Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?

ShortId
19.3441
Id
20193441
Updated
28.07.2023 02:45
Language
de
Title
Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?
AdditionalIndexing
2841;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Kanton Zürich ist die rückvergütete Summe für Prämienausstände von 41,9 Millionen im Jahre 2017 auf 48,1 Millionen Franken im Jahre 2018 gestiegen. In einzelnen Kantonen waren zwischen 2013 und 2017 prozentuale Zunahmen um 1068 Prozent (BS), 703 Prozent (AG), 980 Prozent (SZ), 878 Prozent (GR) zu verzeichnen - in anderen Kantonen viel weniger. Auch die Zahlen pro Kopf der Bevölkerung variieren beträchtlich: Im Kanton Genf waren es 2017 55 Millionen Franken (0,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), in der Waadt 44 Millionen Franken (0,79 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), im Kanton Zürich aber einzig 41,9 Millionen Franken (1,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner).</p><p>Fest steht, dass die absolute Prämienhöhe, das Einkommen der säumigen Versicherten und die Höhe der gewährten individuellen Prämienverbilligung (IPV) eine Rolle spielen. Es gibt Kantone, welche die Rückvergütungen an die Krankenversicherer aus dem IPV-Fonds bezahlen - ein Teufelskreis: Aus dem IPV-Topf werden die Rückvergütungen entschädigt, was zu weniger IPV-Begünstigten führt, was letztlich mehr Krankenkassen-Betreibungen auslöst, welche wiederum den Krankenversicherern aus dem IPV-Topf entschädigt werden müssen usw. Dazu kommt noch ein betreibungsamtsinterner Faktor: Ein Pfändungsvollzug kann unter Umständen sogleich wieder neue Betreibungen auslösen - womit der beschriebene Kreislauf weiter angeheizt wird.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) regelt das Verfahren, wenn Versicherte Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht bezahlen. Der Versicherer muss die versicherte Person betreiben. Wenn er für seine Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse, Betreibungskosten) einen Verlustschein erhält, gibt er dies dem Kanton bekannt. Dieser übernimmt 85 Prozent der Forderung (Art. 64a Abs. 1-4 KVG).</p><p>1. Im Jahr 2017 haben die Kantone den Versicherern insgesamt 346,5 Millionen Franken für offene Forderungen bezahlt. Diese Zahlungen sind von 2008 bis 2017 jährlich um durchschnittlich 10,3 Prozent gestiegen. Die Prämien der Erwachsenen mit ordentlicher Franchise stiegen im gleichen Zeitraum jährlich um durchschnittlich 4,9 Prozent (siehe Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2017, Tabellen 4.11 und 8.01, <a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.html ">https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.html</a>, und Berechnungen des BAG). Der Bundesrat ist über diese unverhältnismässige Steigung besorgt.</p><p>2. Auch dem Bundesrat sind die kantonal sehr unterschiedlichen Pro-Kopf-Belastungen und Zunahmen aufgefallen. Er teilt die Beurteilung, dass die Prämienhöhe, die wirtschaftliche Lage der Versicherten und die gewährte Prämienverbilligung eine Rolle spielen. </p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Postulat Humbel 17.3880, "Überprüfung der Finanzierung der Prämienverbilligung", festgehalten, dass er den Rückzug einzelner Kantone aus der Finanzierung der Prämienverbilligung für problematisch hält. </p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass säumige Versicherte ihren Versicherer heute nicht wechseln können (Art. 64a Abs. 6 KVG). Wenn sie bei einem Versicherer versichert sind, der hohe Prämien erhebt, fallen für sie und allenfalls den Kanton hohe Kosten an. Der Bundesrat sieht hier Handlungsbedarf.</p><p>3. Der Bund gewährt den Kantonen einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien (Art. 66 KVG). Der Bundesrat verteilt ihn nach der Wohnbevölkerung auf die Kantone. Diese müssen ihren Anteil am Bundesbeitrag zum Verbilligen der Prämien verwenden. Der Bundesbeitrag darf nicht für die Übernahme von Verlustscheinen nach Artikel 64a KVG verwendet werden.