Sexuelle Gewalt. Vergewaltigung neu definieren

ShortId
19.3587
Id
20193587
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
Sexuelle Gewalt. Vergewaltigung neu definieren
AdditionalIndexing
28;08;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Faktenlage in den letzten Monaten nicht in einer Weise geändert hat, dass er auf den Entscheid in seiner Stellungnahme zur <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183889">Interpellation Munz 18.3889</a>, "Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention", zurückkommen müsste. Er nimmt aber die aktuelle öffentliche Diskussion zu diesen Fragen mit grossem Interesse zur Kenntnis und verfolgt die Entwicklung aufmerksam. </p><p>Ein Reformbedarf wird offensichtlich nicht von allen Kreisen und allen Expertinnen und Experten in diesem Bereich bejaht. So haben sich namentlich 32 Strafverteidigerinnen und -verteidiger kritisch zur eingangs der Interpellation erwähnten Forderung nach einer grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts geäussert ("Professorale Fake News zum Sexualstrafrecht", "Tages-Anzeiger" vom 22. Juni 2019). Der Bundesrat hält es bei dieser Ausgangslage nicht als angezeigt, bereits wieder eine Reform des Sexualstrafrechts einzuleiten. </p><p>Die Vorlage <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180043">18.043, "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht"</a>, ist derzeit im Ständerat hängig. Sollte das Parlament einzelne Anliegen wie beispielsweise aus dem vorliegenden Vorstoss aufnehmen wollen, kann es diese in die Vorlage integrieren. Aus Sicht des Bundesrates wäre es jedoch heikel, eine Reform in einem derart sensiblen Bereich des Strafrechts, die potenziell einen grossen Teil der Bevölkerung betrifft, ohne Vernehmlassung aufzunehmen. </p><p>3./4. Die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio), welche für die Länderprüfungen der Vertragsstaaten zuständig ist, hat bislang 8 von insgesamt 34 Mitgliedstaaten evaluiert. Angesichts dieser geringen Anzahl und der Spezifitäten der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Länder lassen sich derzeit keine allgemeinen vergleichenden Schlussfolgerungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Istanbul-Konvention ziehen. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung in anderen Ländern aufmerksam. Allerdings können Lösungen anderer Länder nicht einfach auf unsere Rechtsordnung übertragen werden. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>22 Strafrechtsprofessorinnen und -professoren haben sich in einem öffentlichen Aufruf für eine grundlegende Reform des schweizerischen Sexualstrafrechts ausgesprochen. Sie verlangen, nichteinvernehmliche sexuelle Handlungen auf angemessene Weise unter Strafe zu stellen, das heisst: Sexuelle Handlungen ohne ausdrückliche Einwilligung sollen als Vergewaltigung bestraft werden.</p><p>Die Istanbul-Konvention, die für die Schweiz 2018 in Kraft getreten ist, verlangt eindeutig, dass das fehlende Einverständnis im Mittelpunkt jeder rechtlichen Definition von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt stehen muss. Das Prinzip des gegenseitigen Einverständnisses ist im Recht von acht europäischen Ländern bereits Realität, nämlich in Deutschland, Zypern, Belgien, Island, Irland, Luxemburg, Schweden und im Vereinigten Königreich. Die griechische Regierung hat am 6. Juni 2019 entschieden, ihr Strafrecht so anzupassen, dass jegliche sexuelle Handlung ohne Einwilligung als Vergewaltigung anerkannt wird. Auch Dänemark hat Reformen angekündigt, und in Spanien und Portugal werden zurzeit ähnliche Gesetzesanpassungen diskutiert.</p><p>In seiner Antwort auf die von Nationalrätin Martina Munz eingereichte Interpellation 18.3889 erklärte der Bundesrat, dass er zurzeit keinen Anlass sehe, "die Schaffung eines neuen Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu prüfen".</p><p>1. Ist der Bundesrat angesichts der schockierenden Zahlen über das Ausmass der sexuellen Gewalt und die hohe Straflosigkeit bereit, seine Position bezüglich Schaffung eines Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu überdenken?</p><p>2. Wie kann man nach Ansicht des Bundesrates eine angemessene Neudefinition des Begriffs der Vergewaltigung in zurzeit laufende Arbeiten zur Reform des schweizerischen Sexualstrafrechts aufnehmen?</p><p>3. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den grundlegenden Reformen des Sexualstrafrechts, die von verschiedenen anderen Unterzeichnerstaaten der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt oder angekündigt wurden, für die Schweiz?</p><p>4. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den von Grevio abgegebenen Beurteilungen?</p>
