Kormorane. Eine Plage für Berufsfischer

ShortId
19.3595
Id
20193595
Updated
28.07.2023 02:31
Language
de
Title
Kormorane. Eine Plage für Berufsfischer
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein einziger Kormoran frisst täglich 700 Gramm Fisch. Gemäss der jüngsten Erfassung gibt es am Neuenburgersee 700 Brutpaare, die jährlich zwischen 300 und 500 Tonnen Fisch fressen - viel mehr als die 163 Tonnen, welche die Fischer im Jahr 2018 gefangen haben. Es muss auch erwähnt werden, dass die Fischer die Kleinfische zurücklassen, da diese die Fischernte des nächsten Jahres sichern. Der Kormoran aber kümmert sich nicht um die Grösse der Fische und frisst sie alle. Ist sich der Bundesrat dieser Konkurrenz, die die Nachhaltigkeit der traditionellen Fischerei gefährdet, bewusst?</p>
  • <p>Der Kormoran ist eine jagdbare Vogelart (Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Jagdgesetzes, JSG; SR 922.0). Die Regulation der Bestände jagdbarer Arten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Kantone (Art. 3 Abs. 1 JSG).</p><p>Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die starke Zunahme des Brutbestandes des Kormorans auf gewissen Schweizer Seen zu Konflikten mit der Berufsfischerei führt. Am Neuenburgersee wird der Konflikt dadurch verschärft, dass sich der Grossteil des Brutbestands des Kormorans in den eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservaten des Neuenburgersees befindet, was bereits zu parlamentarischen Vorstössen führte (z. B. Motion 09.3723). In deren Folge wurde im Bundesrecht der Spielraum der Kantone zur Konfliktlösung mit dem Kormoran erweitert, wobei die folgenden Änderungen des Bundesrechts besonders hervorzuheben sind: Zur Verhütung übermässiger Schäden können Brutpopulationen des Kormorans nun grundsätzlich auch in eidgenössischen Wasservogelreservaten reguliert werden (Art. 9 Abs. 1 WZVV; SR 922.32). Weiter wurden die Kantone ermächtigt, den Berufsfischern den Abschuss von Kormoranen an den von ihnen ausgelegten Fanggeräten von deren Booten aus zu erlauben (Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV; SR 922.01). Zusätzlich wurde die Jagdzeit des Kormorans um einen Monat verlängert (Art. 3bis Abs. 2 Bst. b JSV), und der Bund wurde ermächtigt, auf Antrag der Kantone eine "Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur internationalen Koordination der Massnahmen" zu erarbeiten (Art. 9a WZVV).</p><p>Im Rahmen dieses erweiterten rechtlichen Spielraums gemäss Artikel 9 WZVV haben die Kantone am Neuenburgersee bereits einmal die Regulierung des Kormoranbestandes im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelschutzgebiet "Fanel" vorgesehen. Verfügt wurde diese Massnahme durch die Kantone Freiburg, Neuenburg und Waadt im Jahr 2010 aufgrund übermässiger Schäden in der Berufsfischerei und mit Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) vom 25. März 2010. Allerdings wurde diese kantonale Verfügung zur Kormoranregulation vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung kassiert, dass einerseits das nachgewiesene Schadenausmass tragbar sei und dass andererseits der Nachweis fehle, dass vorgängig sämtliche zumutbaren Verhütungsmassnahmen erfolglos ergriffen wurden (Urteil A 2030/2010 vom 14. April 2011). Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Verzicht auf das Ausbringen der Fischabfälle durch die Berufsfischer explizit als wirksame Massnahme zur Schadenverhütung genannt, indem die positive Entwicklung der Kormoranpopulation durch diese auf dem Neuenburgersee immer noch gängige, auf anderen Seen jedoch verbotene Praxis zusätzlich angekurbelt werden dürfte.</p><p>In Bezug auf die noch ausstehende Vollzugshilfe zum Kormoranmanagement ist anzuführen, dass die Kantonskonferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft einen ersten Antrag ans Bafu zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vollzugshilfe Kormoran wieder zurückgezogen hat. In Vorbereitung eines erneuten Antrages sind die betroffenen Kantone aktuell damit beschäftigt, das Schadenausmass zu dokumentieren und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung zu implementieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Kormoranbestand muss dringend reguliert werden, damit die traditionelle Fischerei im Neuenburgersee erhalten bleibt. Ist der Bundesrat bereit, angesichts der Konkurrenz für die Fischer Massnahmen zu ergreifen, um die zu grosse Kormoranpopulation zu regulieren?</p>
