Genügt der Schutz vor Glyphosat?

ShortId
19.3455
Id
20193455
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
Genügt der Schutz vor Glyphosat?
AdditionalIndexing
2841;55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der im Jahre 2015 von der Internationalen Agentur für Krebsforschung durchgeführten Untersuchung haben zahlreiche internationale Wissenschaftsorganisationen bestätigt, dass der Einsatz von Glyphosat kein Krebsrisiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn dieses Produkt vorschriftsgemäss angewandt wird. Zu diesen Organisationen zählen namentlich der gemeinsame FAO-/WHO-Sachverständigenausschuss für Pestizidrückstände, die Europäische Chemikalienagentur (Echa) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa). </p><p>1. Alle Pflanzenschutzmittel unterliegen in der Schweiz einem Zulassungsverfahren. Im Rahmen der Zulassung werden mögliche Risiken für Mensch und Umwelt genau geprüft und Auflagen festgelegt, die eine sichere Anwendung ermöglichen. Dazu gehört insbesondere auch die Beurteilung des Anwenderschutzes. Basierend auf dieser Beurteilung kann z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Schutzbrille zum Schutz des Anwenders notwendig sein. Diese Auflagen müssen auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Neben den Auflagen werden für Pflanzenschutzmittel, wie für alle Chemikalien, die physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften im Rahmen der Gefahrenbeurteilung ermittelt. In Form von Piktogrammen und Gefahrenhinweisen wird auf der Verpackung auf allfällige Gefahren hingewiesen. Gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln, wie z. B. Landwirte, benötigen eine Fachbewilligung als Nachweis für den fachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Im Rahmen des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel sind Massnahmen in Erarbeitung, um die Sicherheits- und Anwenderschutzinformationen auf den Pflanzenschutzmitteln zu verbessern. Hierzu wurden bereits Workshops mit Herstellern von Pflanzenschutzmitteln und Organisationen, welche Pflanzenschutzempfehlungen veröffentlichen, durchgeführt. </p><p>2. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann ein geringer Teil der Spritzbrühe durch den Wind ausserhalb der behandelten Parzelle transportiert werden. Dieses Phänomen, die Abdrift, nimmt mit der Distanz stark ab. Im Rahmen der Zulassung wird dies geprüft. Es wird sichergestellt, dass durch mögliche Drift keine Gesundheitsgefährdung für Anwohner oder Personen, die sich während des Ausbringens eines Pflanzenschutzmittels in der Nähe aufhalten, ausgeht.</p><p>3. Im Rahmen der Zulassung werden die möglichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln für verschiedene Nichtzielorganismen wie insbesondere auch Säugetiere und Vögel beurteilt, welche über Wasser, Boden, Luft oder die Nahrung in Kontakt mit einem Pflanzenschutzmittel kommen können. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die Risiken gemäss den Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung als annehmbar erachtet werden. </p><p>4. Es gibt keine Untersuchungen zu einem möglichen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln durch Haustiere in den Haushalt. Solche Einträge sind aber sicher so gering, dass ein Risiko unwahrscheinlich ist. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Hinweise verdichten sich, dass Glyphosat krebsverursachend ist. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (Iarc), die zur Weltgesundheitsorganisation (WHO) gehört, stellte vor drei Jahren fest, dass Glyphosat wahrscheinlich bei Menschen krebserregend sei. In den USA wurde das Unkrautvertilgungsmittel Glyphosat als krebsverursachend eingestuft. Monsanto wurde in einem Glyphosat-Prozess zur Zahlung von 81 Millionen Dollar verurteilt, weil der Konzern nicht genügend vor den Risiken des glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittels Roundup gewarnt habe. Bereits früher war das Unternehmen zu Schadenersatzzahlungen an einen ebenfalls an Krebs erkrankten Anwender von Glyphosat verurteilt worden. </p><p>Diese Ausgangslage muss die Schweiz berücksichtigen und die vielen Direktbetroffenen genügend vor Glyphosat schützen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind Anwender von Glyphosat in der Landwirtschaft, im öffentlichen Verkehr sowie private Anwender über die Risiken von Glyphosat informiert, und sind die Schutzmassnahmen genügend, um diese Personen zu schützen? Welche zusätzlichen Massnahmen sind erforderlich?</p><p>2. Sind Personen im Freien auf Wanderungen, Fahrradtouren und Spaziergängen sowie Kinder beim Spiel genügend geschützt, wenn sie den Pestizidnebel eines Feldes einatmen, das mit Glyphosat behandelt wird? Welche Vorkehrungen sind nötig, damit keine Personen geschädigt werden?</p><p>3. Wie wird die Gesundheit von Hunden, Katzen und Wildtieren überprüft, welche über behandelte Felder rennen oder sich darin aufhalten? </p><p>4. Hunde und Katzen können das anhaftende Glyphosat auch in die Wohnungen tragen und das Gift an Teppichen wieder abstreifen. Wie können Personen und insbesondere Kleinkinder in Haushalten vor Glyphosat-Kontaminationen geschützt werden? </p>
