Sexuelle Gewalt gegen Frauen. Viele Betroffene erfahren keine Gerechtigkeit

ShortId
19.3586
Id
20193586
Updated
28.07.2023 02:37
Language
de
Title
Sexuelle Gewalt gegen Frauen. Viele Betroffene erfahren keine Gerechtigkeit
AdditionalIndexing
28;1216;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes am 25. April 2018 die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen (BBI 2018 2827) verabschiedet. Im Vordergrund steht dabei die angemessene Sanktionierung von Gewalt- und Sexualdelikten. So soll unter anderem die Mindeststrafe bei Vergewaltigung von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Wie bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481, "Istanbul-Konvention. Den Worten müssen Taten folgen!", dargelegt, erarbeitet der Bund zurzeit eine Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 386 StGB, welcher dem Bund die Möglichkeit gibt, Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere kriminalpräventive Massnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Projekte oder Organisationen zu unterstützen (Ziel des Bundesrates 2019, Bd. I, Ziel 15). Diese Verordnung soll 2020 in Kraft treten.</p><p>2. Seit Mai 2019 werden Opfer sexueller Gewalt mit der Neugestaltung der Website der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Opferhilfe in den Kantonen besser informiert und auf bestehende Unterstützungsangebote hingewiesen (siehe unter <a href="https://opferhilfe-schweiz.ch/de/">https://opferhilfe-schweiz.ch/de/</a>). Diese Website wird durch den Bund finanziell und fachlich unterstützt. Die Neugestaltung dieser Website stützt sich auf den Bericht zum Postulat Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", (<a href="https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf">https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf</a>) und auf verschiedene Studien, die vom Bundesamt für Justiz (BJ) zum Thema "Information und besserer Zugang zur Opferhilfe" in Auftrag gegeben worden sind. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die obengenannte Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481 ausführte, verlangt die Istanbul-Konvention in Artikel 15 die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen. In der Schweiz fällt diese in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund hat schon jetzt die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Finanzhilfen für die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten zu gewähren; dies umfasst auch die Ausbildung von Polizei- und Justizbehörden. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2017 7397) eine Weiterbildungspflicht der Kantone für Personen derjenigen Behörden und Stellen vorgeschlagen, die mit dem Schutz gewaltbetroffener Personen betraut sind (Art. 28b Abs. 4 E-ZGB). In der parlamentarischen Beratung wurde dieser Vorschlag verworfen. </p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention plant das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zudem in Kooperation mit dem BJ im Herbst 2020 eine nationale Konferenz zu den neuen rechtlichen Regelungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und ihrer Umsetzung in der polizeilichen und gerichtlichen Praxis.</p><p>3. Zu den ständigen und laufenden Aufgaben des Bundes bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention hat das EBG am 13. November 2018 eine Übersichtspublikation veröffentlicht (siehe unter <a href="https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html">https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html</a>). Darin finden sich über 80 Massnahmen, die verschiedene Bundesstellen aktuell umsetzen. Diese Übersicht wird regelmässig aktualisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine repräsentative Umfrage von GfS Bern im Auftrag von Amnesty International hat ein schockierendes Ausmass sexueller Gewalt an Frauen publik gemacht. Die Erhebung zeigt, dass mindestens jede zweite Frau eine Form von sexueller Gewalt erlebt: 59 Prozent erleben sexuelle Belästigung, jede fünfte Frau (22 Prozent) erlebt mindestens einmal in ihrem Leben ungewollte sexuelle Handlungen, 12 Prozent erlitten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen. Nur 8 Prozent der von sexueller Gewalt betroffenen Frauen erstatteten nach dem Übergriff Anzeige bei der Polizei. </p><p>Angst, Scham und mangelndes Vertrauen in die Justiz hindern offensichtlich viele Frauen und Mädchen daran, sexuelle Übergriffe zu melden. Viele Opfer von sexueller Gewalt werden von Behörden und Justiz im Stich gelassen, während Täter ohne Strafe davonkommen. </p><p>1. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen und welche Ressourcen sprechen, damit Betroffene von sexueller Gewalt besser geschützt sind und einfacher Gerechtigkeit erfahren?</p><p>2. Wie kann der Zugang zur Justiz für Opfer sexueller Gewalt erleichtert werden? Gibt es ausreichende obligatorische Schulungen zum Umgang mit Opfern von sexueller Gewalt für Personen aus dem Justizsystem, die mit diesen Betroffenen zu tun haben? Werden dabei auch Mythen und Stereotype zu Geschlecht und Sexualität sowie sexueller Gewalt thematisiert?</p><p>3. Wo steht der Bund in der Umsetzung der Istanbul-Konvention? Was ist für das laufende Jahr noch geplant?</p>
