Die RAV setzen den Inländervorrang nicht um

ShortId
19.3569
Id
20193569
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
Die RAV setzen den Inländervorrang nicht um
AdditionalIndexing
44;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die gestaffelte Einführung der Stellenmeldepflicht wurde im Rahmen der Vernehmlassung der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 8. Juni 2017 insbesondere von den Kantonen und Arbeitgebern gefordert. </p><p>Die Übergangsregelung erlaubt es, Erfahrungen mit der neuen Massnahme zu sammeln. In diesem Kontext fördert das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) den Austausch von Best Practices und die Harmonisierung von Vollzugsprozessen.</p><p>Seit der Einführung der Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 wurden mit der neuen Massnahme überwiegend positive Erfahrungen gesammelt. Bis Ende Mai 2019 haben Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler knapp 182 000 meldepflichtige Stellen gemeldet. Rund 85 Prozent dieser Stellenmeldungen erfolgten digital über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung www.arbeit.swiss. Die Prozessanforderungen der Stellenmeldepflicht sind in konstruktiver Zusammenarbeit von Bund und Kantonen erfolgreich und plangemäss implementiert worden. Der fachliche und technische Betrieb läuft stabil. Aus Sicht des Bundesrates kann der Vollzug der Stellenmeldepflicht daher nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Im Herbst 2019 wird das Seco den ersten Monitoringbericht zum Vollzug der Stellenmeldepflicht publizieren. Dieser Bericht wird Angaben zur Vermittlungstätigkeit der RAV beinhalten mit dem Ziel, die gesetzeskonforme Umsetzung zu prüfen und zu einer effizienten Implementierung beizutragen.</p><p>2. Die Stellenmeldepflicht wird im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bestimmt und in der Arbeitsvermittlungsverordnung präzisiert. Die Rechtslage ist ausreichend.</p><p>3. Das Seco arbeitet eng mit den Kantonen zusammen und gewährleistet, dass den Vorgaben des Gesetzgebers Folge geleistet wird. Der Austausch mit den Kantonen erfolgt kontinuierlich auf Führungs- und Fachebene sowie auch kantonsübergreifend in Arbeits- und Fachgruppen. Zudem wird auch der Bedarf an unterstützenden Massnahmen wie beispielsweise Informationskampagnen bei Arbeitgebern erhoben und bedarfsgerecht umgesetzt.</p><p>4. Die Kantone sind verpflichtet, die Stellenmeldepflicht umzusetzen und die Einhaltung der Meldepflicht angemessen und wirksam zu kontrollieren. Die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht werden in einer Weisung des Seco an die Kantone präzisiert. Der Vollzug wird anhand dieser Rahmenbedingung und mit der Wirkungsmessung, die unter anderem die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt misst, gesteuert.</p><p>5. Das Seco treibt im Auftrag der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung die Digitalisierung des Dienstleistungsangebots der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung voran. Mit der Zurverfügungstellung von neuen Online-Services nutzt das Seco die Möglichkeiten der Digitalisierung und senkt dadurch den administrativen Aufwand bei den Stellensuchenden, Arbeitgebern und RAV. Alle Digitalisierungsprojekte werden jeweils in enger fachlicher Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt. In Bezug auf die Stellenmeldepflicht stehen drei Bereiche im Vordergrund:</p><p>- Das Seco fördert das Angebot an digitalen Dienstleistungen der RAV. Mittels Informationen (Flyer, Informationsvideos usw.) arbeitet das Seco zusammen mit den Kantonen daran, die Nutzung der Dienstleistungen weiter zu verbreiten.</p><p>- Der Ausbau der vermittlungsrelevanten Funktionalitäten wird stark vorangetrieben, insbesondere mit der Weiterentwicklung des kompetenzbasierten Matchings. Die damit verbundene technische Unterstützung der Vermittlungstätigkeit der RAV dient unter anderem dem Informationsvorsprung, der zentralen Massnahme der Stellenmeldepflicht und der Kandidatensuche als Dienstleistung für Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler. </p><p>- Nebst der Digitalisierung des Dienstleistungsangebots wird auch die Datengrundlage für einen effizienten Vollzug der Stellenmeldepflicht verbessert. So wird die Schweizerische Berufsnomenklatur revidiert mit dem Ziel einer besseren Abbildung des Arbeitsmarktes. Die neue Berufsnomenklatur CH-Isco bildet ab 2020 die Basis für die Berechnung der meldepflichtigen Berufsarten. Im Gegensatz zur heute massgeblichen Schweizerischen Berufsnomenklatur (SBN2000) setzt sie nicht so sehr auf eine Branchenlogik, sondern stellt die Gliederung nach Qualifikationsniveaus in den Mittelpunkt. Damit wird sichergestellt, dass die Stellenmeldepflicht künftig zielgerichteter auf Berufe mit hoher Arbeitslosigkeit beschränkt ist. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie am 10. Juni 2019 in den Medien zu lesen war, setzen verschiedene regionale Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) den Inländervorrang nicht korrekt um. Der beschlossene Inländervorrang schreibt vor, dass die zuständigen RAV dem meldenden Arbeitgeber innert drei Arbeitstagen Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermitteln oder zurückmelden, dass keine solchen Dossiers vorhanden sind. Dies ist zentral, damit die fünf Tage Wartefrist, welche den Arbeitgebern vorgeschrieben werden, nicht tatenlos verstreichen. Die RAV haben die optimale Datenlage, um den Arbeitgebern passende Dossiers vorzuschlagen, und können daher über die private Suche hinaus einen Mehrwert schaffen, um den Inländervorrang effektiv umzusetzen. Verschiedene RAV sind aber gemäss Zeitungsartikel der Meinung, dass in gewissen Fällen eine alleinige Holschuld beim Arbeitsuchenden besteht, und kommen nicht aktiv auf die Meldenden zu.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den mangelhaften Vollzug gewisser Kantone resp. der zuständigen RAV, dies insbesondere vor dem Hintergrund der langen Umsetzungszeit und der Übergangsphase, während der die Stellenmeldepflicht erst ab 8 Prozent greift, die den Kantonen gewährt wurde?</p><p>2. Wie schätzt er die Rechtslage in der beschriebenen Sachlage ein?</p><p>3. Wie will er die korrekte Umsetzung des Inländervorrangs durch die RAV sicherstellen?</p><p>4. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Bundesrat zur Verfügung, um bei den Kantonen auf den korrekten Vollzug beim Inländervorrang hinzuwirken?</p><p>5. Wie kann die Digitalisierung optimal genutzt werden, um bei der Umsetzung des Inländervorrangs den Arbeitsaufwand sowohl beim RAV wie auch bei den Arbeitgebern und Arbeitsuchenden so tief wie möglich zu halten?</p>
  • Die RAV setzen den Inländervorrang nicht um
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die gestaffelte Einführung der Stellenmeldepflicht wurde im Rahmen der Vernehmlassung der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 8. Juni 2017 insbesondere von den Kantonen und Arbeitgebern gefordert. </p><p>Die Übergangsregelung erlaubt es, Erfahrungen mit der neuen Massnahme zu sammeln. In diesem Kontext fördert das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) den Austausch von Best Practices und die Harmonisierung von Vollzugsprozessen.</p><p>Seit der Einführung der Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 wurden mit der neuen Massnahme überwiegend positive Erfahrungen gesammelt. Bis Ende Mai 2019 haben Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler knapp 182 000 meldepflichtige Stellen gemeldet. Rund 85 Prozent dieser Stellenmeldungen erfolgten digital über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung www.arbeit.swiss. Die Prozessanforderungen der Stellenmeldepflicht sind in konstruktiver Zusammenarbeit von Bund und Kantonen erfolgreich und plangemäss implementiert worden. Der fachliche und technische Betrieb läuft stabil. Aus Sicht des Bundesrates kann der Vollzug der Stellenmeldepflicht daher nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Im Herbst 2019 wird das Seco den ersten Monitoringbericht zum Vollzug der Stellenmeldepflicht publizieren. Dieser Bericht wird Angaben zur Vermittlungstätigkeit der RAV beinhalten mit dem Ziel, die gesetzeskonforme Umsetzung zu prüfen und zu einer effizienten Implementierung beizutragen.</p><p>2. Die Stellenmeldepflicht wird im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bestimmt und in der Arbeitsvermittlungsverordnung präzisiert. Die Rechtslage ist ausreichend.</p><p>3. Das Seco arbeitet eng mit den Kantonen zusammen und gewährleistet, dass den Vorgaben des Gesetzgebers Folge geleistet wird. Der Austausch mit den Kantonen erfolgt kontinuierlich auf Führungs- und Fachebene sowie auch kantonsübergreifend in Arbeits- und Fachgruppen. Zudem wird auch der Bedarf an unterstützenden Massnahmen wie beispielsweise Informationskampagnen bei Arbeitgebern erhoben und bedarfsgerecht umgesetzt.