Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten

ShortId
19.3446
Id
20193446
Updated
28.07.2023 14:34
Language
de
Title
Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten
AdditionalIndexing
55;28;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei vielen landwirtschaftlichen Betrieben wird das gesamte Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse als Einkommen des Betriebsleiters deklariert, unabhängig von der Tätigkeit und dem Beschäftigungsgrad der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin auf dem Hof. Demzufolge erhält die Ehegattin oder eingetragene Partnerin für ihre betriebliche Tätigkeit keinen Lohn und gilt sozialversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dieser Umstand ist stossend, und es gilt, ihn zu beheben. Die Motion fordert in einem ersten Punkt, dass Ehegattinnen oder eingetragene Partnerinnen künftig als Unselbstständigerwerbende gelten und demzufolge einen Lohn erhalten. Der Lohn wird dabei zwingend als Barlohn auf ein separates Konto, lautend auf den Namen der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin, ausbezahlt. Die Motion fordert in einem zweiten Punkt, dass diejenigen Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen, die nicht als Unselbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse deklariert werden, als Selbstständigerwerbende bei jener angemeldet werden. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin wird dabei direkt am landwirtschaftlichen Einkommen beteiligt. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin auf dem Betrieb kann dann ausgewiesen werden, wenn der Betrieb entweder partnerschaftlich oder ein Betriebszweig von der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin eigenverantwortlich geführt wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionäre, dass die Erwerbstätigkeit von Ehefrauen, die in landwirtschaftlichen Betrieben mitarbeiten, entschädigt und sozialversicherungsrechtlich deklariert werden sollte, damit diese Frauen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, wie insbesondere Mutterschaftsentschädigung, erwerben können. So will er im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 die Ausrichtung von Direktzahlungen an einen adäquaten Sozialversicherungsschutz der in beträchtlichem Mass im Betrieb mitarbeitenden Ehefrauen knüpfen. </p><p>Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz haben Frauen, die u. a. im Zeitpunkt der Niederkunft im Betrieb des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin erwerbstätig sind, d. h. einen Barlohn beziehen oder als Selbstständigerwerbende gelten. Eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Nichterwerbstätige war und ist nicht vorgesehen (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Frage Glauser-Zufferey 19.5150). </p><p>Bereits heute steht es den Betriebsführenden frei, die Mitarbeit ihrer Ehefrau mit einem Lohn abzugelten, der in der AHV/IV/EO beitragspflichtig ist. Es ist daher nicht nötig, die Modalitäten der Ausrichtung eines solchen Barlohns im Gesetz zu fixieren. Erfüllen Ehefrauen die massgebenden Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, namentlich unter eigenem Namen aufzutreten, auf eigene Rechnung zu arbeiten und das wirtschaftliche Risiko zu tragen, dann werden sie von den Ausgleichskassen schon heute als Selbstständigerwerbende anerkannt. Die Bundesverwaltung hat mit dem Schweizerischen Bauernverband bereits vor rund 15 Jahren einen auf die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft zugeschnittenen Fragebogen geschaffen. Auf der Grundlage dieser detaillierten Angaben können die Ausgleichskassen entscheiden, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die fraglichen Erwerbstätigkeiten dürfen allerdings nicht bloss zum Schein ausgeübt werden. Wie in allen anderen Fällen auch, müssen die Ausgleichskassen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob nach den konkreten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die verlangten Massnahmen sind somit nicht nötig oder können nicht umgesetzt werden, ohne die in landwirtschaftlichen Betrieben mitarbeitenden Frauen besser zu behandeln als andere gewerbetreibende oder nichterwerbstätige Frauen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Erwerbsersatzgesetz dahingehend zu ändern, dass Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten in Zukunft eine Mutterschaftsentschädigung erhalten.</p><p>Erreicht werden soll dies durch folgende zwei Massnahmen:</p><p>1. Der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin wird ein Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ausgerichtet. Dieser Barlohn wird bei der AHV deklariert und auf ein auf die Ehegattin oder eingetragene Partnerin lautendes Konto einbezahlt.</p><p>Oder:</p><p>2. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin meldet sich als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse an. Das landwirtschaftliche Einkommen wird unter beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern aufgeteilt und bei der AHV deklariert.</p>
  • Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei vielen landwirtschaftlichen Betrieben wird das gesamte Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse als Einkommen des Betriebsleiters deklariert, unabhängig von der Tätigkeit und dem Beschäftigungsgrad der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin auf dem Hof. Demzufolge erhält die Ehegattin oder eingetragene Partnerin für ihre betriebliche Tätigkeit keinen Lohn und gilt sozialversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dieser Umstand ist stossend, und es gilt, ihn zu beheben. Die Motion fordert in einem ersten Punkt, dass Ehegattinnen oder eingetragene Partnerinnen künftig als Unselbstständigerwerbende gelten und demzufolge einen Lohn erhalten. Der Lohn wird dabei zwingend als Barlohn auf ein separates Konto, lautend auf den Namen der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin, ausbezahlt. Die Motion fordert in einem zweiten Punkt, dass diejenigen Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen, die nicht als Unselbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse deklariert werden, als Selbstständigerwerbende bei jener angemeldet werden. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin wird dabei direkt am landwirtschaftlichen Einkommen beteiligt. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin auf dem Betrieb kann dann ausgewiesen werden, wenn der Betrieb entweder partnerschaftlich oder ein Betriebszweig von der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin eigenverantwortlich geführt wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionäre, dass die Erwerbstätigkeit von Ehefrauen, die in landwirtschaftlichen Betrieben mitarbeiten, entschädigt und sozialversicherungsrechtlich deklariert werden sollte, damit diese Frauen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, wie insbesondere Mutterschaftsentschädigung, erwerben können. So will er im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 die Ausrichtung von Direktzahlungen an einen adäquaten Sozialversicherungsschutz der in beträchtlichem Mass im Betrieb mitarbeitenden Ehefrauen knüpfen. </p><p>Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz haben Frauen, die u. a. im Zeitpunkt der Niederkunft im Betrieb des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin erwerbstätig sind, d. h. einen Barlohn beziehen oder als Selbstständigerwerbende gelten. Eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Nichterwerbstätige war und ist nicht vorgesehen (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Frage Glauser-Zufferey 19.5150). </p><p>Bereits heute steht es den Betriebsführenden frei, die Mitarbeit ihrer Ehefrau mit einem Lohn abzugelten, der in der AHV/IV/EO beitragspflichtig ist. Es ist daher nicht nötig, die Modalitäten der Ausrichtung eines solchen Barlohns im Gesetz zu fixieren. Erfüllen Ehefrauen die massgebenden Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, namentlich unter eigenem Namen aufzutreten, auf eigene Rechnung zu arbeiten und das wirtschaftliche Risiko zu tragen, dann werden sie von den Ausgleichskassen schon heute als Selbstständigerwerbende anerkannt. Die Bundesverwaltung hat mit dem Schweizerischen Bauernverband bereits vor rund 15 Jahren einen auf die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft zugeschnittenen Fragebogen geschaffen. Auf der Grundlage dieser detaillierten Angaben können die Ausgleichskassen entscheiden, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die fraglichen Erwerbstätigkeiten dürfen allerdings nicht bloss zum Schein ausgeübt werden. Wie in allen anderen Fällen auch, müssen die Ausgleichskassen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob nach den konkreten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die verlangten Massnahmen sind somit nicht nötig oder können nicht umgesetzt werden, ohne die in landwirtschaftlichen Betrieben mitarbeitenden Frauen besser zu behandeln als andere gewerbetreibende oder nichterwerbstätige Frauen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Erwerbsersatzgesetz dahingehend zu ändern, dass Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten in Zukunft eine Mutterschaftsentschädigung erhalten.</p><p>Erreicht werden soll dies durch folgende zwei Massnahmen:</p><p>1. Der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin wird ein Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ausgerichtet. Dieser Barlohn wird bei der AHV deklariert und auf ein auf die Ehegattin oder eingetragene Partnerin lautendes Konto einbezahlt.</p><p>Oder:</p><p>2. Die Ehegattin oder eingetragene Partnerin meldet sich als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse an. Das landwirtschaftliche Einkommen wird unter beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern aufgeteilt und bei der AHV deklariert.</p>
    • Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten

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