StGB. Vergehen gegen die Familie. Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit Strafe bedrohen

ShortId
19.3597
Id
20193597
Updated
28.11.2023 08:46
Language
de
Title
StGB. Vergehen gegen die Familie. Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit Strafe bedrohen
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 2014 und 2017 sind das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Verpflichtung, bei Scheidung die Möglichkeit eines geteilten Sorgerechts zu berücksichtigen, im Zivilgesetzbuch verankert. Dieser Wille, Eltern in der Beziehung mit ihren Kindern gleich zu behandeln, ist lobenswert.</p><p>Allerdings kommt es leider vor, dass das Recht auf persönlichen Verkehr - oft auch als Besuchsrecht bezeichnet - verletzt wird. Einige Elternteile zögern nicht, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Ausübung dieses Rechts unrechtmässig zu verweigern. Dadurch entsteht die Gefahr, dass sich das Kind von einem Elternteil entfremdet. Laut den Fachleuten handelt es sich um eine Misshandlung sowohl gegenüber dem Kind als auch gegenüber dem verdrängten Elternteil. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrere Staaten verurteilt, da sie in solchen Situationen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind, und das Bundesgericht hat die Ernsthaftigkeit dieses Problems erkannt.</p><p>Persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten, egal ob sorgeberechtigt oder nicht, ist ein grundlegendes Kinderrecht, welches unter dem Schutz der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Genauso wie das Entziehen von Minderjährigen durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil strafrechtlich verfolgt wird, muss auch eine unrechtmässige Verweigerung, das Besuchsrecht auszuüben, bestraft werden.</p>
  • <p>Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Dabei handelt es sich zwar um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das aber heute - im Gegensatz zur früheren Elternzentriertheit des Besuchsrechts - in erster Linie dem Interesse des Kindes dienen und dessen positive Entwicklung gewährleisten und fördern soll. Der obhutsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil aktiv zu unterstützen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteile 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.1, 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.1). Die Einführung einer spezifischen Strafnorm gegenüber einem Elternteil, der die Ausübung dieses Besuchsrechts vereitelt, wurde im Rahmen der Revision der elterlichen Sorge bereits diskutiert. Der Vorentwurf sah eine entsprechende Änderung von Artikel 220 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vor. Aufgrund der Reaktionen in der Vernehmlassung wurde im Entwurf allerdings darauf verzichtet. Hauptgründe dafür waren, dass Besuchsrechtskonflikte regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen werden. Zusätzliche Strafandrohungen würden in diesem Fall Konflikte kaum vermeiden oder vorbeugen. Zudem sei zu befürchten, dass unter einer Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leide. Im Übrigen könnten gegebenenfalls bereits nach geltendem Recht ausnahmsweise konkrete, strafbewehrte Anordnungen getroffen und beispielsweise angeordnet werden, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dem anderen Elternteil zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt und an einem ganz bestimmten Ort übergeben müsse, widrigenfalls er gebüsst würde (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9077, hier 9096). Auch nach dem Willen der eidgenössischen Räte blieb es beim heutigen Artikel 220 StGB, der einzig das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt. In der Praxis scheitert ein reibungsloser Vollzug des Besuchsrechts nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts meistens am Verhalten der Eltern. Das minderjährige Kind wird durch die Spannungen in der Beziehung der Eltern grossen Belastungen ausgesetzt. Eine Pönalisierung der Vereitelung des Besuchsrechts kann dabei kaum je dem vorrangigen Kindeswohl dienen, sondern sich sogar kontraproduktiv auswirken. Vielmehr gilt es, die Eltern bei der Konfliktlösung zu unterstützen und sie für die Problematik zu sensibilisieren. In verschiedenen Kantonen bestehen bereits interdisziplinäre Angebote zur Unterstützung von Familien in Konfliktsituationen. In seinem Bericht zur alternierenden Obhut hat der Bundesrat denn auch ausgeführt, dass er mit grossem Interesse die interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen fachlichen Akteure im Bereich Familie beobachtet. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, den Konflikt zwischen den Eltern zu entschärfen, auf die Wiederherstellung der Kommunikation zwischen den Eltern hinzuarbeiten und sie so zu einvernehmlichen Lösungen zu bewegen, die den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht werden (vgl. Bericht des Bundesrates "Alternierende Obhut" vom 8. Dezember 2017, S. 26-27). In diesem Sinn hat der Bundesrat auch die Annahme des Postulates Müller-Altermatt 19.3503, "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater", beantragt. Dieses verlangt eine Evaluation der verschiedenen in den Kantonen bereits bestehenden Instrumente; weiter soll dargelegt werden, mit welchen Anpassungen gewährleistet werden kann, dass schneller entschieden und konsequenter gehandelt wird, wenn amtlich verfügte oder vereinbarte Rechte und Pflichten nicht eingehalten werden (z. B. einem Elternteil durch den anderen der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert wird). </p><p>Nach dem Gesagten erachtet der Bundesrat die Schaffung neuer Straftatbestände nach wie vor nicht als adäquates Mittel, um den Vollzug des Besuchsrechts sicherzustellen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, über eine Änderung des Strafgesetzbuches einen Straftatbestand für Fälle einzuführen, in denen unrechtmässig verweigert wird, Minderjährige der Inhaberin oder dem Inhaber des Rechts auf persönlichen Verkehr anzuvertrauen. Die Bestimmung kann in Form einer Erweiterung von Artikel 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen) oder eines neuen Straftatbestands erfolgen.</p>
