Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft

ShortId
19.3570
Id
20193570
Updated
05.02.2024 13:30
Language
de
Title
Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
04;1216;1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Bundesanwaltschaft und insbesondere der Leiter der Behörde stehen seit Jahren in der Kritik. Auffallend ist dabei, dass auch bei personellen Wechseln an der Spitze der Bundesanwaltschaft die Kritik angehalten hat. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein strukturelles Problem besteht, das sich durch personelle Anpassungen nicht aus der Welt schaffen lässt, ob also die Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanwaltschaft, wie sie seit Beginn des Jahrtausends bestehen, anzupassen sind.</p>
  • <p>Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und die von ihr beaufsichtigte Bundesanwaltschaft (BA) staatsorganisationsrechtlich als vom Bundesrat unabhängige Bundesbehörden ausgestaltet sind. Gemäss Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) richten sich parlamentarische Vorstösse an die AB-BA, wenn sie sich auf die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt der BA oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen.</p><p>1. Die BA verwaltet sich nach Artikel 16 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) selbst. Der Bundesanwalt führt die BA und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie den wirksamen Einsatz von Personal-, Finanz- und Sachmitteln (Art. 9 StBOG).</p><p>Im Rahmen ihrer letztjährigen Inspektion des Generalsekretariats der BA erkannte die AB-BA, dass das in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlichte Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) nicht mehr den faktischen Gegebenheiten entspricht. Da der Inspektionsbericht aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen noch nicht definitiv vorliegt, kann sich die AB-BA zur Detailstruktur der BA zum jetzigen Zeitpunkt nicht äussern. Jedoch könnte sie ihre Erkenntnisse in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen lassen.</p><p>2. Die BA ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie in Spezialgesetzen aufgeführt werden.</p><p>Zur Klärung der Frage, ob sich die geltende Regelung der Bundesgerichtsbarkeit bewährt hat, müsste die AB-BA eine nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte Untersuchung in Auftrag geben; deren Resultate könnten ggf. in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen.</p><p>3. Gemäss dem Strafbehördenorganisationsgesetz beaufsichtigt die AB-BA die systemischen Aspekte der Tätigkeit der BA (Art. 29 Abs. 2 StBOG, e contrario).</p><p>Nach einer Aufbauphase ist die AB-BA heute methodisch in der Lage, mit gezielten Schwerpunktinspektionen Strukturen und Verfahrensabläufe der BA auszuleuchten. In den letzten zwei Jahren sah sich die AB-BA jedoch gezwungen, aufgrund von aktuellen Problemstellungen vermehrt ausserordentliche Inspektionen durchzuführen (Inspektion zum Spion Daniel Moser, Inspektion zum Deliktfeld Völkerstrafrecht, Inspektion zum Fifa-Verfahrenskomplex). Daneben fehlen der AB-BA zur vertieften Wahrnehmung der systemischen Aufsicht aufgrund ihres Milizcharakters die Personalressourcen im Sekretariat. Mit dem Finanzjahr 2019 konnte die AB-BA ihr Sekretariat von einer juristischen auf 1,8 juristische Stellen erweitern. Mit dem Voranschlag 2020 beantragt die AB-BA zwei weitere juristische Stellen. Im Vergleich mit anderen Aufsichtsbehörden (etwa der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, AB-ND) wird die AB-BA auch nach dem beantragten Ausbau des Sekretariats über wenig personelle Ressourcen verfügen. </p><p>Aufgrund ihrer praktischen Aufsichtstätigkeit erkannte die AB-BA schon im Jahr 2018 den Bedarf nach einer Präzisierung und Modernisierung ihrer Rechtsgrundlagen. Entsprechend beauftragte sie Professor Felix Uhlmann, Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre an der Universität Zürich, mit der Ausarbeitung eines Rechtsgutachtens, das sie mit ihrem Tätigkeitsbericht 2018 veröffentlichte. Professor Uhlmann wird der AB-BA bis Ende 2019 weitere Vorschläge zur Revision der Rechtsgrundlagen unterbreiten. Die Resultate können in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen. </p><p>Die BA schlug der AB-BA die Beantragung der Ablehnung des Postulates vor, da parallel dazu eine oberaufsichtsrechtliche Inspektion der Geschäftsprüfungskommissionen durchgeführt werde.</p> Die Aufsichtsbehörde beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gemäss Artikel 123 des Parlamentsgesetzes (ParlG) beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob Anpassungen in der Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft notwendig oder zweckmässig sind. Namentlich sind folgende Fragen zu klären:</p><p>1. Sind die im Reglement vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft festgelegte Struktur und Organisation der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Anforderungen angemessen?</p><p>2. Ist die in den Artikeln 23ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung angemessen?</p><p>3. Entspricht die in den Artikeln 23ff. des Strafbehördenorganisationsgesetzes geregelte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft den an sie gestellten Anforderungen?</p>
  • Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft
State
Bericht in Erfüllung des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesanwaltschaft und insbesondere der Leiter der Behörde stehen seit Jahren in der Kritik. Auffallend ist dabei, dass auch bei personellen Wechseln an der Spitze der Bundesanwaltschaft die Kritik angehalten hat. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein strukturelles Problem besteht, das sich durch personelle Anpassungen nicht aus der Welt schaffen lässt, ob also die Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanwaltschaft, wie sie seit Beginn des Jahrtausends bestehen, anzupassen sind.</p>
    • <p>Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und die von ihr beaufsichtigte Bundesanwaltschaft (BA) staatsorganisationsrechtlich als vom Bundesrat unabhängige Bundesbehörden ausgestaltet sind. Gemäss Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) richten sich parlamentarische Vorstösse an die AB-BA, wenn sie sich auf die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt der BA oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen.</p><p>1. Die BA verwaltet sich nach Artikel 16 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) selbst. Der Bundesanwalt führt die BA und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie den wirksamen Einsatz von Personal-, Finanz- und Sachmitteln (Art. 9 StBOG).</p><p>Im Rahmen ihrer letztjährigen Inspektion des Generalsekretariats der BA erkannte die AB-BA, dass das in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlichte Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) nicht mehr den faktischen Gegebenheiten entspricht. Da der Inspektionsbericht aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen noch nicht definitiv vorliegt, kann sich die AB-BA zur Detailstruktur der BA zum jetzigen Zeitpunkt nicht äussern. Jedoch könnte sie ihre Erkenntnisse in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen lassen.</p><p>2. Die BA ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie in Spezialgesetzen aufgeführt werden.</p><p>Zur Klärung der Frage, ob sich die geltende Regelung der Bundesgerichtsbarkeit bewährt hat, müsste die AB-BA eine nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte Untersuchung in Auftrag geben; deren Resultate könnten ggf. in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen.</p><p>3. Gemäss dem Strafbehördenorganisationsgesetz beaufsichtigt die AB-BA die systemischen Aspekte der Tätigkeit der BA (Art. 29 Abs. 2 StBOG, e contrario).</p><p>Nach einer Aufbauphase ist die AB-BA heute methodisch in der Lage, mit gezielten Schwerpunktinspektionen Strukturen und Verfahrensabläufe der BA auszuleuchten. In den letzten zwei Jahren sah sich die AB-BA jedoch gezwungen, aufgrund von aktuellen Problemstellungen vermehrt ausserordentliche Inspektionen durchzuführen (Inspektion zum Spion Daniel Moser, Inspektion zum Deliktfeld Völkerstrafrecht, Inspektion zum Fifa-Verfahrenskomplex). Daneben fehlen der AB-BA zur vertieften Wahrnehmung der systemischen Aufsicht aufgrund ihres Milizcharakters die Personalressourcen im Sekretariat. Mit dem Finanzjahr 2019 konnte die AB-BA ihr Sekretariat von einer juristischen auf 1,8 juristische Stellen erweitern. Mit dem Voranschlag 2020 beantragt die AB-BA zwei weitere juristische Stellen. Im Vergleich mit anderen Aufsichtsbehörden (etwa der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, AB-ND) wird die AB-BA auch nach dem beantragten Ausbau des Sekretariats über wenig personelle Ressourcen verfügen. </p><p>Aufgrund ihrer praktischen Aufsichtstätigkeit erkannte die AB-BA schon im Jahr 2018 den Bedarf nach einer Präzisierung und Modernisierung ihrer Rechtsgrundlagen. Entsprechend beauftragte sie Professor Felix Uhlmann, Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre an der Universität Zürich, mit der Ausarbeitung eines Rechtsgutachtens, das sie mit ihrem Tätigkeitsbericht 2018 veröffentlichte. Professor Uhlmann wird der AB-BA bis Ende 2019 weitere Vorschläge zur Revision der Rechtsgrundlagen unterbreiten. Die Resultate können in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen. </p><p>Die BA schlug der AB-BA die Beantragung der Ablehnung des Postulates vor, da parallel dazu eine oberaufsichtsrechtliche Inspektion der Geschäftsprüfungskommissionen durchgeführt werde.</p> Die Aufsichtsbehörde beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gemäss Artikel 123 des Parlamentsgesetzes (ParlG) beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob Anpassungen in der Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft notwendig oder zweckmässig sind. Namentlich sind folgende Fragen zu klären:</p><p>1. Sind die im Reglement vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft festgelegte Struktur und Organisation der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Anforderungen angemessen?</p><p>2. Ist die in den Artikeln 23ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung angemessen?</p><p>3. Entspricht die in den Artikeln 23ff. des Strafbehördenorganisationsgesetzes geregelte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft den an sie gestellten Anforderungen?</p>
    • Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft

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