Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Abstimmungsunterlagen nicht

ShortId
19.3540
Id
20193540
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Abstimmungsunterlagen nicht
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich über die für ihren Wohnsitz zuständige Vertretung im Ausland bei ihrer Stimmgemeinde an. Die Stimmgemeinde (teilweise eine kantonale Zentralstelle) führt das Stimmregister und ist auch für den Versand der Stimm- und Wahlunterlagen zuständig. Bei Problemen mit der Zustellung kontaktieren Auslandschweizerinnen und -schweizer in der Regel direkt ihre Stimmgemeinde, teilweise auch die Vertretung im Ausland oder die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten. Rückfragen bei einzelnen dieser Stellen haben ergeben, dass sich gelegentlich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden, die ihre Stimm- und Wahlunterlagen nicht oder zu spät erhalten haben.</p><p>2./3. Der Bundesrat verfügt über keine statistischen Angaben bezüglich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die von Problemen bei der Zustellung der Stimm- und Wahlunterlagen betroffen sind. Die rechtzeitige Zustellung hängt massgeblich von der Qualität der ausländischen Postdienste ab. Allfällige Unzulänglichkeiten bei der Postversorgung lassen sich nicht abschliessend auf bestimmte Länder begrenzen. Die eingehenden Meldungen stammen aber vorwiegend von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die in entfernten Ländern wie beispielsweise Südafrika, Thailand, den Philippinen sowie in süd- und mittelamerikanischen Ländern wohnhaft sind. Die Postversorgung kann sich zudem je nach Wohnort in einem Land (städtisch oder ländlich) unterscheiden oder zeitlich unbeständig sein. </p><p>4. Die Schweizer Behörden können auf die Qualität der ausländischen Postversorgung keinen Einfluss nehmen. Der erschwerten Zustellung von Stimm- und Wahlunterlagen im Ausland wird aber dadurch begegnet, dass der Versand an die Auslandschweizerinnen und -schweizer jeweils vorgezogen werden soll (Art. 12 Abs. 3 der Auslandschweizerverordnung). Ausserdem kann eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer ausnahmsweise eine von der Wohnadresse abweichende ausländische Zustelladresse bezeichnen, wenn beispielsweise die Postversorgung am Wohnort nicht möglich ist (vgl. das Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, BBl 2015 7502). </p>
  • <p>Im Rahmen der eidgenössischen Abstimmung vom 19. Mai 2019 (Staf und EU-Waffenrichtlinie) hat sich eine Reihe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, vor allem solche, die in aussereuropäischen Ländern leben, darüber beklagt, dass sie die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten hätten und in der Folge nicht hätten abstimmen können. Ich frage den Bundesrat daher:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in gewissen Fällen die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben?</p><p>2. Falls ja, in welchen Ländern war dies der Fall, und wie viele Schweizerinnen und Schweizer hätten folglich davon betroffen sein können?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat abzuklären, ob tatsächlich gewisse Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in aussereuropäischen Ländern leben, die Abstimmungsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben?</p><p>4. Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen tatsächlich und rechtzeitig bei allen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eintreffen (ohne dass diese sich gezwungen sehen, selber aktiv zu werden, um sich über das Nichteintreffen der Unterlagen zu beschweren, was wiederum dazu führen könnte, dass einige darauf verzichten, ihre eigenen Rechte wahrzunehmen)?</p>
  • Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Abstimmungsunterlagen nicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich über die für ihren Wohnsitz zuständige Vertretung im Ausland bei ihrer Stimmgemeinde an. Die Stimmgemeinde (teilweise eine kantonale Zentralstelle) führt das Stimmregister und ist auch für den Versand der Stimm- und Wahlunterlagen zuständig. Bei Problemen mit der Zustellung kontaktieren Auslandschweizerinnen und -schweizer in der Regel direkt ihre Stimmgemeinde, teilweise auch die Vertretung im Ausland oder die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten. Rückfragen bei einzelnen dieser Stellen haben ergeben, dass sich gelegentlich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden, die ihre Stimm- und Wahlunterlagen nicht oder zu spät erhalten haben.</p><p>2./3. Der Bundesrat verfügt über keine statistischen Angaben bezüglich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die von Problemen bei der Zustellung der Stimm- und Wahlunterlagen betroffen sind. Die rechtzeitige Zustellung hängt massgeblich von der Qualität der ausländischen Postdienste ab. Allfällige Unzulänglichkeiten bei der Postversorgung lassen sich nicht abschliessend auf bestimmte Länder begrenzen. Die eingehenden Meldungen stammen aber vorwiegend von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die in entfernten Ländern wie beispielsweise Südafrika, Thailand, den Philippinen sowie in süd- und mittelamerikanischen Ländern wohnhaft sind. Die Postversorgung kann sich zudem je nach Wohnort in einem Land (städtisch oder ländlich) unterscheiden oder zeitlich unbeständig sein. </p><p>4. Die Schweizer Behörden können auf die Qualität der ausländischen Postversorgung keinen Einfluss nehmen. Der erschwerten Zustellung von Stimm- und Wahlunterlagen im Ausland wird aber dadurch begegnet, dass der Versand an die Auslandschweizerinnen und -schweizer jeweils vorgezogen werden soll (Art. 12 Abs. 3 der Auslandschweizerverordnung). Ausserdem kann eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer ausnahmsweise eine von der Wohnadresse abweichende ausländische Zustelladresse bezeichnen, wenn beispielsweise die Postversorgung am Wohnort nicht möglich ist (vgl. das Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, BBl 2015 7502). </p>
    • <p>Im Rahmen der eidgenössischen Abstimmung vom 19. Mai 2019 (Staf und EU-Waffenrichtlinie) hat sich eine Reihe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, vor allem solche, die in aussereuropäischen Ländern leben, darüber beklagt, dass sie die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten hätten und in der Folge nicht hätten abstimmen können. Ich frage den Bundesrat daher:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in gewissen Fällen die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben?</p><p>2. Falls ja, in welchen Ländern war dies der Fall, und wie viele Schweizerinnen und Schweizer hätten folglich davon betroffen sein können?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat abzuklären, ob tatsächlich gewisse Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in aussereuropäischen Ländern leben, die Abstimmungsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben?</p><p>4. Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen tatsächlich und rechtzeitig bei allen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eintreffen (ohne dass diese sich gezwungen sehen, selber aktiv zu werden, um sich über das Nichteintreffen der Unterlagen zu beschweren, was wiederum dazu führen könnte, dass einige darauf verzichten, ihre eigenen Rechte wahrzunehmen)?</p>
    • Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Abstimmungsunterlagen nicht

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