Hochgiftigen Insektiziden im Schweizer Wald den Kampf ansagen

ShortId
19.3468
Id
20193468
Updated
28.07.2023 02:56
Language
de
Title
Hochgiftigen Insektiziden im Schweizer Wald den Kampf ansagen
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Es obliegt den Kantonen, die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald zu überwachen.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) führt daher keine Statistik über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.</p><p>Das Bundesamt für Landwirtschaft publiziert die zugelassenen Mittel und deren Anwendungsauflagen. Verschiedene Produkte mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos sind mit Ausnahmebewilligung für die Anwendung in forstlichen Pflanzgärten zugelassen.</p><p>Zur Verbesserung der Anwenderkenntnisse ist gemäss dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eine Weiterbildungspflicht für die Fachbewilligungsinhabenden vorgesehen. Das Bafu ist derzeit dabei, die entsprechende Verordnung (Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft; SR 814.812.36) anzupassen. Im Rahmen dieser Weiterbildung ist eine Sensibilisierung für dieses Thema vorgesehen.</p><p>3. Das Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0) besagt, dass im Wald grundsätzlich keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen, dass aber im Umweltrecht geregelte Ausnahmen zulässig sind. Diese Ausnahmen sind bezüglich Pflanzenschutzmittel in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) geregelt. Im Jahr 2018 musste aufgrund von Stürmen und hoher Borkenkäferdichte wegen der Trockenheit sehr viel Holz geschlagen werden, um eine noch grössere Zunahme der Käferzahlen zu verhindern. Dieser ausserordentliche Holzanfall konnte vom Markt nicht rechtzeitig ausreichend aufgenommen werden. Es gab Engpässe bei der Verarbeitung, und das Holz musste vermehrt und länger im Wald zwischengelagert werden. Pflanzenschutzmittel werden unter diesen ungünstigen Rahmenbedingungen punktuell einerseits für den Schutz umstehender gesunder Bäume, andererseits zur Sicherstellung der Holzqualität eingesetzt.</p><p>4. Kann man das Rundholz rasch aus dem Wald abtransportieren oder die Stämme entrinden, braucht es für die Lagerung von Rundholz keine Pflanzenschutzmittel. Wenn jedoch viel Holz anfällt, ist dies aus organisatorischen und logistischen Gründen oft nur schwierig umsetzbar. Daher prüft der Bund Alternativen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald (vgl. auch Antwort auf Frage 7).</p><p>5. Holz wird nach der Ernte im Wald in der Regel an der Waldstrasse oder an Lagerplätzen zusammengeführt und kurz zwischengelagert. Fällt aufgrund von Schadenereignissen (wie z. B. Stürmen, Schneebruch, Trockenheit, Massenvermehrung von Käfern) deutlich mehr Holz an, fehlen die Ernte-, Transport- und Verarbeitungskapazitäten, um diese Holzmengen zeitnah abtransportieren und verarbeiten zu können. Die Wertschöpfungskette Wald und Holz ist auf situativ passende Lagermöglichkeiten im Wald, ausserhalb des Waldes und direkt beim Verarbeiter angewiesen. Der Entscheid über die Lagerung von Holz an der Waldstrasse obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive ihren Betrieben. Bund sowie Kantone verfügen nicht über die Kompetenzen, solche Massnahmen anzuordnen.</p><p>6./7. Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald nur in klar definierten Ausnahmefällen eingesetzt werden und müssen für diese Verwendung zugelassen sein. Die einzelnen Anwendungen der zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind ausserdem bewilligungspflichtig. Zudem muss der Anwender über eine Fachbewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald verfügen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass integrale Lösungen für den Umgang mit der Herausforderung von zunehmenden abiotischen und biotischen Störungen aufgrund des Klimawandels nötig sind. Im Rahmen der Umsetzung der Waldpolitik will er daher die fachlichen und gesetzlichen Grundlagen sowie organisatorische und technische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln prüfen. Zusammen mit den Kantonen überprüft er auch die Vollzugsverfahren. Gestützt auf die Resultate dieser Überprüfung soll dann evaluiert werden, ob wirksame Massnahmen zur Minimierung und gegebenenfalls Aufgabe des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei der Lagerung von Holz im Wald abgeleitet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>"Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden" (Art. 18 des Waldgesetzes, WaG). Trotzdem werden insbesondere im Frühling die