Genugtuung für Opfer sexueller Gewalt

ShortId
19.3589
Id
20193589
Updated
28.07.2023 02:36
Language
de
Title
Genugtuung für Opfer sexueller Gewalt
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eines der Ziele der Totalrevision des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) war es, die Genugtuungsbeiträge zu senken. Folglich beträgt die Genugtuung seit dem 1. Januar 2009 höchstens 70 000 Franken für das Opfer und 35 000 Franken für die Angehörigen. Aufgrund dieser Plafonierung werden die opferhilferechtlichen Genugtuungssummen nach einer degressiven Skala unabhängig von den zivilrechtlichen Haftungsbeiträgen festgelegt. Im Sinne der Gleichbehandlung sind die Beiträge, die nahe beim Höchstbetrag liegen, den schwerwiegendsten Beeinträchtigungen vorbehalten. Bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat das Bundesamt für Justiz einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung veröffentlicht, der den für die Gewährung von Genugtuungen zuständigen Behörden die Arbeit erleichtern und die Praxis vereinheitlichen soll. Der Leitfaden ist rechtlich nicht bindend. Die Evaluation des OHG im Jahr 2015 hat ergeben, dass der Leitfaden umfassend überarbeitet werden muss. Dies namentlich in Bezug auf die Bandbreite der Beiträge bei Beeinträchtigungen der psychischen und sexuellen Integrität und für die Angehörigen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der überarbeitete Leitfaden soll im September 2019 veröffentlicht werden.</p><p>2. Die Bandbreiten der Beiträge stehen noch nicht endgültig fest. Sie sollten jedoch den Empfehlungen des Evaluationsteams Rechnung tragen und gegen oben angepasst werden, namentlich was die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität angeht. Der Handlungsspielraum der Behörden ist durch die gesetzlich vorgegebenen Obergrenzen und die entsprechenden Folgen (degressive Skala) beschränkt. Die Beiträge werden folglich grundsätzlich tiefer sein als diejenigen gemäss der zivilrechtlichen Haftung.</p><p>3. Nach Artikel 27 Absatz 1 OHG können die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Die Opferhilfebehörde darf strenger sein als ein Zivilgericht, weil die Opferhilfeleistungen subsidiär sind (BBl 2005 7231). In der Botschaft des Bundesrates wird der Fall genannt, in dem sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hat, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte. In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungskonferenz der Opferhilfeberatungsstellen (SVK-OHG) werden ebenfalls ein bewusster und regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu (z. B. im Umfeld der Drogenkriminalität oder gewalttätiger Auseinandersetzungen) oder die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration genannt. Die aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass es bei dieser Bestimmung nicht darum geht, die Beträge für Opfer von Sexualdelikten zu kürzen, indem Schuldzuweisungen vorgenommen werden. Beim Opfer eines sexuellen Übergriffs wird nicht davon ausgegangen, dass es zu dessen Entstehung oder Verschlimmerung beigetragen hat, weil es freiwillig im Auto eines Täters mit einem übergriffigen Vorverhalten mitgefahren ist. Mit Ausnahme des erwähnten Falles deutet für den Bundesrat nichts darauf hin, dass sich die Praxis im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben entwickelt hätte. Sollten in Zukunft weitere Urteile gefällt werden, die nicht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen entsprechen, so kann das EJPD dazu Stellung nehmen, wenn es im Rahmen einer Beschwerde des Opfers an das Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen wird (Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes; SR 173.110). Das Opfer seinerseits kann unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche juristische Hilfe im Sinne des OHG in Anspruch nehmen, um das kantonale Urteil anzufechten. Der Bundesrat zieht derzeit keine weiteren Massnahmen in Betracht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) von 2015 sowie diversen Stimmen aus Literatur und Praxis ist mittlerweile unbestritten, dass die bei Sexualdelikten gesprochenen Genugtuungssummen in keiner Weise angemessen sind. So sind für Vergewaltigungsopfer nach aktuellem Leitfaden Beiträge von maximal 15 000 Franken vorgesehen. Als äusserst problematisch werden auch die möglichen Kürzungen wegen Selbstverschulden angesehen. So wurde zum Beispiel einer vergewaltigten Frau die Genugtuungssumme gekürzt mit der Begründung, das Opfer hätte aufgrund des übergriffigen Vorverhaltens des Täters nicht freiwillig im Auto des Täters mitfahren sollen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015, S. 16). Derartige Schuld- und Verantwortungszuweisungen sind für die betroffenen Opfer gravierend.</p><p>1. Auf welchem Stand ist die angekündigte Überarbeitung des Leitfadens für die opferhilferechtliche Genugtuung? </p><p>2. Welche Beträge sollen für Opfer von Sexualdelikten künftig vorgesehen werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Kürzungsmöglichkeit bei Sexualdelikten wegen Selbstverschulden nicht als Plattform für unzulässiges "victim blaming" missbraucht wird?</p>
