Digitaltaugliche Formerfordernisse im Konsumkreditgesetz

ShortId
19.3449
Id
20193449
Updated
28.07.2023 02:43
Language
de
Title
Digitaltaugliche Formerfordernisse im Konsumkreditgesetz
AdditionalIndexing
15;34;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das KKG verlangt für den Abschluss und den Widerruf des Kreditvertrages die Form der einfachen Schriftlichkeit. Dies setzt nach den Artikel 13 f. des OR im Normalfall eine eigenhändige Unterschrift der Parteien, insbesondere der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer (Kreditnehmende), voraus, sofern sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Letzteres ist selten der Fall. Das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit führt dazu, dass der vollständig digitale Abschluss (online) von Konsumkreditverträgen und deren digitaler Widerruf in der Praxis nicht möglich sind. Auch bei einer Vertragsanbahnung per Internet, müssen die nötigen Unterlagen von den Kreditnehmenden eigenhändig unterzeichnet werden. Ebenso müssen sie einen Widerruf innert 14 Tagen zur Post bringen und per Einschreiben versenden. Dies alles führt zu unnötigem Mehraufwand. Viele Konsumentinnen und Konsumenten wollen heute ihre Rechtsgeschäfte im Internet bzw. digital abschliessen und sind dies gewohnt. Die Finanzdienstleister ihrerseits müssen zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Digitalisierung vorantreiben. </p><p>Unbestritten ist, dass bei einem vollständig digitalen Vertragsabschluss der Schutz der Kreditnehmenden vor einem voreiligen Vertragsabschluss zu wahren ist. Die diesbezüglich digital zur Verfügung stehenden Instrumente (z. B. aufklärende Informationsfenster oder Warnhinweise, die evtl. zu quittieren sind), sind zweckmässig zu nutzen. Sie dürften wirksamer sein als heutige Formvorschriften.</p><p>Das Schweizer Vertragsrecht geht vom Grundsatz der Formfreiheit aus und verlangt nur in Einzelfällen die Einhaltung einer besonderen Form. Der Bundesrat selbst hat das Schriftformerfordernis im Rahmen seiner Abklärungen zur FinTech-Vorlage als Hürde für Innovation erkannt (Erläuternder Bericht zur sog. Fintech-Vorlage, S. 20 f.). Mit digitaltauglichen Alternativen zum Schriftformerfordernis will die Motion im Konsumkreditbereich kundenfreundliche, kostengünstige und international wettbewerbsfähige Lösungen sowie eine Stärkung des Kundenschutzes ermöglichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) so zu ändern, dass ein Konsumkreditvertrag unter Wahrung des heutigen Schutzniveaus für Kreditnehmerinnen und</p><p>Kreditnehmer zusätzlich zur einfachen Schriftlichkeit in einer anderen (d.h. digitaltauglichen) Form abgeschlossen und widerrufen werden kann.</p>
  • Digitaltaugliche Formerfordernisse im Konsumkreditgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KKG verlangt für den Abschluss und den Widerruf des Kreditvertrages die Form der einfachen Schriftlichkeit. Dies setzt nach den Artikel 13 f. des OR im Normalfall eine eigenhändige Unterschrift der Parteien, insbesondere der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer (Kreditnehmende), voraus, sofern sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Letzteres ist selten der Fall. Das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit führt dazu, dass der vollständig digitale Abschluss (online) von Konsumkreditverträgen und deren digitaler Widerruf in der Praxis nicht möglich sind. Auch bei einer Vertragsanbahnung per Internet, müssen die nötigen Unterlagen von den Kreditnehmenden eigenhändig unterzeichnet werden. Ebenso müssen sie einen Widerruf innert 14 Tagen zur Post bringen und per Einschreiben versenden. Dies alles führt zu unnötigem Mehraufwand. Viele Konsumentinnen und Konsumenten wollen heute ihre Rechtsgeschäfte im Internet bzw. digital abschliessen und sind dies gewohnt. Die Finanzdienstleister ihrerseits müssen zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Digitalisierung vorantreiben. </p><p>Unbestritten ist, dass bei einem vollständig digitalen Vertragsabschluss der Schutz der Kreditnehmenden vor einem voreiligen Vertragsabschluss zu wahren ist. Die diesbezüglich digital zur Verfügung stehenden Instrumente (z. B. aufklärende Informationsfenster oder Warnhinweise, die evtl. zu quittieren sind), sind zweckmässig zu nutzen. Sie dürften wirksamer sein als heutige Formvorschriften.</p><p>Das Schweizer Vertragsrecht geht vom Grundsatz der Formfreiheit aus und verlangt nur in Einzelfällen die Einhaltung einer besonderen Form. Der Bundesrat selbst hat das Schriftformerfordernis im Rahmen seiner Abklärungen zur FinTech-Vorlage als Hürde für Innovation erkannt (Erläuternder Bericht zur sog. Fintech-Vorlage, S. 20 f.). Mit digitaltauglichen Alternativen zum Schriftformerfordernis will die Motion im Konsumkreditbereich kundenfreundliche, kostengünstige und international wettbewerbsfähige Lösungen sowie eine Stärkung des Kundenschutzes ermöglichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) so zu ändern, dass ein Konsumkreditvertrag unter Wahrung des heutigen Schutzniveaus für Kreditnehmerinnen und</p><p>Kreditnehmer zusätzlich zur einfachen Schriftlichkeit in einer anderen (d.h. digitaltauglichen) Form abgeschlossen und widerrufen werden kann.</p>
    • Digitaltaugliche Formerfordernisse im Konsumkreditgesetz

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