Transparenz über den sogenannten legislativen Fussabdruck

ShortId
19.3567
Id
20193567
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Transparenz über den sogenannten legislativen Fussabdruck
AdditionalIndexing
0421;15;04;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wesentliche Einflussnahmen von Interessenvertretern auf die Willensbildung politischer Entscheidungsträger (legislativer Fussabdruck) werden heute nicht offengelegt. Nach einem kürzlich von Transparency International Schweiz gemachten Vorschlag könnte dies etwa mit folgenden Massnahmen verbessert werden:</p><p>a. Bundesrat und Verwaltung legen anlässlich von Vernehmlassungen, Botschaften und weiteren Berichten dar, welche Interessenvertreter von der Verwaltung zu welchem Thema inwieweit einbezogen wurden, insbesondere als Teilnehmende an verwaltungsinternen Arbeitsgruppen und Expertenkommissionen.</p><p>b. Die parlamentarischen Kommissionen veröffentlichen, welche externen Interessenvertreter sie zu welchem Thema inwieweit einbeziehen, insbesondere die jeweiligen Anhörungsteilnehmenden.</p><p>c. Bundesrat, Verwaltung sowie die parlamentarischen Kommissionen veröffentlichen die Eingaben von externen Interessenvertretenden, die für ihre Willensbildung eine Rolle spielen.</p><p>Transparenz über den legislativen Fussabdruck in allen wichtigen Phasen des Gesetzgebungsprozesses könnte verschiedene Vorteile aufweisen, so eine erhöhte Transparenz und Information gegenüber den Stimmberechtigten, damit verbunden eine Stärkung des Vertrauens in die politischen Prozesse, einen chancengleicheren Zugang bei der Interessenvertretung und die Reduktion der Gefahr ungebührlicher Einflussnahme. Dem gegenüber steht der zusätzliche Aufwand und allfällige überwiegende Geheimhaltungsinteressen.</p>
  • <p>1./2. Der Bundesrat hat Kenntnis von der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem legislativen Fussabdruck, den die Interessenvertreterinnen und -vertreter hinterlassen, sowie den Massnahmen, mit denen deren Einflussnahme auf die Willensbildung transparent gemacht werden soll, wie etwa die im Vorschlag von Transparency International Schweiz vorgesehenen Instrumente oder die Massnahmen, die in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Berberat 15.438, "Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament", ausgearbeitet wurden. </p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative 15.438 ausgeführt hat, ist es aus seiner Sicht in erster Linie Sache des Parlamentes, wie es das Lobbying innerhalb des Parlamentes regelt. Er auferlegt sich daher in solchen Fragen Zurückhaltung in seiner Stellungnahme (BBl 2018 7679, 7682). Zudem wird der Ständerat in der Herbstsession 2019 die parlamentarische Initiative 15.438 erneut behandeln; dem Bundesrat scheint es nicht geboten, dass er sich zu laufenden parlamentarischen Beratungen äussert. </p><p>Was die von Transparency International Schweiz vorgeschlagenen Massnahmen betrifft, muss festgehalten werden, dass sie von einer privaten Organisation stammen und in einem Bericht enthalten sind, der sich nicht direkt an den Bundesrat richtet und nicht Gegenstand eines Beschlusses des Bundesrates ist. </p><p>Schliesslich soll in Erinnerung gerufen werden, dass zu allen wichtigen Vorhaben der Bundesverwaltung eine Vernehmlassung durchgeführt werden muss und dass der Vernehmlassungsbericht über die eingereichten Stellungnahmen informieren und deren Inhalte zusammenfassen muss (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Vernehmlassungsgesetzes, VlG, SR 172.061, und Art. 20 der Vernehmlassungsverordnung, VlV, SR 172.061.1). In seiner Botschaft legt der Bundesrat dann die im Zusammenhang mit dem Vorentwurf diskutierten Standpunkte und Alternativen dar und zeigt auf, welche Änderungen er gegenüber dem Vorentwurf vorgenommen hat. Wurden für die Ausarbeitung des Entwurfes Expertenkommissionen beigezogen, so muss in der Botschaft über deren Zusammensetzung und Schlussfolgerungen orientiert werden (vgl. Leitfaden für Botschaften des Bundesrates, 4. Auflage, 2019, der die in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, ParlG, SR 171.10, festgelegten Anforderungen ausführt). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltende Regelung angemessen und ausreichend ist. </p><p>3./4. Aus Sicht des Bundesrates sind momentan weder gesetzgeberische noch sonstige Massnahmen nötig. </p><p>Würden gesetzgeberische Massnahmen im Sinne des im Interpellationstext erwähnten Berichtes getroffen, so würde dies die Anpassung verschiedener rechtlicher Grundlagen bedingen. Zu nennen sind namentlich das Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10), die Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV; SR 171.115), die Geschäftsreglemente von National- und Ständerat (GRN, SR 171.13, und GRS, SR 171.14) sowie das Parlamentsressourcengesetz (PRG; SR 171.21). Weiter anzupassen wären das Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) und die Vernehmlassungsverordnung (VlV; SR 172.061.1). Es wäre dann auch zu prüfen, ob die Massnahmen - oder einzelne davon - im Rahmen eines neuen Spezialgesetzes geregelt werden sollten. Die vorgeschlagenen Selbstregulierungsmassnahmen müssten von den betroffenen Verbänden selbst getroffen werden. </p>
  • <p>Zur Diskussion zur Transparenz über den sogenannten "legislativen Fussabdruck", also die Einflussnahme von Interessenvertretern auf die Willensbildung politischer Entscheidungsträger, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat er sich schon mit den öffentlich diskutierten Massnahmen zur Steigerung der Transparenz über den legislativen Fussabdruck befasst?</p><p>2. Wie beurteilt er diese Massnahmen?</p><p>3. Welche allfälligen anderen Ansätze für die Schaffung von mehr Transparenz über den legislativen Fussabdruck könnte sich der Bundesrat vorstellen?</p><p>4. Welche Rechtsgrundlagen wären für die erwähnten Massnahmen anzupassen?</p>
  • Transparenz über den sogenannten legislativen Fussabdruck
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wesentliche Einflussnahmen von Interessenvertretern auf die Willensbildung politischer Entscheidungsträger (legislativer Fussabdruck) werden heute nicht offengelegt. Nach einem kürzlich von Transparency International Schweiz gemachten Vorschlag könnte dies etwa mit folgenden Massnahmen verbessert werden:</p><p>a. Bundesrat und Verwaltung legen anlässlich von Vernehmlassungen, Botschaften und weiteren Berichten dar, welche Interessenvertreter von der Verwaltung zu welchem Thema inwieweit einbezogen wurden, insbesondere als Teilnehmende an verwaltungsinternen Arbeitsgruppen und Expertenkommissionen.</p><p>b. Die parlamentarischen Kommissionen veröffentlichen, welche externen Interessenvertreter sie zu welchem Thema inwieweit einbeziehen, insbesondere die jeweiligen Anhörungsteilnehmenden.</p><p>c. Bundesrat, Verwaltung sowie die parlamentarischen Kommissionen veröffentlichen die Eingaben von externen Interessenvertretenden, die für ihre Willensbildung eine Rolle spielen.</p><p>Transparenz über den legislativen Fussabdruck in allen wichtigen Phasen des Gesetzgebungsprozesses könnte verschiedene Vorteile aufweisen, so eine erhöhte Transparenz und Information gegenüber den Stimmberechtigten, damit verbunden eine Stärkung des Vertrauens in die politischen Prozesse, einen chancengleicheren Zugang bei der Interessenvertretung und die Reduktion der Gefahr ungebührlicher Einflussnahme. Dem gegenüber steht der zusätzliche Aufwand und allfällige überwiegende Geheimhaltungsinteressen.</p>