giftigen Insektenmittel der Cypermethrine eingesetzt, um das geschlagene Holz gegen den Borkenkäfer zu imprägnieren. Welche Menge Gift im Wald total verspritzt wird, ist nicht bekannt. </p><p>Eine Umfrage bei allen Kantonen und eine darauf basierte Hochrechnung der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) ergab, dass etwa 700 Kilogramm hochtoxische Insektizide 2018 im Schweizer Wald auf gefällte Baumstämme gespritzt wurden (sog. Rundholzspritzung). Dies entspricht rund 12 Prozent der in der Schweiz verkauften Cypermethrin-Menge. </p><p>Gemäss AefU haben 22 der 25 kantonalen Forstämter 2018 im Wald den Einsatz von Insektiziden bewilligt. Die gemäss WaG und Umweltschutzgesetz vorgesehenen Ausnahmen wurden also zur Regel. Die Antworten der Kantone hinterlassen den Eindruck, dass sie nicht so genau wissen, ob im Wald wirklich gespritzt wird und wofür welche Bewilligungen eingeholt werden. Auch was im Wald ganz und gar verboten und was ausnahmsweise erlaubt ist, scheint nicht allen Kantonen klar zu sein. Denn im Schweizer Wald wurde 2018 z. B. auch das verbotene Insektengift Chlorpyrifos ausgebracht.</p><p>Wie es der Kanton Glarus seit fünf Jahren zeigt, geht es auch ohne Gift, wenn der Wald nicht als Holzlager dient. Die sofortige Abführung aus dem Wald ist vor allem eine organisatorische Frage.</p><p>Die meisten Kantone wie auch das Bafu billigen breit den Insektizideinsatz - ein Risiko für Markt und Ökologie. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann der Bundesrat die Menge von rund 700 Kilogramm Cypermethrin bestätigen, die 2018 im Schweizer Wald ausgebracht wurden?</p><p>2. Hat er Kenntnis, dass im Schweizer Wald 2018 auch verbotene Insektenmittel wie Chlorpyrifos zum Einsatz kamen? Wenn ja, was tut er dagegen?</p><p>3. Erwartet er Imageschaden für die ökologische Positionierung des Schweizer Holzes?</p><p>4. Erachtet er es als sinnvoll, im hochsensiblen Ökosystem Wald solch giftige Substanzen auszubringen?</p><p>5. Wie will er die Kantone dazu anhalten, den Wald nicht als Holzlager zu nutzen, damit der Insektizideinsatz sich auch erübrigt?</p><p>6. Wie will er dem Waldgesetz mehr Nachdruck verschaffen?</p><p>7. Ist er bereit, den Gifteinsatz im Wald zu verbieten bzw. ihn wieder auf tatsächliche Ausnahmen für den Notfall zu beschränken?</p>
  • Hochgiftigen Insektiziden im Schweizer Wald den Kampf ansagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Es obliegt den Kantonen, die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald zu überwachen.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) führt daher keine Statistik über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.</p><p>Das Bundesamt für Landwirtschaft publiziert die zugelassenen Mittel und deren Anwendungsauflagen. Verschiedene Produkte mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos sind mit Ausnahmebewilligung für die Anwendung in forstlichen Pflanzgärten zugelassen.</p><p>Zur Verbesserung der Anwenderkenntnisse ist gemäss dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eine Weiterbildungspflicht für die Fachbewilligungsinhabenden vorgesehen. Das Bafu ist derzeit dabei, die entsprechende Verordnung (Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft; SR 814.812.36) anzupassen. Im Rahmen dieser Weiterbildung ist eine Sensibilisierung für dieses Thema vorgesehen.</p><p>3. Das Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0) besagt, dass im Wald grundsätzlich keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen, dass aber im Umweltrecht geregelte Ausnahmen zulässig sind. Diese Ausnahmen sind bezüglich Pflanzenschutzmittel in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) geregelt. Im Jahr 2018 musste aufgrund von Stürmen und hoher Borkenkäferdichte wegen der Trockenheit sehr viel Holz geschlagen werden, um eine noch grössere Zunahme der Käferzahlen zu verhindern. Dieser ausserordentliche Holzanfall konnte vom Markt nicht rechtzeitig ausreichend aufgenommen werden. Es gab Engpässe bei der Verarbeitung, und das Holz musste vermehrt und länger im Wald zwischengelagert werden. Pflanzenschutzmittel werden unter diesen ungünstigen Rahmenbedingungen punktuell einerseits für den Schutz umstehender gesunder Bäume, andererseits zur Sicherstellung der Holzqualität eingesetzt.</p><p>4. Kann man das Rundholz rasch aus dem Wald abtransportieren oder die Stämme entrinden, braucht es für die Lagerung von Rundholz keine Pflanzenschutzmittel. Wenn jedoch viel Holz anfällt, ist dies aus organisatorischen und logistischen Gründen oft nur schwierig umsetzbar. Daher prüft der Bund Alternativen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald (vgl. auch Antwort auf Frage 7).