Lasst uns die Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe" wiederholen!

ShortId
19.3451
Id
20193451
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Lasst uns die Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe" wiederholen!
AdditionalIndexing
2446;04;28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der öffentlichen Sitzung vom 10. April 2019 hat das Bundesgericht die Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" für ungültig erklärt.</p><p>Nun liegt es am Bundesrat, diesen Entscheid zur Kenntnis zu nehmen und sich entsprechend zu verhalten.</p><p>Denn die Lage ist simpel. Die Ungültigerklärung der Abstimmung setzt das Verfahren zurück auf den Stand von vor der Abstimmung: Wir haben eine Initiative, die für die Abstimmung bzw. zur Wiederholung der Abstimmung bereit ist. Selbstverständlich müsste das Abstimmungsbüchlein im Sinne der Begründung des Bundesgerichtes angepasst werden. Die Wiederholung der Abstimmung ist denn auch die einzige Lösung, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung erwähnt (BGE 1C_665/2018 E. 5.1; 1C-346/2018 E. 1.2; 1C_105/2015 E. 4). Und damit wäre im Übrigen auch der Wille der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative respektiert. </p><p>Um dem unguten Schwebezustand ein Ende zu setzen, muss der Bundesrat das Verfahren unverzüglich in die Wege leiten, das, selbstverständlich mit einem überarbeiteten und korrigierten Abstimmungsbüchlein, nur zur Wiederholung der Volksabstimmung führen kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat nahm am 21. Juni 2019 die schriftlichen Urteile des Bundesgericht3s vom 10. April 2019 betreffend die Aufhebung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Kenntnis und bestimmte das weitere Vorgehen. Der Bundesrat ist verpflichtet, die Urteile umzusetzen. In einem ersten Schritt hat er daher am 21. Juni 2019 den Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 in Teilen aufgehoben (BBl 2019 4599).</p><p>Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 2015 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" (BBl 2015 4849) war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und ist damit unverändert gültig. Weder das Bundesgericht noch der Bundesrat können diesen Beschluss der Bundesversammlung abändern oder aufheben.</p><p>Die Abstimmung muss grundsätzlich wiederholt werden, da eine Volksinitiative nach Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist. Mit der Aufhebung des Erwahrungsbeschlusses am 21. Juni 2019 wurde die Voraussetzung geschaffen, damit die Volksinitiative den Stimmberechtigten wieder vorgelegt werden kann. Für die Durchführung der Abstimmung sind nach Auffassung des Bundesrates die gesetzlichen Fristen nach Artikel 75a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) analog anzuwenden. Nach Artikel 75a Absatz 3bis BPR beträgt die Frist zur Unterbreitung von Volksinitiativen sechzehn Monate, wenn die Frist zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor den nächsten Nationalratswahlen zu laufen beginnt. Da die Erwahrung am 21. Juni 2019 aufgehoben wurde und damit die Frist bis zu den nächsten Nationalratswahlen (20. Oktober 2019) rund vier Monate beträgt, muss die Wiederholung der Abstimmung spätestens am 27. September 2020 (ordentlicher Abstimmungstermin nach Art. 2a der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11) stattfinden. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates werden dabei die Hintergründe der Wiederholung sowie die in der Zwischenzeit geschehenen Entwicklungen darlegen.</p><p>Die vom Bundesgericht monierte fehlerhafte Information der Behörden lag nicht nur den Abstimmungserläuterungen, sondern bereits der Botschaft des Bundesrates und damit auch der parlamentarischen Beratung der Volksinitiative zugrunde. Damit das Parlament die Anliegen der Volksinitiative, d. h. die Frage der Heiratsstrafe, nochmals inhaltlich beraten kann, hat der Bundesrat entschieden, zu dem gegenwärtig in den Räten hängigen Geschäft 18.034, "Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)", eine Zusatzbotschaft auszuarbeiten. Das Parlament wird die Anliegen der Volksinitiative somit im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens diskutieren und allenfalls eine alternative Regelung erarbeiten können. Die Zusatzbotschaft wurde Mitte August zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat das Initiativkomitee die Möglichkeit, das Volksbegehren mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder bedingungslos zurückzuziehen, bis der Bundesrat das Abstimmungsdatum festlegt (vgl. Art. 73 Abs. 2 BPR). Der Bundesrat bestimmt die zur Abstimmung stehenden Vorlagen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis BPR jeweils vier Monate vor dem Abstimmungstermin.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so bald wie möglich die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" dem Volk noch einmal zur Abstimmung zu unterbreiten, und zwar mit einem Abstimmungsbüchlein, das die im Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2019 enthaltenen Argumente berücksichtigt.</p>
