Erhöhung der Quote energetischer Sanierungen bei Mietliegenschaften

ShortId
19.3474
Id
20193474
Updated
28.07.2023 02:36
Language
de
Title
Erhöhung der Quote energetischer Sanierungen bei Mietliegenschaften
AdditionalIndexing
2846;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Rund 45 Prozent des Schweizer Energiebedarfs fallen in Gebäuden an, entsprechend hoch sind deshalb die Potenziale, um mit gezielten Massnahmen grosse Mengen an Energie einzusparen und Treibhausgasemissionen zu vermeiden. Obwohl alle möglichen Effizienzmassnahmen und Kosteneinsparungen bekannt sind, liegt die Quote für die energetische Sanierung von Gebäuden heute immer noch unter 2 Prozent pro Jahr. </p><p>Der Anreiz, Mietliegenschaften zu sanieren, ist gering, da auch hohe Heizkosten vollständig auf Mieterinnen und Mieter überwälzt werden können. Gleichzeitig berechtigen energetische Sanierungen die Vermieter zu Mietzinserhöhungen. Auch Mieterinnen und Mieter bestehen deshalb nicht unbedingt auf eine energetische Sanierung und geringeren Energieverbrauch, wenn dadurch die "warme Miete" (Mietzinserhöhung, abzgl. Reduktion Heizkosten) steigt.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gehalten, die gesetzlichen Regelungen bezüglich Energieverbrauch, Mietrecht und steuerlicher Abzugsfähigkeit so anzupassen, dass Anreize für energetische Sanierungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Mieten geschaffen werden. Im Weiteren sind die Erfahrungswerte für Geak-D Liegenschaften zu bestimmen und eine Frist für die Sanierungspflicht zu erlassen. Damit wird auch erreicht, dass die Geak-Deklaration der Gebäude forciert wird.</p><p>Die Regelungen sollen Mieterinnen und Mieter davor schützen, dass sie den Hauptteil der Kosten für die Energiewende im Gebäudebereich tragen müssen. Im Steuerbereich soll der Anreiz für möglichst effiziente Sanierungen gefördert werden; das könnte damit erreicht werden, dass anstelle von Einzelmassnahmen umfassende Sanierungen mit energieeffizienteren Geak-Werten ausgeführt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst Ansätze, welche zur energetischen Sanierung des Gebäudeparks Schweiz, insbesondere von Mietliegenschaften, beitragen. So unterstützt der Bund gemeinsam mit den Kantonen im Rahmen des Gebäudeprogramms energetische Gebäudesanierungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass rund 60 Prozent der Bevölkerung in Mietwohnungen wohnen und ein Viertel des gesamten CO2-Ausstosses der Schweiz im Gebäudebereich anfällt. Die Schaffung von Investitionsanreizen ist ein gutes Instrument, um Hauseigentümerinnen und -eigentümer zu motivieren, die entsprechenden Arbeiten zu initialisieren. Der Bund unterstützt zudem im Rahmen seines Programms Energie Schweiz die themenspezifische Weiterbildung von Fachpersonen des Gebäudebereichs (Architekt/in, Fassadenbauer/in, Heizungsinstallateur/in, Gebäudetechnikplaner/in, usw.) zur Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien. Im Rahmen der Berufsbildungserlasse wird auch angestrebt, die diversen Energiethemen bereits in die Ausbildung der betreffenden Berufe zu integrieren.</p><p>a. Die vorgeschlagene mietrechtliche Bestimmung würde zwar klare Investitionsanreize für energetische Sanierungen setzen, aber gleichzeitig dem im Obligationenrecht verankerten Prinzip der Kostenmiete widersprechen. Die betroffenen Eigentümer müssten einen Teil der Heizkosten selber tragen, ohne diese auf die Mieterschaft überwälzen zu können. Faktisch würde eine solche Regelung ein Obligatorium für die Erstellung eines Gebäudeausweises der Kantone (Geak) für Mietliegenschaften bedeuten. Wie im Prüfbericht des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) vom 13. Mai 2015 "Pflicht der Vermietenden, Mietenden einen vorhandenen Geak vorzulegen" ausgeführt wurde, sprechen verfassungsrechtliche Aspekte gegen eine solche Regelung. Die vorgeschlagene Regelung würde überdies einen sehr hohen Vollzugsaufwand mit sich bringen.</p><p>b. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Der Bund darf somit nicht in die Kantonshoheit eingreifen und eine Sanierungspflicht für Gebäude erlassen. Eine Änderung dieser Aufgabenaufteilung würde eine Verfassungsänderung bedingen. Die neue Regelung würde zudem eine Pflicht zur Erstellung eines Geak für jede Mietliegenschaft in der Schweiz mit sich bringen. Auch hier sind die Kantone zuständig. Der Vollzug, mit dem die Kantone überprüfen müssten, ob für eine Mietliegenschaft ein Geak vorliegt, und in welcher Klasse das Gebäude eingestuft ist, wäre sehr aufwendig.</p><p>c. Die Förderung bei der Gebäudesanierung liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone vom 21. August 2015 enthält bereits die Möglichkeit, Förderungen entsprechend der Geak-Klasse zu entrichten. Der Bundesrat unterstützt entsprechende Bemühungen der Kantone.</p><p>d. Gemäss geltendem Recht werden energetische Investitionen den abzugsfähigen Unterhaltskosten gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie wertvermehrend oder werterhaltend sind. Mit der Einführung eines energetischen Mindeststandards (Geak-D-Wert) würde die Abzugsfähigkeit von wertvermehrenden energetischen Investitionen an höhere Anforderungen geknüpft. Die eidgenössischen Räte haben eine entsprechende Regelung bei der Beratung der Energiestrategie 2050 (Geschäft des Bundesrates 13.074) verworfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die gesetzlichen Regulierungen sind so anzupassen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietliegenschaften</p><p>a. die effektiv anfallenden Heizkosten, aber höchstens den Teil der Heizkosten den Mietern belasten dürfen, der den Heizkosten aus Erfahrungswerten von Liegenschaften mit einem D-Wert des Gebäudeausweises der Kantone (Geak) entspricht,</p><p>b. verpflichtet werden, innert zu bestimmender Frist nach Inkrafttreten der Regelung die Liegenschaften im Minimum auf das Niveau des Geak-D-Standards zu sanieren,</p><p>c. für den Teil der Sanierung Subventionen erhalten, der den Geak-D-Wert übertrifft,</p><p>d. die Kosten für energetische Sanierungen für den Teil der Sanierung steuerlich zum Abzug bringen können, der den Geak-D-Wert übertrifft.</p>
  • Erhöhung der Quote energetischer Sanierungen bei Mietliegenschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Rund 45 Prozent des Schweizer Energiebedarfs fallen in Gebäuden an, entsprechend hoch sind deshalb die Potenziale, um mit gezielten Massnahmen grosse Mengen an Energie einzusparen und Treibhausgasemissionen zu vermeiden. Obwohl alle möglichen Effizienzmassnahmen und Kosteneinsparungen bekannt sind, liegt die Quote für die energetische Sanierung von Gebäuden heute immer noch unter 2 Prozent pro Jahr. </p><p>Der Anreiz, Mietliegenschaften zu sanieren, ist gering, da auch hohe Heizkosten vollständig auf Mieterinnen und Mieter überwälzt werden können. Gleichzeitig berechtigen energetische Sanierungen die Vermieter zu Mietzinserhöhungen. Auch Mieterinnen und Mieter bestehen deshalb nicht unbedingt auf eine energetische Sanierung und geringeren Energieverbrauch, wenn dadurch die "warme Miete" (Mietzinserhöhung, abzgl. Reduktion Heizkosten) steigt.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gehalten, die gesetzlichen Regelungen bezüglich Energieverbrauch, Mietrecht und steuerlicher Abzugsfähigkeit so anzupassen, dass Anreize für energetische Sanierungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Mieten geschaffen werden. Im Weiteren sind die Erfahrungswerte für Geak-D Liegenschaften zu bestimmen und eine Frist für die Sanierungspflicht zu erlassen. Damit wird auch erreicht, dass die Geak-Deklaration der Gebäude forciert wird.