</p><p>Im Übrigen entscheidet jeder Kanton, wie viel Mittel er zusätzlich zur Verfügung stellt, um die Prämien nach den Vorgaben des KVG zu verbilligen. Ebenso entscheidet er, ob er die Verlustscheine aus dem gleichen Budgetposten übernimmt, aus dem er die Prämien verbilligt. In diesem Fall können die für die beiden Aufgaben vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel nicht unterschieden werden. Der Bundesrat ist besorgt, dass einzelne Kantone zu wenig Mittel für die Prämienverbilligung bereitstellen. Zudem werden immer mehr Mittel für Versicherte, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, benötigt. Entsprechend stehen weniger Mittel für die restliche Bevölkerung zur Verfügung. </p><p>4. Der Bundesrat ist bereit, das Bundesamt für Gesundheit zu beauftragen, das dargelegte Thema bei den Versicherern näher abzuklären. Im Rahmen der Arbeiten zur Beantwortung des Postulates Gutjahr 18.4263, "Einbezug der Steuern in die Berechnung des Existenzminimums prüfen", wird der Bundesrat ausserdem die Frage untersuchen, welches die Auswirkungen wären, wenn die Betreibungsämter die Steuerforderungen bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigen würden. Die entsprechenden Überlegungen werden zumindest teilweise auch für die Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen von Bedeutung sein. </p><p>Im Übrigen berät die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates zurzeit das Thema der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) im Rahmen diverser Geschäfte. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In verschiedenen Kantonen ist die Summe für die an die Krankenversicherer rückvergüteten Prämienausstände gestiegen. Die Zahlen zwischen den einzelnen Kantonen variieren beträchtlich. Dabei spielt wohl auch die unterschiedliche Praxis bei der individuellen Prämienverbilligung eine Rolle.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass das Volumen der Rückvergütungen der Kantone an die Krankenversicherer massiv im Steigen begriffen ist?</p><p>2. Sind ihm ebenfalls die kantonal sehr unterschiedlichen Pro-Kopf-Belastungen und die sehr differierenden prozentualen Zunahmen in den Kantonen aufgefallen?</p><p>Worin sieht er die Ursachen hierfür, wo sieht er Handlungsbedarf?</p><p>3. Hat der Bundesrat Kenntnis vom beschriebenen tückenhaften Mechanismus, der die Anzahl der Betreibungen und somit auch die Gebühreneinnahmen der Betreibungsämter erheblich ansteigen lässt?</p><p>4. Hat er in Betracht gezogen, betreibungsämterinterne Faktoren, welche die Anzahl der Krankenkassen-Betreibungsverfahren anschwellen lassen können, genauer zu untersuchen?</p>
  • Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Kanton Zürich ist die rückvergütete Summe für Prämienausstände von 41,9 Millionen im Jahre 2017 auf 48,1 Millionen Franken im Jahre 2018 gestiegen. In einzelnen Kantonen waren zwischen 2013 und 2017 prozentuale Zunahmen um 1068 Prozent (BS), 703 Prozent (AG), 980 Prozent (SZ), 878 Prozent (GR) zu verzeichnen - in anderen Kantonen viel weniger. Auch die Zahlen pro Kopf der Bevölkerung variieren beträchtlich: Im Kanton Genf waren es 2017 55 Millionen Franken (0,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), in der Waadt 44 Millionen Franken (0,79 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), im Kanton Zürich aber einzig 41,9 Millionen Franken (1,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner).</p><p>Fest steht, dass die absolute Prämienhöhe, das Einkommen der säumigen Versicherten und die Höhe der gewährten individuellen Prämienverbilligung (IPV) eine Rolle spielen. Es gibt Kantone, welche die Rückvergütungen an die Krankenversicherer aus dem IPV-Fonds bezahlen - ein Teufelskreis: Aus dem IPV-Topf werden die Rückvergütungen entschädigt, was zu weniger IPV-Begünstigten führt, was letztlich mehr Krankenkassen-Betreibungen auslöst, welche wiederum den Krankenversicherern aus dem IPV-Topf entschädigt werden müssen usw. Dazu kommt noch ein betreibungsamtsinterner Faktor: Ein Pfändungsvollzug kann unter Umständen sogleich wieder neue Betreibungen auslösen - womit der beschriebene Kreislauf weiter angeheizt wird.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) regelt das Verfahren, wenn Versicherte Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht bezahlen. Der Versicherer muss die versicherte Person betreiben. Wenn er für seine Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse, Betreibungskosten) einen Verlustschein erhält, gibt er dies dem Kanton bekannt. Dieser übernimmt 85 Prozent der Forderung (Art. 64a Abs. 1-4 KVG).