Vorstösse mit Co-Autorenschaft

ShortId
19.3541
Id
20193541
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Vorstösse mit Co-Autorenschaft
AdditionalIndexing
0421;34;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Politische Vorstösse können mehrere Urheber und Urheberinnen haben. Insbesondere erfolgreiche politische Vorstösse entstehen oft aus der Zusammenarbeit von Ratsmitgliedern. Dies kann beim heutigen System mit nur einem Urheber nicht zum Ausdruck gebracht werden.</p><p>Es werden deshalb immer wieder gleichlautende Vorstösse eingereicht, welche zu einer unnötigen Belastung von Bundesversammlung, Parlamentsdiensten, Bundesrat und Bundesverwaltung führen.</p><p>Das Anliegen wurde bereits vor rund zehn Jahren eingebracht (Postulat 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen") und dann in die parlamentarische Initiative 07.400, "Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen", übernommen. Die Idee wurde von National- und Ständerat begrüsst, aber schliesslich nur deshalb abgelehnt, weil die Parlamentsdienste einmalige Umstellungskosten von 120 000 Franken veranschlagten (vgl. AB 2008 N 1421ff.).</p><p>Das Anliegen soll jetzt nochmals aufgegriffen werden, nun bei gleichzeitiger Rücksichtnahme auf die Informatikkosten. Die Einführung soll also zu einem Zeitpunkt erfolgen, bei dem sowieso ein grösserer Wechsel bei der Geschäftsdatenbank geplant ist.</p>
  • <p>Der Postulant möchte, dass im Nationalrat Vorstösse mit mehr als einem Urheber oder einer Urheberin eingereicht werden können. Gemäss Parlamentsgesetz kann zurzeit ein Vorstoss nur von der Mehrheit einer Kommission, von einer Fraktion oder von einem Ratsmitglied eingereicht werden; eine Co-Urheberschaft ist nicht vorgesehen (Art. 119 Abs. 1 ParlG).</p><p>Mit diesem Vorstoss wird ein schon älteres Anliegen (Postulat Girod 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen") wieder aufgegriffen, mit dem Hinweis, dass der Zeitpunkt für dessen Umsetzung jetzt günstig sei, weil ein grösserer Wechsel bei der Geschäftsdatenbank ansteht. In der Tat ist - unter anderem in Erfüllung der Motion Frehner 17.4026, "Digitaler Ratsbetrieb bis 2020" - die Erneuerung der digitalen Geschäftsunterstützung in Arbeit. Mit diesem Projekt Curia plus ist ein optimierter und stärker ausgebauter Workflow für die Abwicklung parlamentarischer Prozesse sowie eine digitale Plattform zur Erarbeitung und Einreichung von Vorstössen vorgesehen. Das Anliegen des Postulanten könnte im Rahmen dieses Projekts technisch umgesetzt werden; es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Arbeiten voll im Gang sind und bis im Herbst 2019 die Anforderungen abschliessend definiert und formuliert werden. Die Einführung ist für das Jahr 2022 vorgesehen.</p><p>Nebst den technischen Arbeiten müssten jedoch auch verschiedene gesetzgeberische Fragen geklärt werden: Wie viele Co-Urheberinnen und -Urheber sollen möglich sein? Gilt die Regelung nur für Vorstösse oder auch für parlamentarische Initiativen? Wie werden das Rederecht und der Rückzug eines Vorstosses geregelt? In welchem Verhältnis steht die Co-Urheberschaft zu den Mitunterzeichnern des Vorstosses? Soll die Regelung auch im Ständerat eingeführt werden, bzw. sind zwei getrennte Systeme überhaupt möglich? Eine Einführung der Co-Urheberschaft bedingt folglich nicht nur technische Anpassungen, sondern würde auch eine Revision des Parlamentsgesetzes, allenfalls auch der Reglemente von National- und Ständerat zur Folge haben.</p><p>In Anbetracht dieser Umstände und der geringen Anzahl von gleichlautenden Vorstössen (in der laufenden Legislatur wurden von 4825 Vorstössen und parlamentarischen Initiativen 21 gleichlautende Vorstösse eingereicht, was 0,4 Prozent entspricht (Stand: 27. August 2019) erachtet es das Büro nicht als sinnvoll, die Co-Urheberschaft einzuführen. Der damit verbundene Mehrwert ist gering und der rechtliche Klärungs- und Regelungsbedarf im Verhältnis dazu bedeutend. Zudem würde dies eher zu einer Verkomplizierung als zu einer Entlastung des Ratsbetriebs führen. Das Büro ist aber der Auffassung, dass gleichlautende Vorstösse auch deutlich nach aussen als solche kenntlich gemacht werden sollen, und es wird eine entsprechende Anpassung der Geschäftsdatenbank anregen.</p>
  • <p>Das Büro des Nationalrates wird gebeten zu prüfen, ob das Einreichen parlamentarischer Vorstösse mit mehr als einem Urheber, einer Urheberin im Nationalrat ermöglicht werden kann.</p><p>Die Einführung einer solchen Co-Autorenschaft ist auf einen informatiktechnisch günstigen Zeitpunkt auszurichten.</p>