</p><p>Die Regelungen sollen Mieterinnen und Mieter davor schützen, dass sie den Hauptteil der Kosten für die Energiewende im Gebäudebereich tragen müssen. Im Steuerbereich soll der Anreiz für möglichst effiziente Sanierungen gefördert werden; das könnte damit erreicht werden, dass anstelle von Einzelmassnahmen umfassende Sanierungen mit energieeffizienteren Geak-Werten ausgeführt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst Ansätze, welche zur energetischen Sanierung des Gebäudeparks Schweiz, insbesondere von Mietliegenschaften, beitragen. So unterstützt der Bund gemeinsam mit den Kantonen im Rahmen des Gebäudeprogramms energetische Gebäudesanierungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass rund 60 Prozent der Bevölkerung in Mietwohnungen wohnen und ein Viertel des gesamten CO2-Ausstosses der Schweiz im Gebäudebereich anfällt. Die Schaffung von Investitionsanreizen ist ein gutes Instrument, um Hauseigentümerinnen und -eigentümer zu motivieren, die entsprechenden Arbeiten zu initialisieren. Der Bund unterstützt zudem im Rahmen seines Programms Energie Schweiz die themenspezifische Weiterbildung von Fachpersonen des Gebäudebereichs (Architekt/in, Fassadenbauer/in, Heizungsinstallateur/in, Gebäudetechnikplaner/in, usw.) zur Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien. Im Rahmen der Berufsbildungserlasse wird auch angestrebt, die diversen Energiethemen bereits in die Ausbildung der betreffenden Berufe zu integrieren.</p><p>a. Die vorgeschlagene mietrechtliche Bestimmung würde zwar klare Investitionsanreize für energetische Sanierungen setzen, aber gleichzeitig dem im Obligationenrecht verankerten Prinzip der Kostenmiete widersprechen. Die betroffenen Eigentümer müssten einen Teil der Heizkosten selber tragen, ohne diese auf die Mieterschaft überwälzen zu können. Faktisch würde eine solche Regelung ein Obligatorium für die Erstellung eines Gebäudeausweises der Kantone (Geak) für Mietliegenschaften bedeuten. Wie im Prüfbericht des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) vom 13. Mai 2015 "Pflicht der Vermietenden, Mietenden einen vorhandenen Geak vorzulegen" ausgeführt wurde, sprechen verfassungsrechtliche Aspekte gegen eine solche Regelung. Die vorgeschlagene Regelung würde überdies einen sehr hohen Vollzugsaufwand mit sich bringen.</p><p>b. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Der Bund darf somit nicht in die Kantonshoheit eingreifen und eine Sanierungspflicht für Gebäude erlassen. Eine Änderung dieser Aufgabenaufteilung würde eine Verfassungsänderung bedingen. Die neue Regelung würde zudem eine Pflicht zur Erstellung eines Geak für jede Mietliegenschaft in der Schweiz mit sich bringen. Auch hier sind die Kantone zuständig. Der Vollzug, mit dem die Kantone überprüfen müssten, ob für eine Mietliegenschaft ein Geak vorliegt, und in welcher Klasse das Gebäude eingestuft ist, wäre sehr aufwendig.</p><p>c. Die Förderung bei der Gebäudesanierung liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone vom 21. August 2015 enthält bereits die Möglichkeit, Förderungen entsprechend der Geak-Klasse zu entrichten. Der Bundesrat unterstützt entsprechende Bemühungen der Kantone.</p><p>d. Gemäss geltendem Recht werden energetische Investitionen den abzugsfähigen Unterhaltskosten gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie wertvermehrend oder werterhaltend sind. Mit der Einführung eines energetischen Mindeststandards (Geak-D-Wert) würde die Abzugsfähigkeit von wertvermehrenden energetischen Investitionen an höhere Anforderungen geknüpft. Die eidgenössischen Räte haben eine entsprechende Regelung bei der Beratung der Energiestrategie 2050 (Geschäft des Bundesrates 13.074) verworfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die gesetzlichen Regulierungen sind so anzupassen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietliegenschaften</p><p>a. die effektiv anfallenden Heizkosten, aber höchstens den Teil der Heizkosten den Mietern belasten dürfen, der den Heizkosten aus Erfahrungswerten von Liegenschaften mit einem D-Wert des Gebäudeausweises der Kantone (Geak) entspricht,</p><p>b. verpflichtet werden, innert zu bestimmender Frist nach Inkrafttreten der Regelung die Liegenschaften im Minimum auf das Niveau des Geak-D-Standards zu sanieren,</p><p>c. für den Teil der Sanierung Subventionen erhalten, der den Geak-D-Wert übertrifft,</p><p>d. die Kosten für energetische Sanierungen für den Teil der Sanierung steuerlich zum Abzug bringen können, der den Geak-D-Wert übertrifft.</p>
    • Erhöhung der Quote energetischer Sanierungen bei Mietliegenschaften

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