  • Sexuelle Gewalt. Vergewaltigung neu definieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Faktenlage in den letzten Monaten nicht in einer Weise geändert hat, dass er auf den Entscheid in seiner Stellungnahme zur <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183889">Interpellation Munz 18.3889</a>, "Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention", zurückkommen müsste. Er nimmt aber die aktuelle öffentliche Diskussion zu diesen Fragen mit grossem Interesse zur Kenntnis und verfolgt die Entwicklung aufmerksam. </p><p>Ein Reformbedarf wird offensichtlich nicht von allen Kreisen und allen Expertinnen und Experten in diesem Bereich bejaht. So haben sich namentlich 32 Strafverteidigerinnen und -verteidiger kritisch zur eingangs der Interpellation erwähnten Forderung nach einer grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts geäussert ("Professorale Fake News zum Sexualstrafrecht", "Tages-Anzeiger" vom 22. Juni 2019). Der Bundesrat hält es bei dieser Ausgangslage nicht als angezeigt, bereits wieder eine Reform des Sexualstrafrechts einzuleiten. </p><p>Die Vorlage <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180043">18.043, "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht"</a>, ist derzeit im Ständerat hängig. Sollte das Parlament einzelne Anliegen wie beispielsweise aus dem vorliegenden Vorstoss aufnehmen wollen, kann es diese in die Vorlage integrieren. Aus Sicht des Bundesrates wäre es jedoch heikel, eine Reform in einem derart sensiblen Bereich des Strafrechts, die potenziell einen grossen Teil der Bevölkerung betrifft, ohne Vernehmlassung aufzunehmen. </p><p>3./4. Die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Grevio), welche für die Länderprüfungen der Vertragsstaaten zuständig ist, hat bislang 8 von insgesamt 34 Mitgliedstaaten evaluiert. Angesichts dieser geringen Anzahl und der Spezifitäten der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Länder lassen sich derzeit keine allgemeinen vergleichenden Schlussfolgerungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Istanbul-Konvention ziehen. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung in anderen Ländern aufmerksam. Allerdings können Lösungen anderer Länder nicht einfach auf unsere Rechtsordnung übertragen werden. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>22 Strafrechtsprofessorinnen und -professoren haben sich in einem öffentlichen Aufruf für eine grundlegende Reform des schweizerischen Sexualstrafrechts ausgesprochen. Sie verlangen, nichteinvernehmliche sexuelle Handlungen auf angemessene Weise unter Strafe zu stellen, das heisst: Sexuelle Handlungen ohne ausdrückliche Einwilligung sollen als Vergewaltigung bestraft werden.</p><p>Die Istanbul-Konvention, die für die Schweiz 2018 in Kraft getreten ist, verlangt eindeutig, dass das fehlende Einverständnis im Mittelpunkt jeder rechtlichen Definition von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt stehen muss. Das Prinzip des gegenseitigen Einverständnisses ist im Recht von acht europäischen Ländern bereits Realität, nämlich in Deutschland, Zypern, Belgien, Island, Irland, Luxemburg, Schweden und im Vereinigten Königreich. Die griechische Regierung hat am 6. Juni 2019 entschieden, ihr Strafrecht so anzupassen, dass jegliche sexuelle Handlung ohne Einwilligung als Vergewaltigung anerkannt wird. Auch Dänemark hat Reformen angekündigt, und in Spanien und Portugal werden zurzeit ähnliche Gesetzesanpassungen diskutiert.</p><p>In seiner Antwort auf die von Nationalrätin Martina Munz eingereichte Interpellation 18.3889 erklärte der Bundesrat, dass er zurzeit keinen Anlass sehe, "die Schaffung eines neuen Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu prüfen".</p><p>1. Ist der Bundesrat angesichts der schockierenden Zahlen über das Ausmass der sexuellen Gewalt und die hohe Straflosigkeit bereit, seine Position bezüglich Schaffung eines Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu überdenken?</p><p>2. Wie kann man nach Ansicht des Bundesrates eine angemessene Neudefinition des Begriffs der Vergewaltigung in zurzeit laufende Arbeiten zur Reform des schweizerischen Sexualstrafrechts aufnehmen?</p><p>3. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den grundlegenden Reformen des Sexualstrafrechts, die von verschiedenen anderen Unterzeichnerstaaten der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt oder angekündigt wurden, für die Schweiz?</p><p>4. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den von Grevio abgegebenen Beurteilungen?</p>
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