  • Vorstösse mit Co-Autorenschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Politische Vorstösse können mehrere Urheber und Urheberinnen haben. Insbesondere erfolgreiche politische Vorstösse entstehen oft aus der Zusammenarbeit von Ratsmitgliedern. Dies kann beim heutigen System mit nur einem Urheber nicht zum Ausdruck gebracht werden.</p><p>Es werden deshalb immer wieder gleichlautende Vorstösse eingereicht, welche zu einer unnötigen Belastung von Bundesversammlung, Parlamentsdiensten, Bundesrat und Bundesverwaltung führen.</p><p>Das Anliegen wurde bereits vor rund zehn Jahren eingebracht (Postulat 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen") und dann in die parlamentarische Initiative 07.400, "Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen", übernommen. Die Idee wurde von National- und Ständerat begrüsst, aber schliesslich nur deshalb abgelehnt, weil die Parlamentsdienste einmalige Umstellungskosten von 120 000 Franken veranschlagten (vgl. AB 2008 N 1421ff.).</p><p>Das Anliegen soll jetzt nochmals aufgegriffen werden, nun bei gleichzeitiger Rücksichtnahme auf die Informatikkosten. Die Einführung soll also zu einem Zeitpunkt erfolgen, bei dem sowieso ein grösserer Wechsel bei der Geschäftsdatenbank geplant ist.</p>
    • <p>Der Postulant möchte, dass im Nationalrat Vorstösse mit mehr als einem Urheber oder einer Urheberin eingereicht werden können. Gemäss Parlamentsgesetz kann zurzeit ein Vorstoss nur von der Mehrheit einer Kommission, von einer Fraktion oder von einem Ratsmitglied eingereicht werden; eine Co-Urheberschaft ist nicht vorgesehen (Art. 119 Abs. 1 ParlG).</p><p>Mit diesem Vorstoss wird ein schon älteres Anliegen (Postulat Girod 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen") wieder aufgegriffen, mit dem Hinweis, dass der Zeitpunkt für dessen Umsetzung jetzt günstig sei, weil ein grösserer Wechsel bei der Geschäftsdatenbank ansteht. In der Tat ist - unter anderem in Erfüllung der Motion Frehner 17.4026, "Digitaler Ratsbetrieb bis 2020" - die Erneuerung der digitalen Geschäftsunterstützung in Arbeit. Mit diesem Projekt Curia plus ist ein optimierter und stärker ausgebauter Workflow für die Abwicklung parlamentarischer Prozesse sowie eine digitale Plattform zur Erarbeitung und Einreichung von Vorstössen vorgesehen. Das Anliegen des Postulanten könnte im Rahmen dieses Projekts technisch umgesetzt werden; es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Arbeiten voll im Gang sind und bis im Herbst 2019 die Anforderungen abschliessend definiert und formuliert werden. Die Einführung ist für das Jahr 2022 vorgesehen.</p><p>Nebst den technischen Arbeiten müssten jedoch auch verschiedene gesetzgeberische Fragen geklärt werden: Wie viele Co-Urheberinnen und -Urheber sollen möglich sein? Gilt die Regelung nur für Vorstösse oder auch für parlamentarische Initiativen? Wie werden das Rederecht und der Rückzug eines Vorstosses geregelt? In welchem Verhältnis steht die Co-Urheberschaft zu den Mitunterzeichnern des Vorstosses? Soll die Regelung auch im Ständerat eingeführt werden, bzw. sind zwei getrennte Systeme überhaupt möglich? Eine Einführung der Co-Urheberschaft bedingt folglich nicht nur technische Anpassungen, sondern würde auch eine Revision des Parlamentsgesetzes, allenfalls auch der Reglemente von National- und Ständerat zur Folge haben.</p><p>In Anbetracht dieser Umstände und der geringen Anzahl von gleichlautenden Vorstössen (in der laufenden Legislatur wurden von 4825 Vorstössen und parlamentarischen Initiativen 21 gleichlautende Vorstösse eingereicht, was 0,4 Prozent entspricht (Stand: 27. August 2019) erachtet es das Büro nicht als sinnvoll, die Co-Urheberschaft einzuführen. Der damit verbundene Mehrwert ist gering und der rechtliche Klärungs- und Regelungsbedarf im Verhältnis dazu bedeutend. Zudem würde dies eher zu einer Verkomplizierung als zu einer Entlastung des Ratsbetriebs führen. Das Büro ist aber der Auffassung, dass gleichlautende Vorstösse auch deutlich nach aussen als solche kenntlich gemacht werden sollen, und es wird eine entsprechende Anpassung der Geschäftsdatenbank anregen.</p>
    • <p>Das Büro des Nationalrates wird gebeten zu prüfen, ob das Einreichen parlamentarischer Vorstösse mit mehr als einem Urheber, einer Urheberin im Nationalrat ermöglicht werden kann.</p><p>Die Einführung einer solchen Co-Autorenschaft ist auf einen informatiktechnisch günstigen Zeitpunkt auszurichten.</p>
    • Vorstösse mit Co-Autorenschaft

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