Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Alterslimite der Realität anpassen

ShortId
19.3550
Id
20193550
Updated
28.07.2023 02:31
Language
de
Title
Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Alterslimite der Realität anpassen
AdditionalIndexing
28;1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Regelung der Alterslimite der Bundesrichterinnen und -richter soll im Zuge der laufenden BGG-Revision angepasst werden. Der geltende Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) lautet: "Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." Diese gesetzliche Alterslimite für Bundesrichter und Bundesrichterinnen gilt seit dem 1. Januar 2007, als das BGG in Kraft trat.</p><p>Früher war es anders. Es gab keine gesetzliche Vorschrift über das Rücktrittsalter der Bundesrichterinnen und -richter. Vielmehr bestand seit vielen Jahrzehnten - das ständige Bundesgericht gibt es seit 1875 - eine ungeschriebene Regel, dass Bundesrichter am Ende desjenigen Kalenderjahres aus dem Amt ausscheiden, in welchem sie ihr 70. Lebensjahr vollenden.</p><p>1995/96 hat das Parlament diese gewohnheitsrechtliche Regel von Verfassungsrang "Rücktritt mit 70" geändert. Nach Gesprächen mit dem Bundesgericht im Februar 1996 hat das Parlament neu die Regel "Rücktritt mit 68" als massgeblich erklärt und seither angewendet.</p><p>Mit dem Erlass des Bundesgerichtsgesetzes und seiner Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007 hat diese ungeschriebene Regel "Rücktritt mit 68" Eingang in das Recht gefunden, nämlich in den obenerwähnten Artikel 9 Absatz 2 BGG, der seither gilt.</p><p>Das Bundesgericht ist wie der Bundesrat und die Bundesversammlung Verfassungsorgan. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Angehörigen der drei Staatsgewalten nicht einzusehen, warum Parlamentarier und Bundesräte zeitlich unbeschränkt im Amt bleiben können, Bundesrichter dagegen nicht. Die Vereinigte Bundesversammlung hat es mit dem Instrument der Wiederwahl in der Hand, dafür zu sorgen, dass Bundesrichter nicht endlos im Amt bleiben.</p><p>Die Aufhebung der Alterslimite ermöglicht die flexible Nutzung der Wissensbasis der Bundesrichterinnen und -richter, welche insbesondere bei diesem Gremium als relevant erscheint. Zudem sichert die Anpassung eine Gleichstellung aller Verfassungsorgane.</p>
  • <p>Der Bundesrat legte am 15. Juni 2018 die Botschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor (BBl 2018 4605; Umsetzung der Ergebnisse einer Evaluation). Die Gesetzesänderung wurde am 13. März 2019 im Nationalrat durchberaten und ist jetzt beim Ständerat hängig.</p><p>Die Motion verlangt im Ergebnis eine Aufhebung der gesetzlichen Alterslimite für Richterinnen und Richter des Bundesgerichtes (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110) im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision. Falls das Parlament dieses Anliegen unterstützen will, kann es die Vorlage des Bundesrates anlässlich der Beratung entsprechend ergänzen. Auf dem Weg einer Motion könnte die geforderte Anpassung kaum mehr rechtzeitig in die laufende BGG-Revision eingebracht werden.</p><p>In materieller Hinsicht möchte der Bundesrat an einer gesetzlichen Altersgrenze für Richterinnen und Richter des Bundesgerichtes festhalten (für das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gilt aktuell die gleiche Regelung). Aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit ist es richtig, dass sich der obligatorische Altersrücktritt direkt aus dem Gesetz ergibt. Die Auffassung, dass alle Richter und Richterinnen gleich behandelt werden müssen und dass es nicht Aufgabe der Wahlbehörde sein kann zu differenzieren, galt seit je. Bis zum Erlass des BGG stützte man sich dabei nur auf eine Usanz. Mit Rücksicht auf die Tragweite und die gewünschte Verbindlichkeit der Regelung erscheint jedoch eine Verankerung im Gesetz angemessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Alterslimite der Bundesrichterinnen und -richter der Regelung für Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Bundesrätinnen und Bundesräte anzugleichen.</p>
  • Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Alterslimite der Realität anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Regelung der Alterslimite der Bundesrichterinnen und -richter soll im Zuge der laufenden BGG-Revision angepasst werden. Der geltende Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) lautet: "Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." Diese gesetzliche Alterslimite für Bundesrichter und Bundesrichterinnen gilt seit dem 1. Januar 2007, als das BGG in Kraft trat.</p><p>Früher war es anders. Es gab keine gesetzliche Vorschrift über das Rücktrittsalter der Bundesrichterinnen und -richter. Vielmehr bestand seit vielen Jahrzehnten - das ständige Bundesgericht gibt es seit 1875 - eine ungeschriebene Regel, dass Bundesrichter am Ende desjenigen Kalenderjahres aus dem Amt ausscheiden, in welchem sie ihr 70. Lebensjahr vollenden.</p><p>1995/96 hat das Parlament diese gewohnheitsrechtliche Regel von Verfassungsrang "Rücktritt mit 70" geändert. Nach Gesprächen mit dem Bundesgericht im Februar 1996 hat das Parlament neu die Regel "Rücktritt mit 68" als massgeblich erklärt und seither angewendet.</p><p>Mit dem Erlass des Bundesgerichtsgesetzes und seiner Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007 hat diese ungeschriebene Regel "Rücktritt mit 68" Eingang in das Recht gefunden, nämlich in den obenerwähnten Artikel 9 Absatz 2 BGG, der seither gilt.</p><p>Das Bundesgericht ist wie der Bundesrat und die Bundesversammlung Verfassungsorgan. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Angehörigen der drei Staatsgewalten nicht einzusehen, warum Parlamentarier und Bundesräte zeitlich unbeschränkt im Amt bleiben können, Bundesrichter dagegen nicht. Die Vereinigte Bundesversammlung hat es mit dem Instrument der Wiederwahl in der Hand, dafür zu sorgen, dass Bundesrichter nicht endlos im Amt bleiben.</p><p>Die Aufhebung der Alterslimite ermöglicht die flexible Nutzung der Wissensbasis der Bundesrichterinnen und -richter, welche insbesondere bei diesem Gremium als relevant erscheint. Zudem sichert die Anpassung eine Gleichstellung aller Verfassungsorgane.</p>
    • <p>Der Bundesrat legte am 15. Juni 2018 die Botschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor (BBl 2018 4605; Umsetzung der Ergebnisse einer Evaluation). Die Gesetzesänderung wurde am 13. März 2019 im Nationalrat durchberaten und ist jetzt beim Ständerat hängig.</p><p>Die Motion verlangt im Ergebnis eine Aufhebung der gesetzlichen Alterslimite für Richterinnen und Richter des Bundesgerichtes (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110) im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision. Falls das Parlament dieses Anliegen unterstützen will, kann es die Vorlage des Bundesrates anlässlich der Beratung entsprechend ergänzen. Auf dem Weg einer Motion könnte die geforderte Anpassung kaum mehr rechtzeitig in die laufende BGG-Revision eingebracht werden.</p><p>In materieller Hinsicht möchte der Bundesrat an einer gesetzlichen Altersgrenze für Richterinnen und Richter des Bundesgerichtes festhalten (für das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gilt aktuell die gleiche Regelung). Aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit ist es richtig, dass sich der obligatorische Altersrücktritt direkt aus dem Gesetz ergibt. Die Auffassung, dass alle Richter und Richterinnen gleich behandelt werden müssen und dass es nicht Aufgabe der Wahlbehörde sein kann zu differenzieren, galt seit je. Bis zum Erlass des BGG stützte man sich dabei nur auf eine Usanz. Mit Rücksicht auf die Tragweite und die gewünschte Verbindlichkeit der Regelung erscheint jedoch eine Verankerung im Gesetz angemessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Alterslimite der Bundesrichterinnen und -richter der Regelung für Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Bundesrätinnen und Bundesräte anzugleichen.</p>
    • Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Alterslimite der Realität anpassen

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