Schluss mit dem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Dschihadistinnen und Dschihadisten!

ShortId
19.3598
Id
20193598
Updated
28.07.2023 02:29
Language
de
Title
Schluss mit dem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Dschihadistinnen und Dschihadisten!
AdditionalIndexing
2811;09;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss einer Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) geht hervor, dass von 130 erfassten Profilen dschihadistisch radikalisierter Personen, die in der Schweiz registriert sind, 40 Prozent in der einen oder anderen Form auf die Sozialhilfe, einschliesslich der Flüchtlingshilfe, angewiesen sind. </p><p>Dieses Ergebnis bestätigt - sofern eine Bestätigung überhaupt noch nötig ist -, dass mit den viel zu vielen Wirtschaftsflüchtlingen neben gewöhnlichen Straftäterinnen und Straftätern unerkannt auch Dschihadistinnen und Dschihadisten in unser Land gelangen.</p><p>Fachleute warnen seit Langem davor, dass der im internationalen Vergleich einfache Zugang zur Sozialhilfe für Immigrantinnen und Immigranten im Hinblick auf die Ankunft von IS-Milizen und ähnlichen kriminellen Organisationen in den verschiedenen europäischen Ländern einen Risikofaktor darstellt. </p><p>Staaten mit einem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, zu denen auch die Schweiz gehört, werden somit für Dschihadistinnen und Dschihadisten als Ziel und Wohnort besonders attraktiv. Indem die öffentliche Hand für ihren Unterhalt aufkommt, müssen sie nicht arbeiten und können ihre gesamte Zeit für die Radikalisierung und die Rekrutierung aufwenden. </p><p>Das Problem, das mit der ZHAW-Studie nun offiziell erkannt ist, muss endlich angegangen werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung darf nicht länger als Vorwand genommen werden, um nicht handeln zu müssen, sonst wird die Schweiz zum Paradies für islamische Extremistinnen und Extremisten mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die öffentliche Sicherheit.</p><p>Dies umso mehr, als der Bundesrat und die politischen Mehrheiten sich hartnäckig weigern, die Finanzierung von Moscheen und islamischen Kulturzentren durch das Ausland zu verbieten, obwohl anerkannt ist, dass diese Gelder zur Förderung der Radikalisierung in unserem Land verwendet werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Bekämpfung von Radikalisierung und der Abwehr von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus in allen Bereichen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen ist. Dies gilt soweit verfassungsrechtlich zulässig auch für die Ausrichtung staatlicher Unterstützungsleistungen.</p><p>Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) umfasst 26 Massnahmen. Eine wichtige Rolle bei der Umsetzung spielt die Vernetzung aller relevanten Behörden und Akteure. Dazu gehört beispielsweise der Einbezug der Sozialbehörden in das kantonale Bedrohungsmanagement. Durch den direkten Kontakt zu potenziell gefährlichen Personen können Gefahren frühzeitig erkannt und soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen ergriffen werden. Für den Bundesrat bestehen keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Bezug von Sozialhilfe und der Wahrscheinlichkeit einer Radikalisierung.</p><p>Die Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Nicht alle ausländischen Personen in der Schweiz haben Anspruch auf Sozialhilfe. Gemäss den geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) kann die Ausrichtung der Hilfe durch die Kantone mit Auflagen verbunden werden, bei deren Nichteinhalten die Leistungen gekürzt werden können. Die Sanktionen müssen sich aber zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken, die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit zu fördern. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 7. Juni 2019 "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten" in Erfüllung eines Postulates der SPK-S (17.3260) festgehalten hat, kann der Bund nur sehr beschränkt in die Kompetenzen der Kantone bei der Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe eingreifen. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen im Migrationsbereich werden derzeit geprüft.</p><p>Das geltende Recht sieht bereits Möglichkeiten vor, Sozialhilfe für ausländische Personen zu verweigern bzw. einen Sozialhilfebezug mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu verbinden. Sozialhilfeleistungen von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen sind unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen; unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 83 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG). Das gilt namentlich für Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden sind (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. h und i AsylG). Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG) bzw. dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Zudem besteht seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG). Für ausländische Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid wird keine Sozialhilfe, sondern Nothilfe ausgerichtet. </p><p>Mit dem vom Bundesrat am 22. Mai 2019 zuhanden des Parlamentes verabschiedeten Entwurf eines Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wird zudem eine Anpassung des AIG vorgeschlagen (BBl 2019 4751). Eine rechtskräftig ausgewiesene ausländische Person, die nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden kann, soll - analog der strafrechtlichen Landesverweisung - künftig nicht mehr vorläufig aufgenommen werden (Art. 83 Abs. 9 E-AIG). In der Folge würde einer solchen Person statt Sozialhilfe lediglich Nothilfe gewährt. Davon wären insbesondere terroristische Gefährder betroffen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschläge für Gesetzesänderungen zu erarbeiten, mit denen Migrantinnen und Migranten der Zugang zur Sozialhilfe erschwert wird, damit unser Land für Anhängerinnen und Anhänger des Islam und des Dschihad, Personen, die andere radikalisieren, und ähnliche Gestalten an Attraktivität verliert.</p>