  • Genugtuung für Opfer sexueller Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eines der Ziele der Totalrevision des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) war es, die Genugtuungsbeiträge zu senken. Folglich beträgt die Genugtuung seit dem 1. Januar 2009 höchstens 70 000 Franken für das Opfer und 35 000 Franken für die Angehörigen. Aufgrund dieser Plafonierung werden die opferhilferechtlichen Genugtuungssummen nach einer degressiven Skala unabhängig von den zivilrechtlichen Haftungsbeiträgen festgelegt. Im Sinne der Gleichbehandlung sind die Beiträge, die nahe beim Höchstbetrag liegen, den schwerwiegendsten Beeinträchtigungen vorbehalten. Bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat das Bundesamt für Justiz einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung veröffentlicht, der den für die Gewährung von Genugtuungen zuständigen Behörden die Arbeit erleichtern und die Praxis vereinheitlichen soll. Der Leitfaden ist rechtlich nicht bindend. Die Evaluation des OHG im Jahr 2015 hat ergeben, dass der Leitfaden umfassend überarbeitet werden muss. Dies namentlich in Bezug auf die Bandbreite der Beiträge bei Beeinträchtigungen der psychischen und sexuellen Integrität und für die Angehörigen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der überarbeitete Leitfaden soll im September 2019 veröffentlicht werden.</p><p>2. Die Bandbreiten der Beiträge stehen noch nicht endgültig fest. Sie sollten jedoch den Empfehlungen des Evaluationsteams Rechnung tragen und gegen oben angepasst werden, namentlich was die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität angeht. Der Handlungsspielraum der Behörden ist durch die gesetzlich vorgegebenen Obergrenzen und die entsprechenden Folgen (degressive Skala) beschränkt. Die Beiträge werden folglich grundsätzlich tiefer sein als diejenigen gemäss der zivilrechtlichen Haftung.</p><p>3. Nach Artikel 27 Absatz 1 OHG können die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Die Opferhilfebehörde darf strenger sein als ein Zivilgericht, weil die Opferhilfeleistungen subsidiär sind (BBl 2005 7231). In der Botschaft des Bundesrates wird der Fall genannt, in dem sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hat, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte. In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungskonferenz der Opferhilfeberatungsstellen (SVK-OHG) werden ebenfalls ein bewusster und regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu (z. B. im Umfeld der Drogenkriminalität oder gewalttätiger Auseinandersetzungen) oder die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration genannt. Die aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass es bei dieser Bestimmung nicht darum geht, die Beträge für Opfer von Sexualdelikten zu kürzen, indem Schuldzuweisungen vorgenommen werden. Beim Opfer eines sexuellen Übergriffs wird nicht davon ausgegangen, dass es zu dessen Entstehung oder Verschlimmerung beigetragen hat, weil es freiwillig im Auto eines Täters mit einem übergriffigen Vorverhalten mitgefahren ist. Mit Ausnahme des erwähnten Falles deutet für den Bundesrat nichts darauf hin, dass sich die Praxis im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben entwickelt hätte. Sollten in Zukunft weitere Urteile gefällt werden, die nicht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen entsprechen, so kann das EJPD dazu Stellung nehmen, wenn es im Rahmen einer Beschwerde des Opfers an das Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen wird (Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes; SR 173.110). Das Opfer seinerseits kann unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche juristische Hilfe im Sinne des OHG in Anspruch nehmen, um das kantonale Urteil anzufechten. Der Bundesrat zieht derzeit keine weiteren Massnahmen in Betracht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) von 2015 sowie diversen Stimmen aus Literatur und Praxis ist mittlerweile unbestritten, dass die bei Sexualdelikten gesprochenen Genugtuungssummen in keiner Weise angemessen sind. So sind für Vergewaltigungsopfer nach aktuellem Leitfaden Beiträge von maximal 15 000 Franken vorgesehen. Als äusserst problematisch werden auch die möglichen Kürzungen wegen Selbstverschulden angesehen. So wurde zum Beispiel einer vergewaltigten Frau die Genugtuungssumme gekürzt mit der Begründung, das Opfer hätte aufgrund des übergriffigen Vorverhaltens des Täters nicht freiwillig im Auto des Täters mitfahren sollen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015, S. 16). Derartige Schuld- und Verantwortungszuweisungen sind für die betroffenen Opfer gravierend.</p><p>1. Auf welchem Stand ist die angekündigte Überarbeitung des Leitfadens für die opferhilferechtliche Genugtuung? </p><p>2. Welche Beträge sollen für Opfer von Sexualdelikten künftig vorgesehen werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Kürzungsmöglichkeit bei Sexualdelikten wegen Selbstverschulden nicht als Plattform für unzulässiges "victim blaming" missbraucht wird?</p>
    • Genugtuung für Opfer sexueller Gewalt

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