Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder im Besitz der öffentlichen Hand sind, vom Installationsmarkt ausschliessen

ShortId
19.3566
Id
20193566
Updated
28.07.2023 02:24
Language
de
Title
Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder im Besitz der öffentlichen Hand sind, vom Installationsmarkt ausschliessen
AdditionalIndexing
15;66;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit ein paar Jahren sind insbesondere die Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationsunternehmen mit neuen Marktteilnehmern konfrontiert, deren Konkurrenz sie ganz zu Recht für unfair halten. Es handelt sich dabei um Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen (v. a. Elektrizität und Gas), um deren Tochtergesellschaften oder um andere Gesellschaften, an denen diese beteiligt sind.</p><p>Unter anderem dank Konzessionen oder Monopolpositionen profitieren diese Konkurrenzunternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist oder die multinationalen Unternehmen gehören, von Subventionen (man denke zum Beispiel an die Subventionen für Wasserkraftwerke) oder von anderen Fördermassnahmen, zu denen private Unternehmen keinen Zugang haben. Darum sind wir jetzt in dieser, gelinde gesagt, stossenden Situation, insbesondere was das öffentliche Beschaffungswesen betrifft, in der die Tochtergesellschaften von diesen Unternehmen mit Angeboten, die 20 bis 30 Prozent unter dem üblichen Marktpreis liegen, an Ausschreibungen teilnehmen und dadurch den Markt kaputt machen, der für die Unternehmen des Baunebengewerbes auch so schon immer härter wird. Es handelt sich um eine Form des unlauteren Wettbewerbs, die zudem gewisse Fragen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen aufwirft.</p><p>Dazu kommt, dass Unternehmen, die von direkten oder indirekten öffentlichen Fördermassnahmen profitieren beziehungsweise ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind, ganze Teile unseres KMU-Sektors aufkaufen.</p><p>Es geht hier also darum zu verhindern, dass der Markt aufgrund von jenen Akteuren zusammenbricht, die nicht mit den gleichen Waffen kämpfen wie die wirklich privaten Unternehmen.</p><p>Um dies zu erreichen und eine Transparenz und einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten, gibt es nur einen Weg: Man muss eine klare Trennung vornehmen zwischen dem Sektor, an dem die öffentliche Hand ganz oder teilweise auf direkte oder indirekte Art beteiligt ist oder der von öffentlichen Fördermassnahmen profitiert, und dem Sektor (dem der Installation), der keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt und der in privaten Händen bleiben soll.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt, dass das vom Motionär angesprochene Thema besondere Aufmerksamkeit verdient. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Staat und Wettbewerb - Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte" vom Dezember 2017 erläutert hat, kann die Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Unternehmen auf Wettbewerbsmärkten zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Bundesrat setzt sich deshalb dafür ein, für alle Unternehmen einen Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Unternehmen handelt.</p><p>Im Rahmen des erwähnten Berichtes wurde eine Studie in Auftrag gegeben, um die Aktivitäten der von Kantonen und Gemeinden beherrschten Unternehmen zu analysieren. Der Energiesektor wurde hierbei insbesondere auf Basis einer Online-Umfrage unter den betroffenen Unternehmen untersucht. Die Autorinnen und Autoren empfahlen in ihren Schlussfolgerungen unter anderem, zur Reduktion von Wettbewerbsverzerrungen auf institutioneller Ebene aktiv zu werden, namentlich durch eine grössere Öffnung des Aktionariats für private Investoren und die Festlegung einer klaren Eignerstrategie. Solche Massnahmen sind jedoch Sache der jeweiligen Eigner. Durch eine strukturelle Trennung der Einheiten könnten die auf Wettbewerbsmärkten, wie beispielsweise dem Installationsmarkt, auftretenden Wettbewerbsverzerrungen ebenfalls reduziert und das Risiko von Quersubventionierungen verringert werden.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung in Form eines Ausschlusses dieser Unternehmen vom Installationsmarkt würde die vom Gesetzgeber gewollte unternehmerische Freiheit der Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen einschränken. Wie im Bericht des Bundesrates von 2017 erwähnt, ist ein Verbot ihrer Tätigkeit volkswirtschaftlich nicht zwingend sinnvoll. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob die Kosten des Markteintritts durch Wettbewerbsverzerrungen mit dem Nutzen der Effizienzvorteile einer vertikalen Integration (z. B. Skalen- und Verbundeffekte) abgewogen werden können. Das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) enthält zudem Bestimmungen, die eine Entflechtung des Netzes (Monopol) von den übrigen Tätigkeiten vorsehen und Quersubventionierungen zwischen diesen beiden Bereichen untersagen (Art. 10 und 11 StromVG). Gemäss dem Kartellgesetz (KG, SR 251) können schliesslich gewisse Verhaltensweisen von Unternehmen mit Monopolstellung bereits heute unzulässig sein, beispielsweise die Diskriminierung bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen oder die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 KG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt beteiligt ist, vom Installationsmarkt ausgeschlossen werden.</p>
  • Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder im Besitz der öffentlichen Hand sind, vom Installationsmarkt ausschliessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit ein paar Jahren sind insbesondere die Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationsunternehmen mit neuen Marktteilnehmern konfrontiert, deren Konkurrenz sie ganz zu Recht für unfair halten. Es handelt sich dabei um Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen (v. a. Elektrizität und Gas), um deren Tochtergesellschaften oder um andere Gesellschaften, an denen diese beteiligt sind.</p><p>Unter anderem dank Konzessionen oder Monopolpositionen profitieren diese Konkurrenzunternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist oder die multinationalen Unternehmen gehören, von Subventionen (man denke zum Beispiel an die Subventionen für Wasserkraftwerke) oder von anderen Fördermassnahmen, zu denen private Unternehmen keinen Zugang haben. Darum sind wir jetzt in dieser, gelinde gesagt, stossenden Situation, insbesondere was das öffentliche Beschaffungswesen betrifft, in der die Tochtergesellschaften von diesen Unternehmen mit Angeboten, die 20 bis 30 Prozent unter dem üblichen Marktpreis liegen, an Ausschreibungen teilnehmen und dadurch den Markt kaputt machen, der für die Unternehmen des Baunebengewerbes auch so schon immer härter wird. Es handelt sich um eine Form des unlauteren Wettbewerbs, die zudem gewisse Fragen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen aufwirft.</p><p>Dazu kommt, dass Unternehmen, die von direkten oder indirekten öffentlichen Fördermassnahmen profitieren beziehungsweise ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind, ganze Teile unseres KMU-Sektors aufkaufen.</p><p>Es geht hier also darum zu verhindern, dass der Markt aufgrund von jenen Akteuren zusammenbricht, die nicht mit den gleichen Waffen kämpfen wie die wirklich privaten Unternehmen.</p><p>Um dies zu erreichen und eine Transparenz und einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten, gibt es nur einen Weg: Man muss eine klare Trennung vornehmen zwischen dem Sektor, an dem die öffentliche Hand ganz oder teilweise auf direkte oder indirekte Art beteiligt ist oder der von öffentlichen Fördermassnahmen profitiert, und dem Sektor (dem der Installation), der keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt und der in privaten Händen bleiben soll.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt, dass das vom Motionär angesprochene Thema besondere Aufmerksamkeit verdient. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Staat und Wettbewerb - Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte" vom Dezember 2017 erläutert hat, kann die Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Unternehmen auf Wettbewerbsmärkten zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Bundesrat setzt sich deshalb dafür ein, für alle Unternehmen einen Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Unternehmen handelt.</p><p>Im Rahmen des erwähnten Berichtes wurde eine Studie in Auftrag gegeben, um die Aktivitäten der von Kantonen und Gemeinden beherrschten Unternehmen zu analysieren. Der Energiesektor wurde hierbei insbesondere auf Basis einer Online-Umfrage unter den betroffenen Unternehmen untersucht. Die Autorinnen und Autoren empfahlen in ihren Schlussfolgerungen unter anderem, zur Reduktion von Wettbewerbsverzerrungen auf institutioneller Ebene aktiv zu werden, namentlich durch eine grössere Öffnung des Aktionariats für private Investoren und die Festlegung einer klaren Eignerstrategie. Solche Massnahmen sind jedoch Sache der jeweiligen Eigner. Durch eine strukturelle Trennung der Einheiten könnten die auf Wettbewerbsmärkten, wie beispielsweise dem Installationsmarkt, auftretenden Wettbewerbsverzerrungen ebenfalls reduziert und das Risiko von Quersubventionierungen verringert werden.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung in Form eines Ausschlusses dieser Unternehmen vom Installationsmarkt würde die vom Gesetzgeber gewollte unternehmerische Freiheit der Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen einschränken. Wie im Bericht des Bundesrates von 2017 erwähnt, ist ein Verbot ihrer Tätigkeit volkswirtschaftlich nicht zwingend sinnvoll. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob die Kosten des Markteintritts durch Wettbewerbsverzerrungen mit dem Nutzen der Effizienzvorteile einer vertikalen Integration (z. B. Skalen- und Verbundeffekte) abgewogen werden können. Das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) enthält zudem Bestimmungen, die eine Entflechtung des Netzes (Monopol) von den übrigen Tätigkeiten vorsehen und Quersubventionierungen zwischen diesen beiden Bereichen untersagen (Art. 10 und 11 StromVG). Gemäss dem Kartellgesetz (KG, SR 251) können schliesslich gewisse Verhaltensweisen von Unternehmen mit Monopolstellung bereits heute unzulässig sein, beispielsweise die Diskriminierung bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen oder die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 KG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt beteiligt ist, vom Installationsmarkt ausgeschlossen werden.</p>
    • Energieerzeugungs- und Energieversorgungsunternehmen, die über Konzessionen oder Monopole verfügen oder im Besitz der öffentlichen Hand sind, vom Installationsmarkt ausschliessen

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