Chlorpyrifos. Werden in der Schweiz bei den Pestiziden das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip geschwächt?

ShortId
19.3469
Id
20193469
Updated
28.07.2023 02:57
Language
de
Title
Chlorpyrifos. Werden in der Schweiz bei den Pestiziden das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip geschwächt?
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zahlen zu den im Jahr 2018 in Verkehr gebrachten Wirkstoffmengen liegen noch nicht vor. Sie werden diesen August auf der Website des BLW veröffentlicht.</p><p>2. Die gezielte Überprüfung von Chlorpyrifos in der Schweiz, einschliesslich Konsultation der Interessenträger, ist abgeschlossen. Die Analyse der zur Verfügung stehenden Daten hat gezeigt, dass die Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos enthalten, die heutigen Anforderungen an eine Zulassung nicht mehr erfüllen und dass ihre Verwendung ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Deshalb wurden die Bewilligungen für diese Produkte widerrufen. Die betreffenden Entscheide wurden den Betroffenen am 28. Mai 2019 mitgeteilt. Sie werden in Kraft treten, sofern keine Beschwerden eingehen.</p><p>3. Die Bestimmungen, die die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln regeln, basieren auf dem Vorsorgeprinzip gemäss Artikel 1 Absatz 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161). Das Vorsorgeprinzip findet Anwendung, indem das Risiko für Mensch und Umwelt mittels Bewilligungsverfahren vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels beurteilt wird. Im Rahmen der Überprüfungsverfahren werden neue Erkenntnisse bezüglich der Risiken der Verwendung von bereits bewilligten Pflanzenschutzmitteln mit einbezogen.</p><p>4. Die PSMV enthält Bestimmungen, um bewilligte Pflanzenschutzmittel überprüfen und dementsprechende Massnahmen einleiten zu können, damit sichergestellt ist, dass die heutigen Anforderungen an eine Zulassung erfüllt sind. Bis heute wurden 148 Wirkstoffe vom Markt genommen und von mehr als 800 Produkten die Anwendungsbedingungen überprüft, was in bestimmten Fällen zu einem Widerruf der Bewilligung führte. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens evaluiert die Beurteilungsstelle alle vorhandenen Daten, um entscheiden zu können, ob die Anforderungen an eine Bewilligung immer noch erfüllt sind. Das Verfahren garantiert ausserdem die Rechte der Parteien, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Stellung zu beziehen und Einsicht in die Dossiers zu nehmen. Die eingegangenen Kommentare und Informationen werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Der Zeitbedarf für Evaluation, Konsultationsphase und Entscheidungsfindung dürfte kaum reduziert werden können. Die Überprüfung in der Schweiz konzentriert sich insbesondere auf die kritischen Punkte, die im Rahmen des EU-Überprüfungsverfahrens aufgeworfen wurden. Diesbezüglich möchte die Schweiz die Zusammenarbeit mit der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (Efsa) verstärken. Dieses Anliegen ist Teil der laufenden Verhandlungen über ein Abkommen im Bereich Ernährungssicherheit.</p><p>5. Ein allfälliger Umweltschaden eines Pflanzenschutzmittels durch unerwünschte Emissionen kann sich durch eine Abnahme der Anzahl von Nichtzielorganismen zeigen. Zur Behebung eines solchen Schadens braucht es eine Erholungszeit, damit sich die Populationen erholen können. Vor allem soll die Entstehung eines solchen Schadens verhindert werden, indem zum Beispiel mit präziser Applikationstechnik die Emissionen von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt reduziert werden. Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) regelt, dass diejenige Person, welche Massnahmen nach dem USG verursacht, die Kosten trägt. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz. Die Bestimmung in Artikel 2 USG definiert namentlich den Begriff des "Verursachers" zu wenig präzise, als dass alleine gestützt auf diesen Artikel einer Person Kosten auferlegt werden können. Es braucht zusätzlich eine konkrete Anspruchsgrundlage wie z. B. Artikel 32a USG, der vorschreibt, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern überbunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut dem Bundesamt für Umwelt (Bafu), das sich 2013 zum Vorsorgeprinzip äusserte, ist "vorausschauendes, umweltgerechtes Planen und Handeln ... langfristig kostengünstiger und mit weniger Umweltbelastungen verbunden, als zu einem späteren Zeitpunkt Verbesserungen vorzunehmen oder gar Umweltschäden zu beheben". Im