    • <p>1./2. Der Bundesrat hat Kenntnis von der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem legislativen Fussabdruck, den die Interessenvertreterinnen und -vertreter hinterlassen, sowie den Massnahmen, mit denen deren Einflussnahme auf die Willensbildung transparent gemacht werden soll, wie etwa die im Vorschlag von Transparency International Schweiz vorgesehenen Instrumente oder die Massnahmen, die in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Berberat 15.438, "Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament", ausgearbeitet wurden. </p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative 15.438 ausgeführt hat, ist es aus seiner Sicht in erster Linie Sache des Parlamentes, wie es das Lobbying innerhalb des Parlamentes regelt. Er auferlegt sich daher in solchen Fragen Zurückhaltung in seiner Stellungnahme (BBl 2018 7679, 7682). Zudem wird der Ständerat in der Herbstsession 2019 die parlamentarische Initiative 15.438 erneut behandeln; dem Bundesrat scheint es nicht geboten, dass er sich zu laufenden parlamentarischen Beratungen äussert. </p><p>Was die von Transparency International Schweiz vorgeschlagenen Massnahmen betrifft, muss festgehalten werden, dass sie von einer privaten Organisation stammen und in einem Bericht enthalten sind, der sich nicht direkt an den Bundesrat richtet und nicht Gegenstand eines Beschlusses des Bundesrates ist. </p><p>Schliesslich soll in Erinnerung gerufen werden, dass zu allen wichtigen Vorhaben der Bundesverwaltung eine Vernehmlassung durchgeführt werden muss und dass der Vernehmlassungsbericht über die eingereichten Stellungnahmen informieren und deren Inhalte zusammenfassen muss (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Vernehmlassungsgesetzes, VlG, SR 172.061, und Art. 20 der Vernehmlassungsverordnung, VlV, SR 172.061.1). In seiner Botschaft legt der Bundesrat dann die im Zusammenhang mit dem Vorentwurf diskutierten Standpunkte und Alternativen dar und zeigt auf, welche Änderungen er gegenüber dem Vorentwurf vorgenommen hat. Wurden für die Ausarbeitung des Entwurfes Expertenkommissionen beigezogen, so muss in der Botschaft über deren Zusammensetzung und Schlussfolgerungen orientiert werden (vgl. Leitfaden für Botschaften des Bundesrates, 4. Auflage, 2019, der die in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, ParlG, SR 171.10, festgelegten Anforderungen ausführt). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltende Regelung angemessen und ausreichend ist. </p><p>3./4. Aus Sicht des Bundesrates sind momentan weder gesetzgeberische noch sonstige Massnahmen nötig. </p><p>Würden gesetzgeberische Massnahmen im Sinne des im Interpellationstext erwähnten Berichtes getroffen, so würde dies die Anpassung verschiedener rechtlicher Grundlagen bedingen. Zu nennen sind namentlich das Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10), die Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV; SR 171.115), die Geschäftsreglemente von National- und Ständerat (GRN, SR 171.13, und GRS, SR 171.14) sowie das Parlamentsressourcengesetz (PRG; SR 171.21). Weiter anzupassen wären das Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) und die Vernehmlassungsverordnung (VlV; SR 172.061.1). Es wäre dann auch zu prüfen, ob die Massnahmen - oder einzelne davon - im Rahmen eines neuen Spezialgesetzes geregelt werden sollten. Die vorgeschlagenen Selbstregulierungsmassnahmen müssten von den betroffenen Verbänden selbst getroffen werden. </p>
    • <p>Zur Diskussion zur Transparenz über den sogenannten "legislativen Fussabdruck", also die Einflussnahme von Interessenvertretern auf die Willensbildung politischer Entscheidungsträger, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat er sich schon mit den öffentlich diskutierten Massnahmen zur Steigerung der Transparenz über den legislativen Fussabdruck befasst?</p><p>2. Wie beurteilt er diese Massnahmen?</p><p>3. Welche allfälligen anderen Ansätze für die Schaffung von mehr Transparenz über den legislativen Fussabdruck könnte sich der Bundesrat vorstellen?</p><p>4. Welche Rechtsgrundlagen wären für die erwähnten Massnahmen anzupassen?</p>
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