Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall

ShortId
19.3445
Id
20193445
Updated
28.07.2023 14:32
Language
de
Title
Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall
AdditionalIndexing
55;28;44;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fakt ist, viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Fakt ist auch, dass in der Landwirtschaft die Mitbeteiligung des Ehegatten oder eingetragenen Partners aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts fast unmöglich ist. Aus diesem Grund stehen viele mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner im Falle einer Scheidung vor dem finanziellen Nichts. Diesen stossenden Umstand gilt es wie folgt zu ändern: Die Motion fordert in den ersten zwei Punkten, dass die mitarbeitenden Familienmitglieder entweder durch die Auszahlung eines Barlohns oder als Selbstständigerwerbende mit einem Anteil am landwirtschaftlichen Einkommen an der Errungenschaft beteiligt werden. Diejenigen mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht durch die beiden erstgenannten Punkte an der Errungenschaft beteiligt werden, erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bei einer Scheidung. Dieser gesetzliche Anspruch wird von den Behörden unter Einbezug von vergleichbaren Tätigkeiten definiert. Es wird festgehalten, dass die hier formulierten Forderungen nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur vollständigen Gleichstellung darstellen und keineswegs als endgültige Lösungen verstanden werden dürfen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Scheidungsfall in der Landwirtschaft zu finanziellen Härtefällen, insbesondere der Nichteigentümer-Ehepartnerinnen und -Ehepartner und der eingetragenen Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten, führen kann.</p><p>Basierend auf seinem Bericht vom September 2016 hat der Bundesrat in der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) daher verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehepartner und der eingetragenen Partner vorgeschlagen. Drei der vier Vorschläge zielen spezifisch auf die Besserstellung des Nichteigentümer-Ehepartners und eingetragenen Partners im Scheidungsfall ab:</p><p>1. Der Ehepartner und der eingetragene Partner sollen ein Vorkaufsrecht am Betrieb erhalten, damit, etwa im Falle einer Scheidung, der selbstbewirtschaftende Nichteigentümer-(Ex-)Ehepartner oder der eingetragene Partner ein landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert kaufen könnten;</p><p>2. die Zeiträume der Anrechnungswerte von betrieblichen Investitionen sollen verlängert werden; sowie</p><p>3. der Gewinnanspruch bzw. die Mehrwertbeteiligung sollen genauer berechnet werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Gewinnanspruchsrechte zu sichern. Bei den Direktzahlungen wird ausserdem vorgeschlagen, dass für regelmässig und in beträchtlichem Masse mitarbeitende Ehepartner und eingetragene Partner ein Sozialversicherungsschutz vorhanden sein muss. Damit sollen die Risiken Invalidität und Tod (Vorsorge) bzw. Krankheit und Unfall (Verdienstausfall) abgedeckt werden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Anliegen der Motion. Die konkreten Vorschläge sind hingegen zu wenig praxistauglich und kaum kontrollierbar. So kann die effektive Auszahlung eines Barlohns im Nachhinein kaum überprüft werden. Die Bemessung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung liegt im Ermessen des Richters. Dabei wird der Richter den Einzelfall würdigen und nebst Umfang und Art der Mitarbeit auch die finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Stossrichtung der Motion mit seinen Vorschlägen zur AP 22 plus genügend berücksichtigt wird. Voraussichtlich Anfang 2020 wird der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zur AP 22 plus unterbreiten. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Gesetz um die drei nachfolgenden Grundsätze zu erweitern, damit Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung finanziell angemessen für ihre Arbeit entschädigt werden:</p><p>1. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen einen regelmässig ausbezahlten Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied erhalten.</p><p>Oder:</p><p>2. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen als Selbstständigerwerbende einen Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens erhalten.</p><p>Oder:</p><p>3. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall. Der gesetzliche Anspruch muss von den Behörden definiert werden und richtet sich nach vergleichbaren Tätigkeiten.</p>
  • Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fakt ist, viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Fakt ist auch, dass in der Landwirtschaft die Mitbeteiligung des Ehegatten oder eingetragenen Partners aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts fast unmöglich ist. Aus diesem Grund stehen viele mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner im Falle einer Scheidung vor dem finanziellen Nichts. Diesen stossenden Umstand gilt es wie folgt zu ändern: Die Motion fordert in den ersten zwei Punkten, dass die mitarbeitenden Familienmitglieder entweder durch die Auszahlung eines Barlohns oder als Selbstständigerwerbende mit einem Anteil am landwirtschaftlichen Einkommen an der Errungenschaft beteiligt werden. Diejenigen mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht durch die beiden erstgenannten Punkte an der Errungenschaft beteiligt werden, erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bei einer Scheidung. Dieser gesetzliche Anspruch wird von den Behörden unter Einbezug von vergleichbaren Tätigkeiten definiert. Es wird festgehalten, dass die hier formulierten Forderungen nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur vollständigen Gleichstellung darstellen und keineswegs als endgültige Lösungen verstanden werden dürfen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Scheidungsfall in der Landwirtschaft zu finanziellen Härtefällen, insbesondere der Nichteigentümer-Ehepartnerinnen und -Ehepartner und der eingetragenen Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten, führen kann.</p><p>Basierend auf seinem Bericht vom September 2016 hat der Bundesrat in der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) daher verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehepartner und der eingetragenen Partner vorgeschlagen. Drei der vier Vorschläge zielen spezifisch auf die Besserstellung des Nichteigentümer-Ehepartners und eingetragenen Partners im Scheidungsfall ab:</p><p>1. Der Ehepartner und der eingetragene Partner sollen ein Vorkaufsrecht am Betrieb erhalten, damit, etwa im Falle einer Scheidung, der selbstbewirtschaftende Nichteigentümer-(Ex-)Ehepartner oder der eingetragene Partner ein landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert kaufen könnten;</p><p>2. die Zeiträume der Anrechnungswerte von betrieblichen Investitionen sollen verlängert werden; sowie</p><p>3. der Gewinnanspruch bzw. die Mehrwertbeteiligung sollen genauer berechnet werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Gewinnanspruchsrechte zu sichern. Bei den Direktzahlungen wird ausserdem vorgeschlagen, dass für regelmässig und in beträchtlichem Masse mitarbeitende Ehepartner und eingetragene Partner ein Sozialversicherungsschutz vorhanden sein muss. Damit sollen die Risiken Invalidität und Tod (Vorsorge) bzw. Krankheit und Unfall (Verdienstausfall) abgedeckt werden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Anliegen der Motion. Die konkreten Vorschläge sind hingegen zu wenig praxistauglich und kaum kontrollierbar. So kann die effektive Auszahlung eines Barlohns im Nachhinein kaum überprüft werden. Die Bemessung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung liegt im Ermessen des Richters. Dabei wird der Richter den Einzelfall würdigen und nebst Umfang und Art der Mitarbeit auch die finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Stossrichtung der Motion mit seinen Vorschlägen zur AP 22 plus genügend berücksichtigt wird. Voraussichtlich Anfang 2020 wird der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zur AP 22 plus unterbreiten. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Gesetz um die drei nachfolgenden Grundsätze zu erweitern, damit Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung finanziell angemessen für ihre Arbeit entschädigt werden:</p><p>1. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen einen regelmässig ausbezahlten Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied erhalten.</p><p>Oder:</p><p>2. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen als Selbstständigerwerbende einen Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens erhalten.</p><p>Oder:</p><p>3. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall. Der gesetzliche Anspruch muss von den Behörden definiert werden und richtet sich nach vergleichbaren Tätigkeiten.</p>
    • Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall

Back to List