  • Lasst uns die Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe" wiederholen!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der öffentlichen Sitzung vom 10. April 2019 hat das Bundesgericht die Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" für ungültig erklärt.</p><p>Nun liegt es am Bundesrat, diesen Entscheid zur Kenntnis zu nehmen und sich entsprechend zu verhalten.</p><p>Denn die Lage ist simpel. Die Ungültigerklärung der Abstimmung setzt das Verfahren zurück auf den Stand von vor der Abstimmung: Wir haben eine Initiative, die für die Abstimmung bzw. zur Wiederholung der Abstimmung bereit ist. Selbstverständlich müsste das Abstimmungsbüchlein im Sinne der Begründung des Bundesgerichtes angepasst werden. Die Wiederholung der Abstimmung ist denn auch die einzige Lösung, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung erwähnt (BGE 1C_665/2018 E. 5.1; 1C-346/2018 E. 1.2; 1C_105/2015 E. 4). Und damit wäre im Übrigen auch der Wille der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative respektiert. </p><p>Um dem unguten Schwebezustand ein Ende zu setzen, muss der Bundesrat das Verfahren unverzüglich in die Wege leiten, das, selbstverständlich mit einem überarbeiteten und korrigierten Abstimmungsbüchlein, nur zur Wiederholung der Volksabstimmung führen kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat nahm am 21. Juni 2019 die schriftlichen Urteile des Bundesgericht3s vom 10. April 2019 betreffend die Aufhebung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Kenntnis und bestimmte das weitere Vorgehen. Der Bundesrat ist verpflichtet, die Urteile umzusetzen. In einem ersten Schritt hat er daher am 21. Juni 2019 den Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 in Teilen aufgehoben (BBl 2019 4599).</p><p>Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 2015 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" (BBl 2015 4849) war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und ist damit unverändert gültig. Weder das Bundesgericht noch der Bundesrat können diesen Beschluss der Bundesversammlung abändern oder aufheben.</p><p>Die Abstimmung muss grundsätzlich wiederholt werden, da eine Volksinitiative nach Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist. Mit der Aufhebung des Erwahrungsbeschlusses am 21. Juni 2019 wurde die Voraussetzung geschaffen, damit die Volksinitiative den Stimmberechtigten wieder vorgelegt werden kann. Für die Durchführung der Abstimmung sind nach Auffassung des Bundesrates die gesetzlichen Fristen nach Artikel 75a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) analog anzuwenden. Nach Artikel 75a Absatz 3bis BPR beträgt die Frist zur Unterbreitung von Volksinitiativen sechzehn Monate, wenn die Frist zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor den nächsten Nationalratswahlen zu laufen beginnt. Da die Erwahrung am 21. Juni 2019 aufgehoben wurde und damit die Frist bis zu den nächsten Nationalratswahlen (20. Oktober 2019) rund vier Monate beträgt, muss die Wiederholung der Abstimmung spätestens am 27. September 2020 (ordentlicher Abstimmungstermin nach Art. 2a der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11) stattfinden. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates werden dabei die Hintergründe der Wiederholung sowie die in der Zwischenzeit geschehenen Entwicklungen darlegen.</p><p>Die vom Bundesgericht monierte fehlerhafte Information der Behörden lag nicht nur den Abstimmungserläuterungen, sondern bereits der Botschaft des Bundesrates und damit auch der parlamentarischen Beratung der Volksinitiative zugrunde. Damit das Parlament die Anliegen der Volksinitiative, d. h. die Frage der Heiratsstrafe, nochmals inhaltlich beraten kann, hat der Bundesrat entschieden, zu dem gegenwärtig in den Räten hängigen Geschäft 18.034, "Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)", eine Zusatzbotschaft auszuarbeiten. Das Parlament wird die Anliegen der Volksinitiative somit im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens diskutieren und allenfalls eine alternative Regelung erarbeiten können. Die Zusatzbotschaft wurde Mitte August zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat das Initiativkomitee die Möglichkeit, das Volksbegehren mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder bedingungslos zurückzuziehen, bis der Bundesrat das Abstimmungsdatum festlegt (vgl. Art. 73 Abs. 2 BPR). Der Bundesrat bestimmt die zur Abstimmung stehenden Vorlagen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis BPR jeweils vier Monate vor dem Abstimmungstermin.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so bald wie möglich die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" dem Volk noch einmal zur Abstimmung zu unterbreiten, und zwar mit einem Abstimmungsbüchlein, das die im Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2019 enthaltenen Argumente berücksichtigt.</p>
    • Lasst uns die Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe" wiederholen!

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