  • Kormorane. Eine Plage für Berufsfischer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein einziger Kormoran frisst täglich 700 Gramm Fisch. Gemäss der jüngsten Erfassung gibt es am Neuenburgersee 700 Brutpaare, die jährlich zwischen 300 und 500 Tonnen Fisch fressen - viel mehr als die 163 Tonnen, welche die Fischer im Jahr 2018 gefangen haben. Es muss auch erwähnt werden, dass die Fischer die Kleinfische zurücklassen, da diese die Fischernte des nächsten Jahres sichern. Der Kormoran aber kümmert sich nicht um die Grösse der Fische und frisst sie alle. Ist sich der Bundesrat dieser Konkurrenz, die die Nachhaltigkeit der traditionellen Fischerei gefährdet, bewusst?</p>
    • <p>Der Kormoran ist eine jagdbare Vogelart (Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Jagdgesetzes, JSG; SR 922.0). Die Regulation der Bestände jagdbarer Arten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Kantone (Art. 3 Abs. 1 JSG).</p><p>Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die starke Zunahme des Brutbestandes des Kormorans auf gewissen Schweizer Seen zu Konflikten mit der Berufsfischerei führt. Am Neuenburgersee wird der Konflikt dadurch verschärft, dass sich der Grossteil des Brutbestands des Kormorans in den eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservaten des Neuenburgersees befindet, was bereits zu parlamentarischen Vorstössen führte (z. B. Motion 09.3723). In deren Folge wurde im Bundesrecht der Spielraum der Kantone zur Konfliktlösung mit dem Kormoran erweitert, wobei die folgenden Änderungen des Bundesrechts besonders hervorzuheben sind: Zur Verhütung übermässiger Schäden können Brutpopulationen des Kormorans nun grundsätzlich auch in eidgenössischen Wasservogelreservaten reguliert werden (Art. 9 Abs. 1 WZVV; SR 922.32). Weiter wurden die Kantone ermächtigt, den Berufsfischern den Abschuss von Kormoranen an den von ihnen ausgelegten Fanggeräten von deren Booten aus zu erlauben (Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV; SR 922.01). Zusätzlich wurde die Jagdzeit des Kormorans um einen Monat verlängert (Art. 3bis Abs. 2 Bst. b JSV), und der Bund wurde ermächtigt, auf Antrag der Kantone eine "Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur internationalen Koordination der Massnahmen" zu erarbeiten (Art. 9a WZVV).</p><p>Im Rahmen dieses erweiterten rechtlichen Spielraums gemäss Artikel 9 WZVV haben die Kantone am Neuenburgersee bereits einmal die Regulierung des Kormoranbestandes im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelschutzgebiet "Fanel" vorgesehen. Verfügt wurde diese Massnahme durch die Kantone Freiburg, Neuenburg und Waadt im Jahr 2010 aufgrund übermässiger Schäden in der Berufsfischerei und mit Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) vom 25. März 2010. Allerdings wurde diese kantonale Verfügung zur Kormoranregulation vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung kassiert, dass einerseits das nachgewiesene Schadenausmass tragbar sei und dass andererseits der Nachweis fehle, dass vorgängig sämtliche zumutbaren Verhütungsmassnahmen erfolglos ergriffen wurden (Urteil A 2030/2010 vom 14. April 2011). Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Verzicht auf das Ausbringen der Fischabfälle durch die Berufsfischer explizit als wirksame Massnahme zur Schadenverhütung genannt, indem die positive Entwicklung der Kormoranpopulation durch diese auf dem Neuenburgersee immer noch gängige, auf anderen Seen jedoch verbotene Praxis zusätzlich angekurbelt werden dürfte.</p><p>In Bezug auf die noch ausstehende Vollzugshilfe zum Kormoranmanagement ist anzuführen, dass die Kantonskonferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft einen ersten Antrag ans Bafu zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vollzugshilfe Kormoran wieder zurückgezogen hat. In Vorbereitung eines erneuten Antrages sind die betroffenen Kantone aktuell damit beschäftigt, das Schadenausmass zu dokumentieren und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung zu implementieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Kormoranbestand muss dringend reguliert werden, damit die traditionelle Fischerei im Neuenburgersee erhalten bleibt. Ist der Bundesrat bereit, angesichts der Konkurrenz für die Fischer Massnahmen zu ergreifen, um die zu grosse Kormoranpopulation zu regulieren?</p>
    • Kormorane. Eine Plage für Berufsfischer

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