  • Sexuelle Gewalt gegen Frauen. Viele Betroffene erfahren keine Gerechtigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes am 25. April 2018 die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen (BBI 2018 2827) verabschiedet. Im Vordergrund steht dabei die angemessene Sanktionierung von Gewalt- und Sexualdelikten. So soll unter anderem die Mindeststrafe bei Vergewaltigung von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Wie bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481, "Istanbul-Konvention. Den Worten müssen Taten folgen!", dargelegt, erarbeitet der Bund zurzeit eine Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 386 StGB, welcher dem Bund die Möglichkeit gibt, Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere kriminalpräventive Massnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Projekte oder Organisationen zu unterstützen (Ziel des Bundesrates 2019, Bd. I, Ziel 15). Diese Verordnung soll 2020 in Kraft treten.</p><p>2. Seit Mai 2019 werden Opfer sexueller Gewalt mit der Neugestaltung der Website der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Opferhilfe in den Kantonen besser informiert und auf bestehende Unterstützungsangebote hingewiesen (siehe unter <a href="https://opferhilfe-schweiz.ch/de/">https://opferhilfe-schweiz.ch/de/</a>). Diese Website wird durch den Bund finanziell und fachlich unterstützt. Die Neugestaltung dieser Website stützt sich auf den Bericht zum Postulat Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", (<a href="https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf">https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf</a>) und auf verschiedene Studien, die vom Bundesamt für Justiz (BJ) zum Thema "Information und besserer Zugang zur Opferhilfe" in Auftrag gegeben worden sind. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die obengenannte Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481 ausführte, verlangt die Istanbul-Konvention in Artikel 15 die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen. In der Schweiz fällt diese in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund hat schon jetzt die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Finanzhilfen für die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten zu gewähren; dies umfasst auch die Ausbildung von Polizei- und Justizbehörden. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2017 7397) eine Weiterbildungspflicht der Kantone für Personen derjenigen Behörden und Stellen vorgeschlagen, die mit dem Schutz gewaltbetroffener Personen betraut sind (Art. 28b Abs. 4 E-ZGB). In der parlamentarischen Beratung wurde dieser Vorschlag verworfen. </p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention plant das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zudem in Kooperation mit dem BJ im Herbst 2020 eine nationale Konferenz zu den neuen rechtlichen Regelungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und ihrer Umsetzung in der polizeilichen und gerichtlichen Praxis.</p><p>3. Zu den ständigen und laufenden Aufgaben des Bundes bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention hat das EBG am 13. November 2018 eine Übersichtspublikation veröffentlicht (siehe unter <a href="https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html">https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html</a>). Darin finden sich über 80 Massnahmen, die verschiedene Bundesstellen aktuell umsetzen. Diese Übersicht wird regelmässig aktualisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine repräsentative Umfrage von GfS Bern im Auftrag von Amnesty International hat ein schockierendes Ausmass sexueller Gewalt an Frauen publik gemacht. Die Erhebung zeigt, dass mindestens jede zweite Frau eine Form von sexueller Gewalt erlebt: 59 Prozent erleben sexuelle Belästigung, jede fünfte Frau (22 Prozent) erlebt mindestens einmal in ihrem Leben ungewollte sexuelle Handlungen, 12 Prozent erlitten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen. Nur 8 Prozent der von sexueller Gewalt betroffenen Frauen erstatteten nach dem Übergriff Anzeige bei der Polizei. </p><p>Angst, Scham und mangelndes Vertrauen in die Justiz hindern offensichtlich viele Frauen und Mädchen daran, sexuelle Übergriffe zu melden. Viele Opfer von sexueller Gewalt werden von Behörden und Justiz im Stich gelassen, während Täter ohne Strafe davonkommen. </p><p>1. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen und welche Ressourcen sprechen, damit Betroffene von sexueller Gewalt besser geschützt sind und einfacher Gerechtigkeit erfahren?</p><p>2. Wie kann der Zugang zur Justiz für Opfer sexueller Gewalt erleichtert werden? Gibt es ausreichende obligatorische Schulungen zum Umgang mit Opfern von sexueller Gewalt für Personen aus dem Justizsystem, die mit diesen Betroffenen zu tun haben? Werden dabei auch Mythen und Stereotype zu Geschlecht und Sexualität sowie sexueller Gewalt thematisiert?</p><p>3. Wo steht der Bund in der Umsetzung der Istanbul-Konvention? Was ist für das laufende Jahr noch geplant?</p>
    • Sexuelle Gewalt gegen Frauen. Viele Betroffene erfahren keine Gerechtigkeit

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