der Nachweis der drei erfolgreich abgeschlossenen Module ebenfalls erbracht werden. Insgesamt soll damit die Betriebswirtschaft bei allen Ausbildungswegen ein stärkeres Gewicht erhalten. Die Studie von Agroscope zur wirtschaftlichen Heterogenität auf Stufe Betrieb und Betriebszweig (Markus Lips, Agroscope Science Nr. 53/2017) zeigt, dass das Bildungsniveau einen positiven Einfluss auf den Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft hat.</p><p>Die Vernehmlassung zur AP 22 plus wurde im März 2019 abgeschlossen und wird derzeit ausgewertet. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich Anfang 2020 eine entsprechende Botschaft unterbreiten.</p><p>1./2. Der Bundesrat kennt die regional unterschiedliche Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft aus unterschiedlichen Berichten und Publikationen, wie beispielsweise dem Hintergrundbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) zur Nebenerwerbslandwirtschaft in der Schweiz. Er hat in der Vernehmlassung zur AP 22 plus deshalb vorgesehen, die Ausnahme von den Ausbildungsanforderungen für Betriebe unter 0,5 SAK im Berggebiet beizubehalten. </p><p>3. Der Ausbildungsweg mit einer Grundbildung in anderen Berufen als solchen der Landwirtschaft, gefolgt von einer landwirtschaftlichen Weiterbildung, soll gemäss Vernehmlassungsunterlagen weiterhin möglich sein. Neueinsteiger und Neueinsteigerinnen sollen zusätzlich die drei betriebswirtschaftlichen Module erfolgreich absolvieren müssen. Für Betriebe im Berggebiet ist dazu keine separate Regelung vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 22 plus wird eine Erhöhung der Ausbildungsanforderungen für Direktzahlungsbezüger zur Diskussion gestellt. Im Wallis und in anderen Bergregionen, in denen ein hoher Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe im Nebenerwerb geführt wird, könnten Veränderungen der Ausbildungsanforderungen über weite Gebiete zu einer Aufgabe der Landwirtschaft führen.</p><p>Deshalb bitte ich um Klärung der folgenden Punkte:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der regional unterschiedlichen Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft für die Erbringung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft bewusst?</p><p>2. Ist er gewillt, die Ausnahme von den Ausbildungsanforderungen für Betriebe unter 0,5 einer Standardarbeitskräften (SAK) im Berggebiet aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Ist er gewillt, die Weiterbildung zum Bezug von Direktzahlungen (Direktzahlungskurs) in heutiger Form für Nebenerwerbsbetriebe im Berggebiet aufrechtzuerhalten?</p>
  • Die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht durch verschärfte Ausbildungsanforderungen einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Berglandwirtschaft ist regional unterschiedlich strukturiert. In etlichen Bergregionen und insbesondere im Wallis wird ein hoher Anteil der Betriebe im Nebenerwerb geführt, in den Bergtälern teilweise fast ausschliesslich. Werden nun die Ausbildungsanforderungen so erhöht, dass sie nicht mehr mit einer festen Arbeitsstelle (Haupterwerb) vereinbar sind, können diese Betriebe nicht weiter aufrechterhalten werden. Aufgrund der strukturellen Verhältnisse kommt es in den betroffenen Gebieten bei der Aufgabe eines kleinen Betriebes nicht zur Betriebsvergrösserung eines anderen Betriebes, wie es in anderen Regionen der Schweiz der Fall ist. Die betroffenen Flächen werden nicht mehr bewirtschaftet.</p><p>In Bezug auf die Ausbildungsanforderungen für Direktzahlungsbezüger ist die Ausnahme für Betriebe im Berggebiet unter 0,5 SAK in diesen Regionen deshalb von grosser Bedeutung. Zusätzlich ist der Direktzahlungskurs für kleine Betriebe über 0,5 SAK im Nebenerwerb ideal, um das nötige landwirtschaftliche Know-how zu erlernen. Die berufsbegleitende Zweitausbildung EFZ ist für einen Nebenerwerbsbetrieb keine Lösung, da dafür die Stelle im Haupterwerb aufgegeben werden müsste.</p><p>Der Bund muss für die Nebenerwerbsbetriebe adäquate Lösungen finden. Sonst wird die Verwaldung in den betroffenen Betrieben schnell fortschreiten, mit fatalen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft, den Tourismus und die dezentrale Besiedelung.</p>