</p><p>5. Holz wird nach der Ernte im Wald in der Regel an der Waldstrasse oder an Lagerplätzen zusammengeführt und kurz zwischengelagert. Fällt aufgrund von Schadenereignissen (wie z. B. Stürmen, Schneebruch, Trockenheit, Massenvermehrung von Käfern) deutlich mehr Holz an, fehlen die Ernte-, Transport- und Verarbeitungskapazitäten, um diese Holzmengen zeitnah abtransportieren und verarbeiten zu können. Die Wertschöpfungskette Wald und Holz ist auf situativ passende Lagermöglichkeiten im Wald, ausserhalb des Waldes und direkt beim Verarbeiter angewiesen. Der Entscheid über die Lagerung von Holz an der Waldstrasse obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive ihren Betrieben. Bund sowie Kantone verfügen nicht über die Kompetenzen, solche Massnahmen anzuordnen.</p><p>6./7. Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald nur in klar definierten Ausnahmefällen eingesetzt werden und müssen für diese Verwendung zugelassen sein. Die einzelnen Anwendungen der zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind ausserdem bewilligungspflichtig. Zudem muss der Anwender über eine Fachbewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald verfügen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass integrale Lösungen für den Umgang mit der Herausforderung von zunehmenden abiotischen und biotischen Störungen aufgrund des Klimawandels nötig sind. Im Rahmen der Umsetzung der Waldpolitik will er daher die fachlichen und gesetzlichen Grundlagen sowie organisatorische und technische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln prüfen. Zusammen mit den Kantonen überprüft er auch die Vollzugsverfahren. Gestützt auf die Resultate dieser Überprüfung soll dann evaluiert werden, ob wirksame Massnahmen zur Minimierung und gegebenenfalls Aufgabe des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei der Lagerung von Holz im Wald abgeleitet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>"Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden" (Art. 18 des Waldgesetzes, WaG). Trotzdem werden insbesondere im Frühling die giftigen Insektenmittel der Cypermethrine eingesetzt, um das geschlagene Holz gegen den Borkenkäfer zu imprägnieren. Welche Menge Gift im Wald total verspritzt wird, ist nicht bekannt. </p><p>Eine Umfrage bei allen Kantonen und eine darauf basierte Hochrechnung der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) ergab, dass etwa 700 Kilogramm hochtoxische Insektizide 2018 im Schweizer Wald auf gefällte Baumstämme gespritzt wurden (sog. Rundholzspritzung). Dies entspricht rund 12 Prozent der in der Schweiz verkauften Cypermethrin-Menge. </p><p>Gemäss AefU haben 22 der 25 kantonalen Forstämter 2018 im Wald den Einsatz von Insektiziden bewilligt. Die gemäss WaG und Umweltschutzgesetz vorgesehenen Ausnahmen wurden also zur Regel. Die Antworten der Kantone hinterlassen den Eindruck, dass sie nicht so genau wissen, ob im Wald wirklich gespritzt wird und wofür welche Bewilligungen eingeholt werden. Auch was im Wald ganz und gar verboten und was ausnahmsweise erlaubt ist, scheint nicht allen Kantonen klar zu sein. Denn im Schweizer Wald wurde 2018 z. B. auch das verbotene Insektengift Chlorpyrifos ausgebracht.</p><p>Wie es der Kanton Glarus seit fünf Jahren zeigt, geht es auch ohne Gift, wenn der Wald nicht als Holzlager dient. Die sofortige Abführung aus dem Wald ist vor allem eine organisatorische Frage.</p><p>Die meisten Kantone wie auch das Bafu billigen breit den Insektizideinsatz - ein Risiko für Markt und Ökologie. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann der Bundesrat die Menge von rund 700 Kilogramm Cypermethrin bestätigen, die 2018 im Schweizer Wald ausgebracht wurden?</p><p>2. Hat er Kenntnis, dass im Schweizer Wald 2018 auch verbotene Insektenmittel wie Chlorpyrifos zum Einsatz kamen? Wenn ja, was tut er dagegen?</p><p>3. Erwartet er Imageschaden für die ökologische Positionierung des Schweizer Holzes?</p><p>4. Erachtet er es als sinnvoll, im hochsensiblen Ökosystem Wald solch giftige Substanzen auszubringen?</p><p>5. Wie will er die Kantone dazu anhalten, den Wald nicht als Holzlager zu nutzen, damit der Insektizideinsatz sich auch erübrigt?</p><p>6. Wie will er dem Waldgesetz mehr Nachdruck verschaffen?</p><p>7. Ist er bereit, den Gifteinsatz im Wald zu verbieten bzw. ihn wieder auf tatsächliche Ausnahmen für den Notfall zu beschränken?</p>
    • Hochgiftigen Insektiziden im Schweizer Wald den Kampf ansagen

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