  • Schluss mit dem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Dschihadistinnen und Dschihadisten!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einer Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) geht hervor, dass von 130 erfassten Profilen dschihadistisch radikalisierter Personen, die in der Schweiz registriert sind, 40 Prozent in der einen oder anderen Form auf die Sozialhilfe, einschliesslich der Flüchtlingshilfe, angewiesen sind. </p><p>Dieses Ergebnis bestätigt - sofern eine Bestätigung überhaupt noch nötig ist -, dass mit den viel zu vielen Wirtschaftsflüchtlingen neben gewöhnlichen Straftäterinnen und Straftätern unerkannt auch Dschihadistinnen und Dschihadisten in unser Land gelangen.</p><p>Fachleute warnen seit Langem davor, dass der im internationalen Vergleich einfache Zugang zur Sozialhilfe für Immigrantinnen und Immigranten im Hinblick auf die Ankunft von IS-Milizen und ähnlichen kriminellen Organisationen in den verschiedenen europäischen Ländern einen Risikofaktor darstellt. </p><p>Staaten mit einem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, zu denen auch die Schweiz gehört, werden somit für Dschihadistinnen und Dschihadisten als Ziel und Wohnort besonders attraktiv. Indem die öffentliche Hand für ihren Unterhalt aufkommt, müssen sie nicht arbeiten und können ihre gesamte Zeit für die Radikalisierung und die Rekrutierung aufwenden. </p><p>Das Problem, das mit der ZHAW-Studie nun offiziell erkannt ist, muss endlich angegangen werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung darf nicht länger als Vorwand genommen werden, um nicht handeln zu müssen, sonst wird die Schweiz zum Paradies für islamische Extremistinnen und Extremisten mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die öffentliche Sicherheit.</p><p>Dies umso mehr, als der Bundesrat und die politischen Mehrheiten sich hartnäckig weigern, die Finanzierung von Moscheen und islamischen Kulturzentren durch das Ausland zu verbieten, obwohl anerkannt ist, dass diese Gelder zur Förderung der Radikalisierung in unserem Land verwendet werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Bekämpfung von Radikalisierung und der Abwehr von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus in allen Bereichen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen ist. Dies gilt soweit verfassungsrechtlich zulässig auch für die Ausrichtung staatlicher Unterstützungsleistungen.</p><p>Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) umfasst 26 Massnahmen. Eine wichtige Rolle bei der Umsetzung spielt die Vernetzung aller relevanten Behörden und Akteure. Dazu gehört beispielsweise der Einbezug der Sozialbehörden in das kantonale Bedrohungsmanagement. Durch den direkten Kontakt zu potenziell gefährlichen Personen können Gefahren frühzeitig erkannt und soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen ergriffen werden. Für den Bundesrat bestehen keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Bezug von Sozialhilfe und der Wahrscheinlichkeit einer Radikalisierung.</p><p>Die Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Nicht alle ausländischen Personen in der Schweiz haben Anspruch auf Sozialhilfe. Gemäss den geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) kann die Ausrichtung der Hilfe durch die Kantone mit Auflagen verbunden werden, bei deren Nichteinhalten die Leistungen gekürzt werden können. Die Sanktionen müssen sich aber zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken, die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit zu fördern. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 7. Juni 2019 "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten" in Erfüllung eines Postulates der SPK-S (17.3260) festgehalten hat, kann der Bund nur sehr beschränkt in die Kompetenzen der Kantone bei der Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe eingreifen. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen im Migrationsbereich werden derzeit geprüft.</p><p>Das geltende Recht sieht bereits Möglichkeiten vor, Sozialhilfe für ausländische Personen zu verweigern bzw. einen Sozialhilfebezug mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu verbinden. Sozialhilfeleistungen von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen sind unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen; unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 83 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG). Das gilt namentlich für Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden sind (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. h und i AsylG). Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG) bzw. dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Zudem besteht seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG). Für ausländische Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid wird keine Sozialhilfe, sondern Nothilfe ausgerichtet. </p><p>Mit dem vom Bundesrat am 22. Mai 2019 zuhanden des Parlamentes verabschiedeten Entwurf eines Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wird zudem eine Anpassung des AIG vorgeschlagen (BBl 2019 4751). Eine rechtskräftig ausgewiesene ausländische Person, die nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden kann, soll - analog der strafrechtlichen Landesverweisung - künftig nicht mehr vorläufig aufgenommen werden (Art. 83 Abs. 9 E-AIG). In der Folge würde einer solchen Person statt Sozialhilfe lediglich Nothilfe gewährt. Davon wären insbesondere terroristische Gefährder betroffen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschläge für Gesetzesänderungen zu erarbeiten, mit denen Migrantinnen und Migranten der Zugang zur Sozialhilfe erschwert wird, damit unser Land für Anhängerinnen und Anhänger des Islam und des Dschihad, Personen, die andere radikalisieren, und ähnliche Gestalten an Attraktivität verliert.</p>
    • Schluss mit dem einfachen Zugang zur Sozialhilfe für Dschihadistinnen und Dschihadisten!

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