selben Jahr habe ich meine Frage 13.5120 eingereicht, die insbesondere die Gefahren betraf, die von Chlorpyrifos für Bienen ausgehen. Das Thema habe ich 2016 mit der Interpellation 16.3154 wieder aufgenommen. Der Bundesrat antwortete: "In der Schweiz (wird) Chlorpyrifos derzeit überprüft." Seitdem hat eine Studie von Environmental Health aber aufgezeigt, dass das EU-Zulassungsverfahren für Chlorpyrifos fragwürdig war. Es wird vermutet, dass dieses Produkt für das Nervensystem schädlich ist und sich auf die Entwicklung des Gehirns von Kindern auswirkt. Mehrere Länder, darunter Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Lettland, Litauen, Slowenien und Schweden, nicht aber die Schweiz, haben Chlorpyrifos schon verboten. Im März 2019 fragte ich den Bundesrat, wie es um die erneute Überprüfung stehe und was er unternehme, um die Bevölkerung vor den Risiken, die von diesem Produkt ausgehen, zu schützen (19.5146). Der Bundesrat hat geantwortet, dass die laufende Überprüfung länger als vorgesehen dauere, weil eine Organisation von ihrem Recht auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht habe. In der Zwischenzeit wird Chlorpyrifos in der Schweiz weiterverwendet. Die 2017 verkaufte Menge (5090 Kilogramm) hat im Vergleich zum Jahr 2016 (4352 Kilogramm) sogar zugenommen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Menge an Chlorpyrifos wurde 2018 verkauft?</p><p>2. Warum wurde die Zulassung von Chlorpyrifos nicht suspendiert angesichts der Hinweise, dass die Datenlage ungenügend ist, und angesichts mehrerer Studien, die zeigen, welche Gefahren mit der Verwendung dieses Produktes verbunden sind?</p><p>3. Wurde nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Verwendung dieses Produkts dem Vorsorgeprinzip Genüge getan, und falls nicht, inwiefern?</p><p>4. Wie sollen das Zulassungsverfahren und das Verfahren zur erneuten Überprüfung so angepasst werden, dass es nicht Jahre dauert, bis die Verwendung eines Produkts suspendiert wird, das in mehreren wissenschaftlichen Studien als problematisch beschrieben wird?</p><p>5. Das Bafu spricht von der "Behebung von Umweltschäden". Wie ist diese Aussage im Bereich der Pestizide zu verstehen, und wie kann in diesem Bereich das Verursacherprinzip verankert werden?</p>
  • Chlorpyrifos. Werden in der Schweiz bei den Pestiziden das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip geschwächt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zahlen zu den im Jahr 2018 in Verkehr gebrachten Wirkstoffmengen liegen noch nicht vor. Sie werden diesen August auf der Website des BLW veröffentlicht.</p><p>2. Die gezielte Überprüfung von Chlorpyrifos in der Schweiz, einschliesslich Konsultation der Interessenträger, ist abgeschlossen. Die Analyse der zur Verfügung stehenden Daten hat gezeigt, dass die Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos enthalten, die heutigen Anforderungen an eine Zulassung nicht mehr erfüllen und dass ihre Verwendung ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Deshalb wurden die Bewilligungen für diese Produkte widerrufen. Die betreffenden Entscheide wurden den Betroffenen am 28. Mai 2019 mitgeteilt. Sie werden in Kraft treten, sofern keine Beschwerden eingehen.</p><p>3. Die Bestimmungen, die die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln regeln, basieren auf dem Vorsorgeprinzip gemäss Artikel 1 Absatz 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161). Das Vorsorgeprinzip findet Anwendung, indem das Risiko für Mensch und Umwelt mittels Bewilligungsverfahren vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels beurteilt wird. Im Rahmen der Überprüfungsverfahren werden neue Erkenntnisse bezüglich der Risiken der Verwendung von bereits bewilligten Pflanzenschutzmitteln mit einbezogen.</p><p>4. Die PSMV enthält Bestimmungen, um bewilligte Pflanzenschutzmittel überprüfen und dementsprechende Massnahmen einleiten zu können, damit sichergestellt ist, dass die heutigen Anforderungen an eine Zulassung erfüllt sind. Bis heute wurden 148 Wirkstoffe vom Markt genommen und von mehr als 800 Produkten die Anwendungsbedingungen überprüft, was in bestimmten Fällen zu einem Widerruf der Bewilligung führte. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens evaluiert die Beurteilungsstelle alle vorhandenen Daten, um entscheiden zu können, ob die Anforderungen an eine Bewilligung immer noch erfüllt sind. Das Verfahren garantiert ausserdem die Rechte der Parteien, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Stellung zu beziehen und Einsicht in die Dossiers zu nehmen. Die eingegangenen Kommentare und Informationen werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Der Zeitbedarf für Evaluation, Konsultationsphase und Entscheidungsfindung dürfte kaum reduziert werden können. Die Überprüfung in der Schweiz konzentriert sich insbesondere auf die kritischen Punkte, die im Rahmen des EU-Überprüfungsverfahrens aufgeworfen wurden. Diesbezüglich möchte die Schweiz die Zusammenarbeit mit der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (Efsa) verstärken. Dieses Anliegen ist Teil der laufenden Verhandlungen über ein Abkommen im Bereich Ernährungssicherheit.</p><p>5. Ein allfälliger Umweltschaden eines Pflanzenschutzmittels durch unerwünschte Emissionen kann sich durch eine Abnahme der Anzahl von Nichtzielorganismen zeigen. Zur Behebung eines solchen Schadens braucht es eine Erholungszeit, damit sich die Populationen erholen können. Vor allem soll die Entstehung eines solchen Schadens verhindert werden, indem zum Beispiel mit präziser Applikationstechnik die Emissionen von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt reduziert werden. Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) regelt, dass diejenige Person, welche Massnahmen nach dem USG verursacht, die Kosten trägt. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz. Die Bestimmung in Artikel 2 USG definiert namentlich den Begriff des "Verursachers" zu wenig präzise, als dass alleine gestützt auf diesen Artikel einer Person Kosten auferlegt werden können. Es braucht zusätzlich eine konkrete Anspruchsgrundlage wie z. B. Artikel 32a USG, der vorschreibt, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern überbunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut dem Bundesamt für Umwelt (Bafu), das sich 2013 zum Vorsorgeprinzip äusserte, ist "vorausschauendes, umweltgerechtes Planen und Handeln ... langfristig kostengünstiger und mit weniger Umweltbelastungen verbunden, als zu einem späteren Zeitpunkt Verbesserungen vorzunehmen oder gar Umweltschäden zu beheben". Im selben Jahr habe ich meine Frage 13.5120 eingereicht, die insbesondere die Gefahren betraf, die von Chlorpyrifos für Bienen ausgehen. Das Thema habe ich 2016 mit der Interpellation 16.3154 wieder aufgenommen. Der Bundesrat antwortete: "In der Schweiz (wird) Chlorpyrifos derzeit überprüft." Seitdem hat eine Studie von Environmental Health aber aufgezeigt, dass das EU-Zulassungsverfahren für Chlorpyrifos fragwürdig war. Es wird vermutet, dass dieses Produkt für das Nervensystem schädlich ist und sich auf die Entwicklung des Gehirns von Kindern auswirkt. Mehrere Länder, darunter Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Lettland, Litauen, Slowenien und Schweden, nicht aber die Schweiz, haben Chlorpyrifos schon verboten. Im März 2019 fragte ich den Bundesrat, wie es um die erneute Überprüfung stehe und was er unternehme, um die Bevölkerung vor den Risiken, die von diesem Produkt ausgehen, zu schützen (19.5146). Der Bundesrat hat geantwortet, dass die laufende Überprüfung länger als vorgesehen dauere, weil eine Organisation von ihrem Recht auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht habe. In der Zwischenzeit wird Chlorpyrifos in der Schweiz weiterverwendet. Die 2017 verkaufte Menge (5090 Kilogramm) hat im Vergleich zum Jahr 2016 (4352 Kilogramm) sogar zugenommen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Menge an Chlorpyrifos wurde 2018 verkauft?</p><p>2. Warum wurde die Zulassung von Chlorpyrifos nicht suspendiert angesichts der Hinweise, dass die Datenlage ungenügend ist, und angesichts mehrerer Studien, die zeigen, welche Gefahren mit der Verwendung dieses Produktes verbunden sind?</p><p>3. Wurde nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Verwendung dieses Produkts dem Vorsorgeprinzip Genüge getan, und falls nicht, inwiefern?</p><p>4. Wie sollen das Zulassungsverfahren und das Verfahren zur erneuten Überprüfung so angepasst werden, dass es nicht Jahre dauert, bis die Verwendung eines Produkts suspendiert wird, das in mehreren wissenschaftlichen Studien als problematisch beschrieben wird?</p><p>5. Das Bafu spricht von der "Behebung von Umweltschäden". Wie ist diese Aussage im Bereich der Pestizide zu verstehen, und wie kann in diesem Bereich das Verursacherprinzip verankert werden?</p>
    • Chlorpyrifos. Werden in der Schweiz bei den Pestiziden das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip geschwächt?

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