  • StGB. Vergehen gegen die Familie. Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit Strafe bedrohen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 2014 und 2017 sind das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Verpflichtung, bei Scheidung die Möglichkeit eines geteilten Sorgerechts zu berücksichtigen, im Zivilgesetzbuch verankert. Dieser Wille, Eltern in der Beziehung mit ihren Kindern gleich zu behandeln, ist lobenswert.</p><p>Allerdings kommt es leider vor, dass das Recht auf persönlichen Verkehr - oft auch als Besuchsrecht bezeichnet - verletzt wird. Einige Elternteile zögern nicht, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Ausübung dieses Rechts unrechtmässig zu verweigern. Dadurch entsteht die Gefahr, dass sich das Kind von einem Elternteil entfremdet. Laut den Fachleuten handelt es sich um eine Misshandlung sowohl gegenüber dem Kind als auch gegenüber dem verdrängten Elternteil. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrere Staaten verurteilt, da sie in solchen Situationen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind, und das Bundesgericht hat die Ernsthaftigkeit dieses Problems erkannt.</p><p>Persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten, egal ob sorgeberechtigt oder nicht, ist ein grundlegendes Kinderrecht, welches unter dem Schutz der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Genauso wie das Entziehen von Minderjährigen durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil strafrechtlich verfolgt wird, muss auch eine unrechtmässige Verweigerung, das Besuchsrecht auszuüben, bestraft werden.</p>
    • <p>Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Dabei handelt es sich zwar um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das aber heute - im Gegensatz zur früheren Elternzentriertheit des Besuchsrechts - in erster Linie dem Interesse des Kindes dienen und dessen positive Entwicklung gewährleisten und fördern soll. Der obhutsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil aktiv zu unterstützen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteile 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.1, 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.1). Die Einführung einer spezifischen Strafnorm gegenüber einem Elternteil, der die Ausübung dieses Besuchsrechts vereitelt, wurde im Rahmen der Revision der elterlichen Sorge bereits diskutiert. Der Vorentwurf sah eine entsprechende Änderung von Artikel 220 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vor. Aufgrund der Reaktionen in der Vernehmlassung wurde im Entwurf allerdings darauf verzichtet. Hauptgründe dafür waren, dass Besuchsrechtskonflikte regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen werden. Zusätzliche Strafandrohungen würden in diesem Fall Konflikte kaum vermeiden oder vorbeugen. Zudem sei zu befürchten, dass unter einer Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leide. Im Übrigen könnten gegebenenfalls bereits nach geltendem Recht ausnahmsweise konkrete, strafbewehrte Anordnungen getroffen und beispielsweise angeordnet werden, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dem anderen Elternteil zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt und an einem ganz bestimmten Ort übergeben müsse, widrigenfalls er gebüsst würde (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9077, hier 9096). Auch nach dem Willen der eidgenössischen Räte blieb es beim heutigen Artikel 220 StGB, der einzig das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt. In der Praxis scheitert ein reibungsloser Vollzug des Besuchsrechts nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts meistens am Verhalten der Eltern. Das minderjährige Kind wird durch die Spannungen in der Beziehung der Eltern grossen Belastungen ausgesetzt. Eine Pönalisierung der Vereitelung des Besuchsrechts kann dabei kaum je dem vorrangigen Kindeswohl dienen, sondern sich sogar kontraproduktiv auswirken. Vielmehr gilt es, die Eltern bei der Konfliktlösung zu unterstützen und sie für die Problematik zu sensibilisieren. In verschiedenen Kantonen bestehen bereits interdisziplinäre Angebote zur Unterstützung von Familien in Konfliktsituationen. In seinem Bericht zur alternierenden Obhut hat der Bundesrat denn auch ausgeführt, dass er mit grossem Interesse die interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen fachlichen Akteure im Bereich Familie beobachtet. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, den Konflikt zwischen den Eltern zu entschärfen, auf die Wiederherstellung der Kommunikation zwischen den Eltern hinzuarbeiten und sie so zu einvernehmlichen Lösungen zu bewegen, die den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht werden (vgl. Bericht des Bundesrates "Alternierende Obhut" vom 8. Dezember 2017, S. 26-27). In diesem Sinn hat der Bundesrat auch die Annahme des Postulates Müller-Altermatt 19.3503, "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater", beantragt. Dieses verlangt eine Evaluation der verschiedenen in den Kantonen bereits bestehenden Instrumente; weiter soll dargelegt werden, mit welchen Anpassungen gewährleistet werden kann, dass schneller entschieden und konsequenter gehandelt wird, wenn amtlich verfügte oder vereinbarte Rechte und Pflichten nicht eingehalten werden (z. B. einem Elternteil durch den anderen der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert wird). </p><p>Nach dem Gesagten erachtet der Bundesrat die Schaffung neuer Straftatbestände nach wie vor nicht als adäquates Mittel, um den Vollzug des Besuchsrechts sicherzustellen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, über eine Änderung des Strafgesetzbuches einen Straftatbestand für Fälle einzuführen, in denen unrechtmässig verweigert wird, Minderjährige der Inhaberin oder dem Inhaber des Rechts auf persönlichen Verkehr anzuvertrauen. Die Bestimmung kann in Form einer Erweiterung von Artikel 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen) oder eines neuen Straftatbestands erfolgen.</p>
    • StGB. Vergehen gegen die Familie. Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit Strafe bedrohen

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