Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)

ShortId
19.3448
Id
20193448
Updated
28.07.2023 14:34
Language
de
Title
Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)
AdditionalIndexing
1211;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 82 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann der Gläubiger im Rahmen des Betreibungsverfahrens die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" beruht. Verlangt wird damit eine eigenhändige Unterschrift des verpflichteten Schuldners oder dessen qualifizierte elektronische Signatur (Art. 13 und 14 OR).</p><p>Während der Gläubiger früher gerade im Fernabsatz häufig eine entsprechende Urkunde vorlegen konnte, weil die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen schriftlich erfolgt ist, ist dies heute nicht mehr der Fall, da heute eine grosse Zahl von Bestellungen über das Internet (Plattformen, Online-Shops usw.) abgewickelt wird. </p><p>Diese Änderung der Geschäftspraxis hat grosse Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung; das geltende Recht stellt eine administrative Hürde dar, welche die Durchsetzung grundsätzlich anerkannter Forderungen erheblich erschwert. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und grundsätzlich anerkannte Forderungen wieder der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen, namentlich indem auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift resp. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet wird und auch Online-Bestellungen sowie weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse dem Verfahren unterstellt werden.</p>
  • <p>Heute bestehen verschiedene Unsicherheiten im Zusammenhang mit der provisorischen Rechtsöffnung. Dies betrifft namentlich das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei zusammengesetzten Urkunden - beispielsweise bei einer Bestellung und einer Empfangsbestätigung - sowie auch das erforderliche Beweismass für Einreden des Schuldners. Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen verschärft sich diese Problematik insbesondere dann, wenn diese Verträge ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen worden sind. Eine bundesgerichtliche Rechtsprechung fehlt zu vielen wichtigen Punkten, und die Praxis zeigt sich dementsprechend uneinheitlich. </p><p>Angesichts dieser unklaren Situation und der enorm gewachsenen Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs befürwortet der Bundesrat Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Es erscheint sachgerecht, die über moderne Kommunikationswege abgeschlossenen Verträge der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen. Dabei muss entsprechend dem geltenden Recht immer vorausgesetzt sein, dass die Forderung bei einer auf die vorgesehenen Beweismittel eingeschränkten Prüfung als nachgewiesen erscheint. Damit würde auch das heutige bewährte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten einerseits und den Interessen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen andererseits beibehalten werden. </p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die in Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs festgehaltene Voraussetzung der "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" an die gewandelte Geschäftspraxis anzupassen, namentlich an die heute übliche Bestellung von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie an weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse.</p>
  • Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 82 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann der Gläubiger im Rahmen des Betreibungsverfahrens die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" beruht. Verlangt wird damit eine eigenhändige Unterschrift des verpflichteten Schuldners oder dessen qualifizierte elektronische Signatur (Art. 13 und 14 OR).</p><p>Während der Gläubiger früher gerade im Fernabsatz häufig eine entsprechende Urkunde vorlegen konnte, weil die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen schriftlich erfolgt ist, ist dies heute nicht mehr der Fall, da heute eine grosse Zahl von Bestellungen über das Internet (Plattformen, Online-Shops usw.) abgewickelt wird. </p><p>Diese Änderung der Geschäftspraxis hat grosse Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung; das geltende Recht stellt eine administrative Hürde dar, welche die Durchsetzung grundsätzlich anerkannter Forderungen erheblich erschwert. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und grundsätzlich anerkannte Forderungen wieder der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen, namentlich indem auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift resp. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet wird und auch Online-Bestellungen sowie weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse dem Verfahren unterstellt werden.</p>
    • <p>Heute bestehen verschiedene Unsicherheiten im Zusammenhang mit der provisorischen Rechtsöffnung. Dies betrifft namentlich das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei zusammengesetzten Urkunden - beispielsweise bei einer Bestellung und einer Empfangsbestätigung - sowie auch das erforderliche Beweismass für Einreden des Schuldners. Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen verschärft sich diese Problematik insbesondere dann, wenn diese Verträge ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen worden sind. Eine bundesgerichtliche Rechtsprechung fehlt zu vielen wichtigen Punkten, und die Praxis zeigt sich dementsprechend uneinheitlich. </p><p>Angesichts dieser unklaren Situation und der enorm gewachsenen Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs befürwortet der Bundesrat Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Es erscheint sachgerecht, die über moderne Kommunikationswege abgeschlossenen Verträge der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich zu machen. Dabei muss entsprechend dem geltenden Recht immer vorausgesetzt sein, dass die Forderung bei einer auf die vorgesehenen Beweismittel eingeschränkten Prüfung als nachgewiesen erscheint. Damit würde auch das heutige bewährte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten einerseits und den Interessen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen andererseits beibehalten werden. </p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die in Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs festgehaltene Voraussetzung der "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" an die gewandelte Geschäftspraxis anzupassen, namentlich an die heute übliche Bestellung von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie an weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse.</p>
    • Provisorische Rechtsöffnung. Anpassung an die gewandelte Geschäftspraxis (Digitalisierung)

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