</p><p>1. Im Jahr 2017 haben die Kantone den Versicherern insgesamt 346,5 Millionen Franken für offene Forderungen bezahlt. Diese Zahlungen sind von 2008 bis 2017 jährlich um durchschnittlich 10,3 Prozent gestiegen. Die Prämien der Erwachsenen mit ordentlicher Franchise stiegen im gleichen Zeitraum jährlich um durchschnittlich 4,9 Prozent (siehe Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2017, Tabellen 4.11 und 8.01, <a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.html ">https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.html</a>, und Berechnungen des BAG). Der Bundesrat ist über diese unverhältnismässige Steigung besorgt.</p><p>2. Auch dem Bundesrat sind die kantonal sehr unterschiedlichen Pro-Kopf-Belastungen und Zunahmen aufgefallen. Er teilt die Beurteilung, dass die Prämienhöhe, die wirtschaftliche Lage der Versicherten und die gewährte Prämienverbilligung eine Rolle spielen. </p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Postulat Humbel 17.3880, "Überprüfung der Finanzierung der Prämienverbilligung", festgehalten, dass er den Rückzug einzelner Kantone aus der Finanzierung der Prämienverbilligung für problematisch hält. </p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass säumige Versicherte ihren Versicherer heute nicht wechseln können (Art. 64a Abs. 6 KVG). Wenn sie bei einem Versicherer versichert sind, der hohe Prämien erhebt, fallen für sie und allenfalls den Kanton hohe Kosten an. Der Bundesrat sieht hier Handlungsbedarf.</p><p>3. Der Bund gewährt den Kantonen einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien (Art. 66 KVG). Der Bundesrat verteilt ihn nach der Wohnbevölkerung auf die Kantone. Diese müssen ihren Anteil am Bundesbeitrag zum Verbilligen der Prämien verwenden. Der Bundesbeitrag darf nicht für die Übernahme von Verlustscheinen nach Artikel 64a KVG verwendet werden.</p><p>Im Übrigen entscheidet jeder Kanton, wie viel Mittel er zusätzlich zur Verfügung stellt, um die Prämien nach den Vorgaben des KVG zu verbilligen. Ebenso entscheidet er, ob er die Verlustscheine aus dem gleichen Budgetposten übernimmt, aus dem er die Prämien verbilligt. In diesem Fall können die für die beiden Aufgaben vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel nicht unterschieden werden. Der Bundesrat ist besorgt, dass einzelne Kantone zu wenig Mittel für die Prämienverbilligung bereitstellen. Zudem werden immer mehr Mittel für Versicherte, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, benötigt. Entsprechend stehen weniger Mittel für die restliche Bevölkerung zur Verfügung. </p><p>4. Der Bundesrat ist bereit, das Bundesamt für Gesundheit zu beauftragen, das dargelegte Thema bei den Versicherern näher abzuklären. Im Rahmen der Arbeiten zur Beantwortung des Postulates Gutjahr 18.4263, "Einbezug der Steuern in die Berechnung des Existenzminimums prüfen", wird der Bundesrat ausserdem die Frage untersuchen, welches die Auswirkungen wären, wenn die Betreibungsämter die Steuerforderungen bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigen würden. Die entsprechenden Überlegungen werden zumindest teilweise auch für die Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen von Bedeutung sein. </p><p>Im Übrigen berät die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates zurzeit das Thema der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) im Rahmen diverser Geschäfte. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In verschiedenen Kantonen ist die Summe für die an die Krankenversicherer rückvergüteten Prämienausstände gestiegen. Die Zahlen zwischen den einzelnen Kantonen variieren beträchtlich. Dabei spielt wohl auch die unterschiedliche Praxis bei der individuellen Prämienverbilligung eine Rolle.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass das Volumen der Rückvergütungen der Kantone an die Krankenversicherer massiv im Steigen begriffen ist?</p><p>2. Sind ihm ebenfalls die kantonal sehr unterschiedlichen Pro-Kopf-Belastungen und die sehr differierenden prozentualen Zunahmen in den Kantonen aufgefallen?</p><p>Worin sieht er die Ursachen hierfür, wo sieht er Handlungsbedarf?</p><p>3. Hat der Bundesrat Kenntnis vom beschriebenen tückenhaften Mechanismus, der die Anzahl der Betreibungen und somit auch die Gebühreneinnahmen der Betreibungsämter erheblich ansteigen lässt?</p><p>4. Hat er in Betracht gezogen, betreibungsämterinterne Faktoren, welche die Anzahl der Krankenkassen-Betreibungsverfahren anschwellen lassen können, genauer zu untersuchen?</p>
    • Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?

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