Verbot, Velos im Kreisel zu überholen

ShortId
19.3582
Id
20193582
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Verbot, Velos im Kreisel zu überholen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz der Möglichkeit, vom Rechtsfahrgebot abzuweichen, werden Velofahrende immer wieder im Kreisel überholt. Dies führt regelmässig zu gefährlichen Situationen. Viele Unfälle in Kreiseln werden beim Überholen verursacht.</p><p>Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) schreibt dazu im Sicherheitsdossier Velo (2012): </p><p>"Im Kreisel selbst muss gewährleistet werden, dass der leichte Zweiradverkehr in der Mitte der Kreiselfahrbahn fahren und somit vom motorisierten Individualverkehr nicht überholt werden kann (Vermeiden von Konfliktsituationen mit rechtsabbiegenden Fahrzeugen)."</p><p>Zusätzlich zum mittigen Fahren kann mit einem Überholverbot die Gefahr, dass Velofahrende überholt werden, weiter und deutlich reduziert werden. Die Massnahme lässt sich zudem leicht überprüfen, Zuwiderhandlungen können geahndet werden.</p><p>Der Motionär teilt die Einschätzung des Bundesrates auf die Interpellation Töngi 19.3300, ein generelles Überholverbot im Kreisel würde die Verkehrssicherheit kaum mehr erheblich erhöhen, nicht.</p><p>Die Regel wäre klar und leicht verständlich. Zudem würde sie gerade dort wirken, wo Velofahrende besonders gefährdet sind: </p><p>a. wenn Velofahrende entgegen ihres Rechtes rechts fahren und somit in Gefahr geraten, beim Ausfahren des überholenden Fahrzeugs abgedrängt zu werden, und</p><p>b. bei breiten Kreisfahrbahnen, die zu schnellerem Fahren animieren. Gerade überdimensionierte Kreisel führen überdurchschnittlich oft zu Unfällen mit Velofahrenden.</p>
  • <p>Die Sicherheit von Velofahrenden im Strassenverkehr ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. In seiner Antwort auf die Interpellation Töngi 19.3300, "Unfallgefahr für Velofahrende in Kreiseln senken. Massnahmen des Bundes?", nennt der Bundesrat geeignete Massnahmen, welche zur Verbesserung der Situation in Kreiseln beitragen können. Die Analyse des Unfallgeschehens mit Velobeteiligung zeigt zudem, dass sich knapp 60 Prozent der Unfälle beim Einbiegen in den Kreisel ereignen, dort hätte ein Überholverbot kaum Wirkung.</p><p>Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer müssen beim Überholen von Velofahrenden besonders Rücksicht nehmen. Bereits heute gelten klare Regeln, wie die besondere Rücksichtnahme und Übersicht beim Überholen (Art. 35 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01) oder die Mässigung der Geschwindigkeit bei der Einfahrt in einen Kreisel (Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Insbesondere mit der sinnvollen Möglichkeit, im Kreisel vom Rechtsfahrgebot abzuweichen (Art. 41b Abs. 3 VRV), liegt es in den Händen der Velofahrenden, ein Überholmanöver zu verunmöglichen und damit gefährliche Situationen zu vermeiden. Einen wichtigen Ansatzpunkt sieht der Bundesrat beim Verhalten der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Einhaltung bestehender Regeln. Neue Regeln einzuführen, ohne das Potenzial bestehender Regeln auszuschöpfen, erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Der Bundesrat beobachtet jedoch weiterhin die Situation und Wirkung der eingeleiteten Massnahmen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in das Verkehrsrecht ein Verbot einzufügen, Velos im Kreisverkehr zu überholen.</p>
  • Verbot, Velos im Kreisel zu überholen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz der Möglichkeit, vom Rechtsfahrgebot abzuweichen, werden Velofahrende immer wieder im Kreisel überholt. Dies führt regelmässig zu gefährlichen Situationen. Viele Unfälle in Kreiseln werden beim Überholen verursacht.</p><p>Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) schreibt dazu im Sicherheitsdossier Velo (2012): </p><p>"Im Kreisel selbst muss gewährleistet werden, dass der leichte Zweiradverkehr in der Mitte der Kreiselfahrbahn fahren und somit vom motorisierten Individualverkehr nicht überholt werden kann (Vermeiden von Konfliktsituationen mit rechtsabbiegenden Fahrzeugen)."</p><p>Zusätzlich zum mittigen Fahren kann mit einem Überholverbot die Gefahr, dass Velofahrende überholt werden, weiter und deutlich reduziert werden. Die Massnahme lässt sich zudem leicht überprüfen, Zuwiderhandlungen können geahndet werden.</p><p>Der Motionär teilt die Einschätzung des Bundesrates auf die Interpellation Töngi 19.3300, ein generelles Überholverbot im Kreisel würde die Verkehrssicherheit kaum mehr erheblich erhöhen, nicht.</p><p>Die Regel wäre klar und leicht verständlich. Zudem würde sie gerade dort wirken, wo Velofahrende besonders gefährdet sind: </p><p>a. wenn Velofahrende entgegen ihres Rechtes rechts fahren und somit in Gefahr geraten, beim Ausfahren des überholenden Fahrzeugs abgedrängt zu werden, und</p><p>b. bei breiten Kreisfahrbahnen, die zu schnellerem Fahren animieren. Gerade überdimensionierte Kreisel führen überdurchschnittlich oft zu Unfällen mit Velofahrenden.</p>
    • <p>Die Sicherheit von Velofahrenden im Strassenverkehr ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. In seiner Antwort auf die Interpellation Töngi 19.3300, "Unfallgefahr für Velofahrende in Kreiseln senken. Massnahmen des Bundes?", nennt der Bundesrat geeignete Massnahmen, welche zur Verbesserung der Situation in Kreiseln beitragen können. Die Analyse des Unfallgeschehens mit Velobeteiligung zeigt zudem, dass sich knapp 60 Prozent der Unfälle beim Einbiegen in den Kreisel ereignen, dort hätte ein Überholverbot kaum Wirkung.</p><p>Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer müssen beim Überholen von Velofahrenden besonders Rücksicht nehmen. Bereits heute gelten klare Regeln, wie die besondere Rücksichtnahme und Übersicht beim Überholen (Art. 35 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01) oder die Mässigung der Geschwindigkeit bei der Einfahrt in einen Kreisel (Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Insbesondere mit der sinnvollen Möglichkeit, im Kreisel vom Rechtsfahrgebot abzuweichen (Art. 41b Abs. 3 VRV), liegt es in den Händen der Velofahrenden, ein Überholmanöver zu verunmöglichen und damit gefährliche Situationen zu vermeiden. Einen wichtigen Ansatzpunkt sieht der Bundesrat beim Verhalten der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Einhaltung bestehender Regeln. Neue Regeln einzuführen, ohne das Potenzial bestehender Regeln auszuschöpfen, erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Der Bundesrat beobachtet jedoch weiterhin die Situation und Wirkung der eingeleiteten Massnahmen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in das Verkehrsrecht ein Verbot einzufügen, Velos im Kreisverkehr zu überholen.</p>
    • Verbot, Velos im Kreisel zu überholen

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