</p><p>4. Die Kantone sind verpflichtet, die Stellenmeldepflicht umzusetzen und die Einhaltung der Meldepflicht angemessen und wirksam zu kontrollieren. Die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht werden in einer Weisung des Seco an die Kantone präzisiert. Der Vollzug wird anhand dieser Rahmenbedingung und mit der Wirkungsmessung, die unter anderem die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt misst, gesteuert.</p><p>5. Das Seco treibt im Auftrag der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung die Digitalisierung des Dienstleistungsangebots der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung voran. Mit der Zurverfügungstellung von neuen Online-Services nutzt das Seco die Möglichkeiten der Digitalisierung und senkt dadurch den administrativen Aufwand bei den Stellensuchenden, Arbeitgebern und RAV. Alle Digitalisierungsprojekte werden jeweils in enger fachlicher Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt. In Bezug auf die Stellenmeldepflicht stehen drei Bereiche im Vordergrund:</p><p>- Das Seco fördert das Angebot an digitalen Dienstleistungen der RAV. Mittels Informationen (Flyer, Informationsvideos usw.) arbeitet das Seco zusammen mit den Kantonen daran, die Nutzung der Dienstleistungen weiter zu verbreiten.</p><p>- Der Ausbau der vermittlungsrelevanten Funktionalitäten wird stark vorangetrieben, insbesondere mit der Weiterentwicklung des kompetenzbasierten Matchings. Die damit verbundene technische Unterstützung der Vermittlungstätigkeit der RAV dient unter anderem dem Informationsvorsprung, der zentralen Massnahme der Stellenmeldepflicht und der Kandidatensuche als Dienstleistung für Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler. </p><p>- Nebst der Digitalisierung des Dienstleistungsangebots wird auch die Datengrundlage für einen effizienten Vollzug der Stellenmeldepflicht verbessert. So wird die Schweizerische Berufsnomenklatur revidiert mit dem Ziel einer besseren Abbildung des Arbeitsmarktes. Die neue Berufsnomenklatur CH-Isco bildet ab 2020 die Basis für die Berechnung der meldepflichtigen Berufsarten. Im Gegensatz zur heute massgeblichen Schweizerischen Berufsnomenklatur (SBN2000) setzt sie nicht so sehr auf eine Branchenlogik, sondern stellt die Gliederung nach Qualifikationsniveaus in den Mittelpunkt. Damit wird sichergestellt, dass die Stellenmeldepflicht künftig zielgerichteter auf Berufe mit hoher Arbeitslosigkeit beschränkt ist. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie am 10. Juni 2019 in den Medien zu lesen war, setzen verschiedene regionale Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) den Inländervorrang nicht korrekt um. Der beschlossene Inländervorrang schreibt vor, dass die zuständigen RAV dem meldenden Arbeitgeber innert drei Arbeitstagen Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermitteln oder zurückmelden, dass keine solchen Dossiers vorhanden sind. Dies ist zentral, damit die fünf Tage Wartefrist, welche den Arbeitgebern vorgeschrieben werden, nicht tatenlos verstreichen. Die RAV haben die optimale Datenlage, um den Arbeitgebern passende Dossiers vorzuschlagen, und können daher über die private Suche hinaus einen Mehrwert schaffen, um den Inländervorrang effektiv umzusetzen. Verschiedene RAV sind aber gemäss Zeitungsartikel der Meinung, dass in gewissen Fällen eine alleinige Holschuld beim Arbeitsuchenden besteht, und kommen nicht aktiv auf die Meldenden zu.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den mangelhaften Vollzug gewisser Kantone resp. der zuständigen RAV, dies insbesondere vor dem Hintergrund der langen Umsetzungszeit und der Übergangsphase, während der die Stellenmeldepflicht erst ab 8 Prozent greift, die den Kantonen gewährt wurde?</p><p>2. Wie schätzt er die Rechtslage in der beschriebenen Sachlage ein?</p><p>3. Wie will er die korrekte Umsetzung des Inländervorrangs durch die RAV sicherstellen?</p><p>4. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Bundesrat zur Verfügung, um bei den Kantonen auf den korrekten Vollzug beim Inländervorrang hinzuwirken?</p><p>5. Wie kann die Digitalisierung optimal genutzt werden, um bei der Umsetzung des Inländervorrangs den Arbeitsaufwand sowohl beim RAV wie auch bei den Arbeitgebern und Arbeitsuchenden so tief wie möglich zu halten?</p>
    • Die RAV setzen den Inländervorrang nicht um

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