    • <p>Weil die Herausforderungen der Betriebsführung grösser werden, hat der Bundesrat mit der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) eine Erhöhung der Ausbildungsanforderungen für die Direktzahlungsberechtigung vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass nach einer Übergangsfrist schweizweit jährlich etwa 800 bis 900 Personen, die neu einen Betrieb führen, die höheren Ausbildungsanforderungen für die Beitragsberechtigung erfüllen müssten.</p><p>Für Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits Direktzahlungen erhalten, soll eine Besitzstandwahrung gelten. Die Neueinsteiger und Neueinsteigerinnen sollen künftig die Berufsprüfung als Betriebsleiter und Betriebsleiterin Landwirtschaft mit eidgenössischem Fachausweis bestanden haben. Die Bäuerinnen und die bäuerlichen Haushaltsleiter müssten die drei bisher freiwilligen betriebswirtschaftlichen Module ebenfalls erfolgreich abgeschlossen haben. Bei einer Grundbildung in anderen Berufen als solchen der Landwirtschaft müsste zusätzlich zur landwirtschaftlichen Weiterbildung der Nachweis der drei erfolgreich abgeschlossenen Module ebenfalls erbracht werden. Insgesamt soll damit die Betriebswirtschaft bei allen Ausbildungswegen ein stärkeres Gewicht erhalten. Die Studie von Agroscope zur wirtschaftlichen Heterogenität auf Stufe Betrieb und Betriebszweig (Markus Lips, Agroscope Science Nr. 53/2017) zeigt, dass das Bildungsniveau einen positiven Einfluss auf den Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft hat.</p><p>Die Vernehmlassung zur AP 22 plus wurde im März 2019 abgeschlossen und wird derzeit ausgewertet. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich Anfang 2020 eine entsprechende Botschaft unterbreiten.</p><p>1./2. Der Bundesrat kennt die regional unterschiedliche Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft aus unterschiedlichen Berichten und Publikationen, wie beispielsweise dem Hintergrundbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) zur Nebenerwerbslandwirtschaft in der Schweiz. Er hat in der Vernehmlassung zur AP 22 plus deshalb vorgesehen, die Ausnahme von den Ausbildungsanforderungen für Betriebe unter 0,5 SAK im Berggebiet beizubehalten. </p><p>3. Der Ausbildungsweg mit einer Grundbildung in anderen Berufen als solchen der Landwirtschaft, gefolgt von einer landwirtschaftlichen Weiterbildung, soll gemäss Vernehmlassungsunterlagen weiterhin möglich sein. Neueinsteiger und Neueinsteigerinnen sollen zusätzlich die drei betriebswirtschaftlichen Module erfolgreich absolvieren müssen. Für Betriebe im Berggebiet ist dazu keine separate Regelung vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 22 plus wird eine Erhöhung der Ausbildungsanforderungen für Direktzahlungsbezüger zur Diskussion gestellt. Im Wallis und in anderen Bergregionen, in denen ein hoher Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe im Nebenerwerb geführt wird, könnten Veränderungen der Ausbildungsanforderungen über weite Gebiete zu einer Aufgabe der Landwirtschaft führen.</p><p>Deshalb bitte ich um Klärung der folgenden Punkte:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der regional unterschiedlichen Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft für die Erbringung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft bewusst?</p><p>2. Ist er gewillt, die Ausnahme von den Ausbildungsanforderungen für Betriebe unter 0,5 einer Standardarbeitskräften (SAK) im Berggebiet aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Ist er gewillt, die Weiterbildung zum Bezug von Direktzahlungen (Direktzahlungskurs) in heutiger Form für Nebenerwerbsbetriebe im Berggebiet aufrechtzuerhalten?</p>
    • Die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht durch verschärfte Ausbildungsanforderungen einschränken

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