  • Genügt der Schutz vor Glyphosat?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der im Jahre 2015 von der Internationalen Agentur für Krebsforschung durchgeführten Untersuchung haben zahlreiche internationale Wissenschaftsorganisationen bestätigt, dass der Einsatz von Glyphosat kein Krebsrisiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn dieses Produkt vorschriftsgemäss angewandt wird. Zu diesen Organisationen zählen namentlich der gemeinsame FAO-/WHO-Sachverständigenausschuss für Pestizidrückstände, die Europäische Chemikalienagentur (Echa) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa). </p><p>1. Alle Pflanzenschutzmittel unterliegen in der Schweiz einem Zulassungsverfahren. Im Rahmen der Zulassung werden mögliche Risiken für Mensch und Umwelt genau geprüft und Auflagen festgelegt, die eine sichere Anwendung ermöglichen. Dazu gehört insbesondere auch die Beurteilung des Anwenderschutzes. Basierend auf dieser Beurteilung kann z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Schutzbrille zum Schutz des Anwenders notwendig sein. Diese Auflagen müssen auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Neben den Auflagen werden für Pflanzenschutzmittel, wie für alle Chemikalien, die physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften im Rahmen der Gefahrenbeurteilung ermittelt. In Form von Piktogrammen und Gefahrenhinweisen wird auf der Verpackung auf allfällige Gefahren hingewiesen. Gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln, wie z. B. Landwirte, benötigen eine Fachbewilligung als Nachweis für den fachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Im Rahmen des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel sind Massnahmen in Erarbeitung, um die Sicherheits- und Anwenderschutzinformationen auf den Pflanzenschutzmitteln zu verbessern. Hierzu wurden bereits Workshops mit Herstellern von Pflanzenschutzmitteln und Organisationen, welche Pflanzenschutzempfehlungen veröffentlichen, durchgeführt. </p><p>2. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann ein geringer Teil der Spritzbrühe durch den Wind ausserhalb der behandelten Parzelle transportiert werden. Dieses Phänomen, die Abdrift, nimmt mit der Distanz stark ab. Im Rahmen der Zulassung wird dies geprüft. Es wird sichergestellt, dass durch mögliche Drift keine Gesundheitsgefährdung für Anwohner oder Personen, die sich während des Ausbringens eines Pflanzenschutzmittels in der Nähe aufhalten, ausgeht.</p><p>3. Im Rahmen der Zulassung werden die möglichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln für verschiedene Nichtzielorganismen wie insbesondere auch Säugetiere und Vögel beurteilt, welche über Wasser, Boden, Luft oder die Nahrung in Kontakt mit einem Pflanzenschutzmittel kommen können. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die Risiken gemäss den Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung als annehmbar erachtet werden. </p><p>4. Es gibt keine Untersuchungen zu einem möglichen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln durch Haustiere in den Haushalt. Solche Einträge sind aber sicher so gering, dass ein Risiko unwahrscheinlich ist. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Hinweise verdichten sich, dass Glyphosat krebsverursachend ist. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (Iarc), die zur Weltgesundheitsorganisation (WHO) gehört, stellte vor drei Jahren fest, dass Glyphosat wahrscheinlich bei Menschen krebserregend sei. In den USA wurde das Unkrautvertilgungsmittel Glyphosat als krebsverursachend eingestuft. Monsanto wurde in einem Glyphosat-Prozess zur Zahlung von 81 Millionen Dollar verurteilt, weil der Konzern nicht genügend vor den Risiken des glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittels Roundup gewarnt habe. Bereits früher war das Unternehmen zu Schadenersatzzahlungen an einen ebenfalls an Krebs erkrankten Anwender von Glyphosat verurteilt worden. </p><p>Diese Ausgangslage muss die Schweiz berücksichtigen und die vielen Direktbetroffenen genügend vor Glyphosat schützen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind Anwender von Glyphosat in der Landwirtschaft, im öffentlichen Verkehr sowie private Anwender über die Risiken von Glyphosat informiert, und sind die Schutzmassnahmen genügend, um diese Personen zu schützen? Welche zusätzlichen Massnahmen sind erforderlich?</p><p>2. Sind Personen im Freien auf Wanderungen, Fahrradtouren und Spaziergängen sowie Kinder beim Spiel genügend geschützt, wenn sie den Pestizidnebel eines Feldes einatmen, das mit Glyphosat behandelt wird? Welche Vorkehrungen sind nötig, damit keine Personen geschädigt werden?</p><p>3. Wie wird die Gesundheit von Hunden, Katzen und Wildtieren überprüft, welche über behandelte Felder rennen oder sich darin aufhalten? </p><p>4. Hunde und Katzen können das anhaftende Glyphosat auch in die Wohnungen tragen und das Gift an Teppichen wieder abstreifen. Wie können Personen und insbesondere Kleinkinder in Haushalten vor Glyphosat-Kontaminationen geschützt werden? </p>
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