Digitale Vertragsabschlüsse breit ermöglichen. Schaffung einer digitalen Alternative zur eigenhändigen Vertragsunterzeichnung

ShortId
19.3565
Id
20193565
Updated
28.07.2023 14:33
Language
de
Title
Digitale Vertragsabschlüsse breit ermöglichen. Schaffung einer digitalen Alternative zur eigenhändigen Vertragsunterzeichnung
AdditionalIndexing
34;1211;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als das Schriftlichkeitskriterium Anfang des letzten Jahrhunderts eingeführt wurde, war die eigenhändige Unterschrift die einzig mögliche Form, um einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Die rasche Digitalisierung der Wirtschaft und damit auch die sich ändernden Bedürfnisse der Bevölkerung machen es jedoch nötig, das Recht möglichst rasch an die technologischen Möglichkeiten und Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen.</p><p>Dabei sollen keine Abstriche am Schutzniveau für die Vertragsparteien gemacht werden. Das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit und die eigenhändige Unterschrift als rechtlich gültige Form haben sich bewährt und müssen bestehen bleiben. Bei Vertragsabschlüssen sollen aber künftig auch gleich sichere, elektronische Alternativen ohne eigenhändige Unterschrift zugelassen werden. Diese können dann nach Wunsch der Vertragsparteien gleichwertig benützt werden. Es geht darum, schrittweise rechtliche und administrative Hindernisse aus dem Weg zu räumen, damit die neuen digitalen Möglichkeiten auch bei Vertragsabschlüssen ohne kompliziertes Prozedere vermehrt genutzt werden können.</p><p>Von einer sicheren elektronischen Alternative zur eigenhändigen Unterschrift zur Erfüllung der Schriftlichkeit soll nicht nur die Bevölkerung profitieren, sondern auch die Wirtschaft, insbesondere Branchen wie das Bau- und Ausbaugewerbe, der Personalverleih, die Kreditbranche sowie ganz allgemein die KMU. Für diese Unternehmen ist die Beseitigung von regulatorischen Hürden die effizienteste und günstigste Form der Digitalisierungspolitik. Die Chancen der digitalen Transformation können aber nur dann besser ausgeschöpft werden, wenn auch das Recht entsprechend weiterentwickelt wird.</p>
  • <p>Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR; SR 220). Für die meisten Verträge des üblichen Geschäftsverkehrs sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Sie können somit formfrei und insbesondere auch mittels elektronischer Kommunikation abgeschlossen werden. Selbst wenn das Gesetz die einfache Schriftlichkeit vorschreibt, kann diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (Zertes; SR 943.03) erfüllt werden (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die qualifizierte elektronische Signatur nach Zertes hat sich bisher aber nicht flächendeckend durchgesetzt. Es kann vorkommen, dass Parteien die Schriftform auch freiwillig wählen, beispielsweise aus Beweisgründen. Für den gerichtlichen Beweis bestehen allerdings keine formalen Anforderungen, welche die Beachtung der einfachen Schriftlichkeit aufdrängen würden. Elektronische Dateien gelten nämlich ebenfalls als Urkunden (Art. 177 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) und somit als zulässige Beweismittel. </p><p>Formerfordernisse sieht das Gesetz vor allem für ehe- und erbrechtliche Verträge, letztwillige Verfügungen sowie für Verträge betreffend den Erwerb von Grundstücken oder die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken vor. Für Verträge des täglichen Geschäftsverkehrs, wie bspw. Kauf-, Werk-, Mietverträge und Aufträge, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Formvorschriften vor. Sogar Einzelarbeitsverträge sind formfrei wirksam (Art. 320 Abs. 1 OR); lediglich Lehrverträge (Art. 344a Abs. 1 OR) und gewisse Einzelabreden im Arbeitsvertrag bedürfen der einfachen Schriftlichkeit. Für den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume können die Kantone zudem eine Formularpflicht erklären (vgl. Art. 270 Abs. 2 OR), was in der Regel die Unterschrift voraussetzt. Von grösserer praktischer Bedeutung sind Formerfordernisse hingegen bei der Abtretung einer Forderung (Art. 165 Abs. 1 OR) und bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1), wo das Gesetz jeweils die einfache Schriftlichkeit resp. die eigenhändige Unterschrift verlangt. Diese beiden Punkte wurden auch im Ergebnisbericht der Umfrage "Digitaler Test" des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 29. August 2018 (Bericht abrufbar unter www.seco.admin.ch &gt; Wirtschaftslage &amp; Wirtschaftspolitik &gt; Wirtschaftspolitik &gt; Digitalisierung) als wesentliche Punkte im Privatrecht im Zusammenhang mit der Digitalisierung identifiziert (siehe S. 10f.). </p><p>Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Formvorschriften des Zivilrechts auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, und wird, sofern sich ein entsprechender Handlungsbedarf ergibt, deren Lockerung vorschlagen. Dabei wird er insbesondere die Bedürfnisse der Wirtschaft nach digitalen Vertragsabschlüssen so weit wie möglich berücksichtigen. Die Umsetzung der vorliegenden Motion würde dieser Prüfung aber vorgreifen und möglicherweise Formvorschriften lockern, die berechtigten Interessen dienen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Rechtsgrundlagen vorzuschlagen, damit künftig bei Vertragsabschlüssen mit einfacher Schriftlichkeit eine digitaltaugliche, durch Text nachweisbare Form als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift zugelassen wird.</p>
