Mehr Transparenz und Verantwortung in der Sterbehilfe

ShortId
19.3488
Id
20193488
Updated
28.07.2023 02:50
Language
de
Title
Mehr Transparenz und Verantwortung in der Sterbehilfe
AdditionalIndexing
2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Gemäss Artikel 253 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnet die Staatsanwaltschaft eine Legalinspektion an, wenn bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, bestehen oder die Identität des Leichnams unbekannt ist. Die Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt hat zum Ziel, die Todesart zu klären oder den Leichnam zu identifizieren. Wie eine Rückfrage bei kantonalen Behörden zeigt, erscheinen jeweils zwei oder mehrere Polizisten und ein Amtsarzt für die Leichenschau vor Ort. In bestimmten Fällen rückt auch ein Vertreter der Staatsanwaltschaft aus. Sie prüfen im Rahmen der Legalinspektion, ob gesetzliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. darüber hinaus Antwort zu Frage 5).</p><p>4. Dem Bundesrat liegen keine Informationen zu "Willkür" im Bereich der Sterbe- bzw. Suizidhilfe vor. In den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften sowohl in der Version von 2013, die ins Standesrecht der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte übernommen wurde, als auch in der aktuellen Version von 2018, die nicht ins Standesrecht übernommen wurde, wird festgehalten: "Die Rolle des Arztes im Umgang mit Sterben und Tod besteht darin, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten. Es gehört weder zu seinen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch ist er verpflichtet, diese zu leisten. Suizidhilfe ist keine medizinische Handlung, auf die Patienten einen Anspruch erheben könnten, sie ist jedoch eine rechtlich zulässige Tätigkeit. Sie kann vom Arzt geleistet werden, wenn er sich überzeugt hat, dass die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind" (vgl. auch Antwort 5 zur Interpellation Flückiger-Bäni 17.3845, "Ausweitung der Sterbehilfe"). </p><p>5. Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. Juli 2008 beauftragt, bis Anfang 2009 vertieft abzuklären, ob für die organisierte Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Am 17. Juni 2009 führte der Bundesrat eine erste Aussprache zur organisierten Suizidhilfe. Zur Diskussion standen gesetzliche Schranken und ein Verbot der organisierten Suizidhilfe. Am 28. Oktober 2009 schickte der Bundesrat zwei Varianten eines Gesetzentwurfes zur Regelung der Bedingungen der organisierten Suizidhilfe in die Vernehmlassung. Am 29. Juni 2011 entschied der Bundesrat gestützt auf seinen gleichzeitig publizierten Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe", auf eine spezifische Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten, die Suizidprävention und Palliative Care jedoch weiterhin zu fördern, um die Anzahl der Suizide zu verringern. Das Bundesamt für Gesundheit setzt diese Vorhaben gegenwärtig um. An dieser Position des Bundesrates hat sich bis heute nichts geändert, da keine neuen Tatsachen vorliegen, die für eine andere Sicht der Dinge sprechen würden. </p><p>6. Die Suizidhilfeorganisationen sind als Vereine buchführungspflichtig (Art. 957ff. OR; SR 220). Nach Meinung des Bundesrates kann die notwendige Transparenz bereits durch die konsequente Nutzung der bestehenden gesetzlichen Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten erreicht werden. Eine darüber hinausgehende, spezielle Aufsichtsgesetzgebung für Suizidhilfeorganisationen wäre nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig und untauglich (vgl. Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe, Bericht des Bundesrates vom 29. Juni 2011). An der Position des Bundesrates hat sich bis heute nichts geändert. </p><p>7. Der Wortlaut von Artikel 115 StGB ist (bis auf die Anpassung der Strafandrohung) seit 1937 unverändert geblieben. Der Begriff "Freundschaftsdienst" ist nicht Teil des Wortlautes von Artikel 115 StGB, auch wenn sich der damalige Gesetzgeber bei der Schaffung des Artikels unter anderem auf solche Situationen bezogen hat. Der damalige Gesetzgeber hat die Formulierung des Handelns "aus selbstsüchtigen Beweggründen" gewählt. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Schutz von Leib, Leben und Eigentum ist die oberste Aufgabe eines liberalen Rechtsstaates. Deshalb dürfen der Staat und die Politik beim Thema Todesbegleitung nicht wegschauen, denn das Geschäftsmodell wird sich ausweiten. Die Schweiz lässt weltweit ein einzigartiges "Business-Modell" zu, das in anderen Ländern verboten ist. Der Steuerzahler hat allfällige Untersuchungskosten zu tragen, derweil sich bei Organisationen, wie man jüngst erfahren konnte, ein Millionenvermögen angehäuft hat und nun Sterbehelfer sogar finanziell entschädigt werden. Auch die Werbekampagnen sind kritisch zu hinterfragen. Der Tod wird zum Geschäft, und das ist zutiefst unwürdig. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird die einzige rechtliche Hürde im Bereich Sterbehilfe, nämlich dass jemand nicht "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Suizid Hilfe leisten darf, kontrolliert?</p><p>2. Ist es korrekt und rechtsstaatlich vertretbar, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel nicht mehr ausrücken, um am Sterbeort Abklärungen zu treffen? </p><p>3. Wie lässt sich in einem solch sensiblen Bereich abklären, ob die vorgefundene Situation mit den Angaben der Organisation übereinstimmt, wie Prüfung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen, Formalitäten usw.?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand und die Willkür im Bereich Sterbehilfe, dass offenbar ein Arzt das notwendige "Sterberezept" verweigert, während der andere innert kurzer Zeit ohne gründliche Abklärung das notwendige Dokument unterschreibt?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Folgendes: Auf der einen Seite werden für Bürger und Unternehmen Bürokratie, Regulierungen, Vorgaben, Verbote und Kontrollen stetig ausgebaut, und dies auch in kleinen Bereichen. Andererseits zieht sich der Rechtsstaat in diesem sehr endgültigen und sensiblen Bereich der Sterbehilfe aus der Verantwortung, lässt eine Gesetzeslücke zu und schaut weg.</p><p>6. Wie kann die Transparenz in diesem Bereich erhöht werden? Etwa durch Bewilligungspflicht oder Meldepflicht für die Entgegennahme von Spenden und Legaten von Sterbewilligen? </p><p>7. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass die Bestimmung von 1937, die heute Sterbehilfe in der Schweiz ermöglicht, lediglich den "Freundschaftsdienst" von einer Strafverfolgung ausnehmen wollte und keineswegs daraus ein Geschäftsmodell entstehen sollte?</p>
  • Mehr Transparenz und Verantwortung in der Sterbehilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Gemäss Artikel 253 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnet die Staatsanwaltschaft eine Legalinspektion an, wenn bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, bestehen oder die Identität des Leichnams unbekannt ist. Die Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt hat zum Ziel, die Todesart zu klären oder den Leichnam zu identifizieren. Wie eine Rückfrage bei kantonalen Behörden zeigt, erscheinen jeweils zwei oder mehrere Polizisten und ein Amtsarzt für die Leichenschau vor Ort. In bestimmten Fällen rückt auch ein Vertreter der Staatsanwaltschaft aus. Sie prüfen im Rahmen der Legalinspektion, ob gesetzliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. darüber hinaus Antwort zu Frage 5).</p><p>4. Dem Bundesrat liegen keine Informationen zu "Willkür" im Bereich der Sterbe- bzw. Suizidhilfe vor. In den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften sowohl in der Version von 2013, die ins Standesrecht der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte übernommen wurde, als auch in der aktuellen Version von 2018, die nicht ins Standesrecht übernommen wurde, wird festgehalten: "Die Rolle des Arztes im Umgang mit Sterben und Tod besteht darin, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten. Es gehört weder zu seinen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch ist er verpflichtet, diese zu leisten. Suizidhilfe ist keine medizinische Handlung, auf die Patienten einen Anspruch erheben könnten, sie ist jedoch eine rechtlich zulässige Tätigkeit. Sie kann vom Arzt geleistet werden, wenn er sich überzeugt hat, dass die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind" (vgl. auch Antwort 5 zur Interpellation Flückiger-Bäni 17.3845, "Ausweitung der Sterbehilfe"). </p><p>5. Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. Juli 2008 beauftragt, bis Anfang 2009 vertieft abzuklären, ob für die organisierte Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Am 17. Juni 2009 führte der Bundesrat eine erste Aussprache zur organisierten Suizidhilfe. Zur Diskussion standen gesetzliche Schranken und ein Verbot der organisierten Suizidhilfe. Am 28. Oktober 2009 schickte der Bundesrat zwei Varianten eines Gesetzentwurfes zur Regelung der Bedingungen der organisierten Suizidhilfe in die Vernehmlassung. Am 29. Juni 2011 entschied der Bundesrat gestützt auf seinen gleichzeitig publizierten Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe", auf eine spezifische Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten, die Suizidprävention und Palliative Care jedoch weiterhin zu fördern, um die Anzahl der Suizide zu verringern. Das Bundesamt für Gesundheit setzt diese Vorhaben gegenwärtig um. An dieser Position des Bundesrates hat sich bis heute nichts geändert, da keine neuen Tatsachen vorliegen, die für eine andere Sicht der Dinge sprechen würden. </p><p>6. Die Suizidhilfeorganisationen sind als Vereine buchführungspflichtig (Art. 957ff. OR; SR 220). Nach Meinung des Bundesrates kann die notwendige Transparenz bereits durch die konsequente Nutzung der bestehenden gesetzlichen Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten erreicht werden. Eine darüber hinausgehende, spezielle Aufsichtsgesetzgebung für Suizidhilfeorganisationen wäre nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig und untauglich (vgl. Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe, Bericht des Bundesrates vom 29. Juni 2011). An der Position des Bundesrates hat sich bis heute nichts geändert. </p><p>7. Der Wortlaut von Artikel 115 StGB ist (bis auf die Anpassung der Strafandrohung) seit 1937 unverändert geblieben. Der Begriff "Freundschaftsdienst" ist nicht Teil des Wortlautes von Artikel 115 StGB, auch wenn sich der damalige Gesetzgeber bei der Schaffung des Artikels unter anderem auf solche Situationen bezogen hat. Der damalige Gesetzgeber hat die Formulierung des Handelns "aus selbstsüchtigen Beweggründen" gewählt. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Schutz von Leib, Leben und Eigentum ist die oberste Aufgabe eines liberalen Rechtsstaates. Deshalb dürfen der Staat und die Politik beim Thema Todesbegleitung nicht wegschauen, denn das Geschäftsmodell wird sich ausweiten. Die Schweiz lässt weltweit ein einzigartiges "Business-Modell" zu, das in anderen Ländern verboten ist. Der Steuerzahler hat allfällige Untersuchungskosten zu tragen, derweil sich bei Organisationen, wie man jüngst erfahren konnte, ein Millionenvermögen angehäuft hat und nun Sterbehelfer sogar finanziell entschädigt werden. Auch die Werbekampagnen sind kritisch zu hinterfragen. Der Tod wird zum Geschäft, und das ist zutiefst unwürdig. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird die einzige rechtliche Hürde im Bereich Sterbehilfe, nämlich dass jemand nicht "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Suizid Hilfe leisten darf, kontrolliert?</p><p>2. Ist es korrekt und rechtsstaatlich vertretbar, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel nicht mehr ausrücken, um am Sterbeort Abklärungen zu treffen? </p><p>3. Wie lässt sich in einem solch sensiblen Bereich abklären, ob die vorgefundene Situation mit den Angaben der Organisation übereinstimmt, wie Prüfung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen, Formalitäten usw.?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand und die Willkür im Bereich Sterbehilfe, dass offenbar ein Arzt das notwendige "Sterberezept" verweigert, während der andere innert kurzer Zeit ohne gründliche Abklärung das notwendige Dokument unterschreibt?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Folgendes: Auf der einen Seite werden für Bürger und Unternehmen Bürokratie, Regulierungen, Vorgaben, Verbote und Kontrollen stetig ausgebaut, und dies auch in kleinen Bereichen. Andererseits zieht sich der Rechtsstaat in diesem sehr endgültigen und sensiblen Bereich der Sterbehilfe aus der Verantwortung, lässt eine Gesetzeslücke zu und schaut weg.</p><p>6. Wie kann die Transparenz in diesem Bereich erhöht werden? Etwa durch Bewilligungspflicht oder Meldepflicht für die Entgegennahme von Spenden und Legaten von Sterbewilligen? </p><p>7. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass die Bestimmung von 1937, die heute Sterbehilfe in der Schweiz ermöglicht, lediglich den "Freundschaftsdienst" von einer Strafverfolgung ausnehmen wollte und keineswegs daraus ein Geschäftsmodell entstehen sollte?</p>
    • Mehr Transparenz und Verantwortung in der Sterbehilfe

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