Schockierendes Ausmass sexueller Gewalt gegen Frauen. Es ist Zeit zu handeln!

ShortId
19.3585
Id
20193585
Updated
28.07.2023 02:37
Language
de
Title
Schockierendes Ausmass sexueller Gewalt gegen Frauen. Es ist Zeit zu handeln!
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat die Frage, ob das geltende schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 36 der Istanbul-Konvention genügt, beim Beitritt zur Konvention sorgfältig geprüft und bejaht (vgl. die Botschaft des Bundesrates, BBl 2017 185).</p><p>Im erläuternden Bericht zur Konvention (<a href="https://rm.coe.int/1680462535">https://rm.coe.int/1680462535</a>) wird ausgeführt, dass Absatz 1 von Artikel 36 alle Formen von sexuellen Handlungen abdecke, die einem Dritten ohne dessen freiwillige Zustimmung vorsätzlich aufgezwungen werden (Ziff. 189). Eine Verpflichtung zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung, die ausdrücklich die Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe stellt, ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr bleibt es den Vertragsstaaten überlassen, "über die genaue Formulierung in der Gesetzgebung sowie über die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschliessen" (Ziff. 193).</p><p>Die in Artikel 36 der Konvention beschriebenen Verhaltensweisen sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Ergänzend können gegebenenfalls auch die Artikel 191 StGB (Schändung), 192 StGB (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 StGB (Ausnützung der Notlage) infrage kommen. Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen muss freiwillig sein, damit es tatbestandsausschliessend wirkt.</p><p>Die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio), welche für die Länderprüfungen der Vertragsstaaten zuständig ist, hat bislang 8 von insgesamt 34 Mitgliedstaaten evaluiert. Angesichts dieser geringen Anzahl und der Spezifitäten der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Länder lassen sich derzeit keine allgemeinen vergleichenden Schlussfolgerungen zu Artikel 36 des Übereinkommens ziehen. Abgesehen davon können Lösungen anderer Länder nicht einfach auf unsere Rechtsordnung übertragen werden. </p><p>Es besteht somit aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz aus der Istanbul-Konvention kein Anlass für eine Revision des schweizerischen Sexualstrafrechts (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zur <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183889">Interpellation Munz 18.3889</a>, "Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention"). </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine repräsentative Umfrage von GfS.bern im Auftrag von Amnesty International hat erstmals genauere Zahlen zu sexueller Gewalt in der Schweiz geliefert. Gemäss der Erhebung erleben 59 Prozent der Frauen sexuelle Belästigung, jede fünfte Frau (22 Prozent) hat mindestens einmal in ihrem Leben ungewollte sexuelle Handlungen erlebt, 12 Prozent erlitten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen. Nur 8 Prozent der Frauen erstatteten nach dem Übergriff Anzeige bei der Polizei. Somit werden Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen.</p><p>Im April 2018 ist die Istanbul-Konvention in der Schweiz in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 der Konvention verpflichtet, nicht einverständliche sexuelle Handlungen mit einer anderen Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Der Rechtsbegriff der Vergewaltigung basiert in der Schweiz dagegen auf Nötigung - also Anwendung von Gewalt, Gewaltandrohung oder psychischem Druck. Hat der Täter zwar klarerweise ohne Einwilligung gehandelt und sich z. B. über ein ausdrückliches "Nein" des Opfers hinweggesetzt, aber dann nicht zusätzlich ein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Bedrohung angewendet, kann die Tat nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bestraft werden. Die sexuelle Belästigung ist als Antragsdelikt und Übertretung kein angemessener Auffangtatbestand. Diese Rechtslage ist nicht mit menschenrechtlichen Mindestvorgaben zu vereinbaren und eine verheerende Botschaft an die Opfer und auch an die Täter von sexuellen Übergriffen. 2020 steht die Evaluation der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio) für die Schweiz an. Die bisherigen Evaluationsberichte zeigen, dass unsere Gesetzeslage nicht ausreicht.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welchen zusätzlichen Reformbedarf sieht der Bundesrat beim Sexualstrafrecht, damit sämtliche sexuelle Handlungen ohne Zustimmung des Opfers angemessen bestraft werden können und somit die Schweizer Gesetzgebung die internationalen Menschenrechtsnormen wie die Istanbul-Konvention erfüllt?</p><p>2. Welche Lösungen könnte es geben, damit das Schweizer Sexualstrafrecht konform ist mit Artikel 36 der Istanbul-Konvention? Welche Reformbeispiele aus anderen Vertragsstaaten könnten für die Schweiz praktikabel sein?</p>