  • Digitale Vertragsabschlüsse breit ermöglichen. Schaffung einer digitalen Alternative zur eigenhändigen Vertragsunterzeichnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als das Schriftlichkeitskriterium Anfang des letzten Jahrhunderts eingeführt wurde, war die eigenhändige Unterschrift die einzig mögliche Form, um einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Die rasche Digitalisierung der Wirtschaft und damit auch die sich ändernden Bedürfnisse der Bevölkerung machen es jedoch nötig, das Recht möglichst rasch an die technologischen Möglichkeiten und Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen.</p><p>Dabei sollen keine Abstriche am Schutzniveau für die Vertragsparteien gemacht werden. Das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit und die eigenhändige Unterschrift als rechtlich gültige Form haben sich bewährt und müssen bestehen bleiben. Bei Vertragsabschlüssen sollen aber künftig auch gleich sichere, elektronische Alternativen ohne eigenhändige Unterschrift zugelassen werden. Diese können dann nach Wunsch der Vertragsparteien gleichwertig benützt werden. Es geht darum, schrittweise rechtliche und administrative Hindernisse aus dem Weg zu räumen, damit die neuen digitalen Möglichkeiten auch bei Vertragsabschlüssen ohne kompliziertes Prozedere vermehrt genutzt werden können.</p><p>Von einer sicheren elektronischen Alternative zur eigenhändigen Unterschrift zur Erfüllung der Schriftlichkeit soll nicht nur die Bevölkerung profitieren, sondern auch die Wirtschaft, insbesondere Branchen wie das Bau- und Ausbaugewerbe, der Personalverleih, die Kreditbranche sowie ganz allgemein die KMU. Für diese Unternehmen ist die Beseitigung von regulatorischen Hürden die effizienteste und günstigste Form der Digitalisierungspolitik. Die Chancen der digitalen Transformation können aber nur dann besser ausgeschöpft werden, wenn auch das Recht entsprechend weiterentwickelt wird.</p>
    • <p>Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR; SR 220). Für die meisten Verträge des üblichen Geschäftsverkehrs sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Sie können somit formfrei und insbesondere auch mittels elektronischer Kommunikation abgeschlossen werden. Selbst wenn das Gesetz die einfache Schriftlichkeit vorschreibt, kann diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (Zertes; SR 943.03) erfüllt werden (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die qualifizierte elektronische Signatur nach Zertes hat sich bisher aber nicht flächendeckend durchgesetzt. Es kann vorkommen, dass Parteien die Schriftform auch freiwillig wählen, beispielsweise aus Beweisgründen. Für den gerichtlichen Beweis bestehen allerdings keine formalen Anforderungen, welche die Beachtung der einfachen Schriftlichkeit aufdrängen würden. Elektronische Dateien gelten nämlich ebenfalls als Urkunden (Art. 177 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) und somit als zulässige Beweismittel. </p><p>Formerfordernisse sieht das Gesetz vor allem für ehe- und erbrechtliche Verträge, letztwillige Verfügungen sowie für Verträge betreffend den Erwerb von Grundstücken oder die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken vor. Für Verträge des täglichen Geschäftsverkehrs, wie bspw. Kauf-, Werk-, Mietverträge und Aufträge, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Formvorschriften vor. Sogar Einzelarbeitsverträge sind formfrei wirksam (Art. 320 Abs. 1 OR); lediglich Lehrverträge (Art. 344a Abs. 1 OR) und gewisse Einzelabreden im Arbeitsvertrag bedürfen der einfachen Schriftlichkeit. Für den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume können die Kantone zudem eine Formularpflicht erklären (vgl. Art. 270 Abs. 2 OR), was in der Regel die Unterschrift voraussetzt. Von grösserer praktischer Bedeutung sind Formerfordernisse hingegen bei der Abtretung einer Forderung (Art. 165 Abs. 1 OR) und bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1), wo das Gesetz jeweils die einfache Schriftlichkeit resp. die eigenhändige Unterschrift verlangt. Diese beiden Punkte wurden auch im Ergebnisbericht der Umfrage "Digitaler Test" des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 29. August 2018 (Bericht abrufbar unter www.seco.admin.ch &gt; Wirtschaftslage &amp; Wirtschaftspolitik &gt; Wirtschaftspolitik &gt; Digitalisierung) als wesentliche Punkte im Privatrecht im Zusammenhang mit der Digitalisierung identifiziert (siehe S. 10f.). </p><p>Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Formvorschriften des Zivilrechts auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, und wird, sofern sich ein entsprechender Handlungsbedarf ergibt, deren Lockerung vorschlagen. Dabei wird er insbesondere die Bedürfnisse der Wirtschaft nach digitalen Vertragsabschlüssen so weit wie möglich berücksichtigen. Die Umsetzung der vorliegenden Motion würde dieser Prüfung aber vorgreifen und möglicherweise Formvorschriften lockern, die berechtigten Interessen dienen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Rechtsgrundlagen vorzuschlagen, damit künftig bei Vertragsabschlüssen mit einfacher Schriftlichkeit eine digitaltaugliche, durch Text nachweisbare Form als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift zugelassen wird.</p>
    • Digitale Vertragsabschlüsse breit ermöglichen. Schaffung einer digitalen Alternative zur eigenhändigen Vertragsunterzeichnung

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