  • Schockierendes Ausmass sexueller Gewalt gegen Frauen. Es ist Zeit zu handeln!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat die Frage, ob das geltende schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 36 der Istanbul-Konvention genügt, beim Beitritt zur Konvention sorgfältig geprüft und bejaht (vgl. die Botschaft des Bundesrates, BBl 2017 185).</p><p>Im erläuternden Bericht zur Konvention (<a href="https://rm.coe.int/1680462535">https://rm.coe.int/1680462535</a>) wird ausgeführt, dass Absatz 1 von Artikel 36 alle Formen von sexuellen Handlungen abdecke, die einem Dritten ohne dessen freiwillige Zustimmung vorsätzlich aufgezwungen werden (Ziff. 189). Eine Verpflichtung zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung, die ausdrücklich die Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe stellt, ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr bleibt es den Vertragsstaaten überlassen, "über die genaue Formulierung in der Gesetzgebung sowie über die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschliessen" (Ziff. 193).</p><p>Die in Artikel 36 der Konvention beschriebenen Verhaltensweisen sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Ergänzend können gegebenenfalls auch die Artikel 191 StGB (Schändung), 192 StGB (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 StGB (Ausnützung der Notlage) infrage kommen. Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen muss freiwillig sein, damit es tatbestandsausschliessend wirkt.</p><p>Die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio), welche für die Länderprüfungen der Vertragsstaaten zuständig ist, hat bislang 8 von insgesamt 34 Mitgliedstaaten evaluiert. Angesichts dieser geringen Anzahl und der Spezifitäten der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Länder lassen sich derzeit keine allgemeinen vergleichenden Schlussfolgerungen zu Artikel 36 des Übereinkommens ziehen. Abgesehen davon können Lösungen anderer Länder nicht einfach auf unsere Rechtsordnung übertragen werden. </p><p>Es besteht somit aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz aus der Istanbul-Konvention kein Anlass für eine Revision des schweizerischen Sexualstrafrechts (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zur <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183889">Interpellation Munz 18.3889</a>, "Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention"). </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine repräsentative Umfrage von GfS.bern im Auftrag von Amnesty International hat erstmals genauere Zahlen zu sexueller Gewalt in der Schweiz geliefert. Gemäss der Erhebung erleben 59 Prozent der Frauen sexuelle Belästigung, jede fünfte Frau (22 Prozent) hat mindestens einmal in ihrem Leben ungewollte sexuelle Handlungen erlebt, 12 Prozent erlitten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen. Nur 8 Prozent der Frauen erstatteten nach dem Übergriff Anzeige bei der Polizei. Somit werden Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen.</p><p>Im April 2018 ist die Istanbul-Konvention in der Schweiz in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 der Konvention verpflichtet, nicht einverständliche sexuelle Handlungen mit einer anderen Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Der Rechtsbegriff der Vergewaltigung basiert in der Schweiz dagegen auf Nötigung - also Anwendung von Gewalt, Gewaltandrohung oder psychischem Druck. Hat der Täter zwar klarerweise ohne Einwilligung gehandelt und sich z. B. über ein ausdrückliches "Nein" des Opfers hinweggesetzt, aber dann nicht zusätzlich ein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Bedrohung angewendet, kann die Tat nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bestraft werden. Die sexuelle Belästigung ist als Antragsdelikt und Übertretung kein angemessener Auffangtatbestand. Diese Rechtslage ist nicht mit menschenrechtlichen Mindestvorgaben zu vereinbaren und eine verheerende Botschaft an die Opfer und auch an die Täter von sexuellen Übergriffen. 2020 steht die Evaluation der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio) für die Schweiz an. Die bisherigen Evaluationsberichte zeigen, dass unsere Gesetzeslage nicht ausreicht.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welchen zusätzlichen Reformbedarf sieht der Bundesrat beim Sexualstrafrecht, damit sämtliche sexuelle Handlungen ohne Zustimmung des Opfers angemessen bestraft werden können und somit die Schweizer Gesetzgebung die internationalen Menschenrechtsnormen wie die Istanbul-Konvention erfüllt?</p><p>2. Welche Lösungen könnte es geben, damit das Schweizer Sexualstrafrecht konform ist mit Artikel 36 der Istanbul-Konvention? Welche Reformbeispiele aus anderen Vertragsstaaten könnten für die Schweiz praktikabel sein?</p>
    • Schockierendes Ausmass sexueller Gewalt gegen Frauen. Es ist Zeit zu handeln!

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