Gerechte Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen

ShortId
19.3603
Id
20193603
Updated
28.07.2023 02:29
Language
de
Title
Gerechte Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bis ins Jahr 2003 wurde den Schutzdienstpflichtigen pro Diensttag und pro Jahr eine Reduktion von 10 Prozent an die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) gewährt. Ab 2004 wurde dieser Satz markant auf 4 Prozent gesenkt, um Armee- bzw. Zivildienstangehörige und Zivilschutzangehörige möglichst gleich zu behandeln. Als Grundlage für die Berechnung galten damals die 260 Diensttage, die ein Armeeangehöriger in 11 Jahren (20. bis 30. Altersjahr) zu leisten hatte. Die als Jahressoll angenommenen rund 25 Diensttage wurden auch als fiktives Jahressoll auf den Zivilschutz übertragen. Um eine Reduktion der WPE von 100 Prozent zu erhalten, mussten 25 Schutzdiensttage geleistet werden (100 Prozent dividiert durch 25 Diensttage ergibt 4 Prozent Reduktion).</p><p>Was spricht für eine Erhöhung der WPE-Reduktion?</p><p>Im Hinblick auf das heutige wie auch das künftige Dienstleistungssystem muss die geltende Reduktion von 4 Prozent hinterfragt werden. Mit der Einführung einer Obergrenze von 245 Diensttagen im Zivilschutz während einer Dienstpflichtdauer von 12 Jahren (für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Dienstpflicht weiterhin generell bis zum 40. Altersjahr, unabhängig von den geleisteten Diensttagen) ändert sich die Berechnungsgrundlage: 245 Diensttage dividiert durch 12 Dienstjahre ergibt durchschnittlich 20,4 Diensttage pro Jahr. Um eine Reduktion der WPE von 100 Prozent zu erhalten, müssen also 20 Diensttage pro Jahr geleistet werden. Daraus folgt, dass die Ermässigung pro Diensttag von bisher 4 auf 5 Prozent anzuheben ist (100 Prozent dividiert durch 20 Diensttage ergibt 5 Prozent Reduktion).</p><p>Ausserdem ist zu beachten, dass im Gegensatz zum heutigen System künftig ein Diensttagesoll im Zivilschutz definiert ist (245 Tage) und somit nicht mehr vom Diensttagesoll der Armee ausgegangen werden kann. Ausserdem müssen heute Zivilschutzangehörige vermehrt nichtplanbare Echteinsätze bei Katastrophen und Notlagen leisten, dies zusätzlich zu den jährlich vorgeschriebenen Wiederholungskursen und weiteren Ausbildungen.</p><p>In politischer Hinsicht kann mit dieser moderaten Erhöhung des Reduktionssatzes von 4 auf 5 Prozent auch eine Wertschätzung für das Engagement und den Einsatz der Milizangehörigen des Zivilschutzes zum Ausdruck gebracht werden. Das dürfte auch die zunehmend schwierigere Rekrutierung von Kaderleuten erleichtern.</p>
  • <p>Mit der Leistung von Zivilschutz wird die Wehrpflicht basierend auf Artikel 59 der Bundesverfassung nicht erfüllt. Diese wird nur mit der Leistung von Militär- bzw. Zivildienst oder dem Bezahlen der Ersatzabgabe (Lastenausgleich) erfüllt. Der Gesetzgeber hat aber die wichtige staatspolitische Schutzdienstpflicht anerkannt und entschieden, dass diese bei der Ersatzabgabe zu einer Reduktion führen soll. </p><p>Massgebend für die Berechnung der Reduktion ist deshalb die Gesamtdienstleistungspflicht des Angehörigen der Armee und der Zeitraum, in welchem die Militärdiensttage geleistet werden müssen (10 Jahre), und nicht der Zeitraum, in dem die Schutzdienstpflicht zu leisten ist (12 Jahre). Armeeangehörige müssen in 10 Jahren 245 Diensttage leisten. Dies ergibt rund 25 Tage pro Jahr. Pro Diensttag erfüllt der Dienstpflichtige somit rund 4 Prozent seiner jährlichen Dienstpflicht, weshalb die Ersatzabgabepflicht pro geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent reduziert wird. </p><p>Der Bundesrat hat den Anrechnungssatz für geleistete Zivilschutzdiensttage im Jahre 2004 von 10 auf 4 Prozent gesenkt, um die Besserstellung der Schutzdienstleistenden gegenüber den Militär- und Zivildienstleistenden in einen vertretbaren Rahmen zu bringen. Auch der Militärdienstleistende erhält eine Reduktion bei der Ersatzabgabe. Sie ist aber mit 0,2 Prozent pro Diensttag wesentlich tiefer (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661). Bei einer Annahme der Motion würde die Besserstellung der Zivilschutzangehörigen noch zusätzlich verstärkt. Gegen eine weitere Besserstellung spricht auch, dass erstens die Einsatzzeiten der Zivilschutzangehörigen um etwa einen Drittel kürzer sind und zweitens in der Regel nur rund ein Drittel der Diensttage geleistet wird. Auch war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, dass ein normaler Schutzdienstpflichtiger auf das Diensttagemaximum kommen wird (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 21. November 2018, BBl 2019 560), sondern dass Schutzdienstpflichtige in der Praxis zwischen 70 und 80 Diensttage leisten. </p><p>Die vom Motionär angesprochenen Schwierigkeiten bei der Kaderrekrutierung beim Zivilschutz sollen mit der laufenden Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe gelöst werden (Umsetzung Motion Müller Walter 14.3590; voraussichtlich per 1. Januar 2021). Künftig sollen die höheren Unteroffiziere und Offiziere eine anteilmässige Rückerstattung aller bezahlten Ersatzabgaben erhalten, wenn sie nach dem Wegfall der 11-jährigen Ersatzpflicht weitere Diensttage leisten.</p><p>Die Mindereinnahmen aus der vorgeschlagenen Erhöhung des Anrechnungssatzes auf 5 Prozent würden sich grob geschätzt auf einen tiefen einstelligen Millionenbetrag belaufen. </p><p>Aus den oben dargelegten Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen pro geleisteten Diensttag und pro Jahr von aktuell 4 auf 5 Prozent erhöht wird.</p>
  • Gerechte Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis ins Jahr 2003 wurde den Schutzdienstpflichtigen pro Diensttag und pro Jahr eine Reduktion von 10 Prozent an die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) gewährt. Ab 2004 wurde dieser Satz markant auf 4 Prozent gesenkt, um Armee- bzw. Zivildienstangehörige und Zivilschutzangehörige möglichst gleich zu behandeln. Als Grundlage für die Berechnung galten damals die 260 Diensttage, die ein Armeeangehöriger in 11 Jahren (20. bis 30. Altersjahr) zu leisten hatte. Die als Jahressoll angenommenen rund 25 Diensttage wurden auch als fiktives Jahressoll auf den Zivilschutz übertragen. Um eine Reduktion der WPE von 100 Prozent zu erhalten, mussten 25 Schutzdiensttage geleistet werden (100 Prozent dividiert durch 25 Diensttage ergibt 4 Prozent Reduktion).</p><p>Was spricht für eine Erhöhung der WPE-Reduktion?</p><p>Im Hinblick auf das heutige wie auch das künftige Dienstleistungssystem muss die geltende Reduktion von 4 Prozent hinterfragt werden. Mit der Einführung einer Obergrenze von 245 Diensttagen im Zivilschutz während einer Dienstpflichtdauer von 12 Jahren (für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Dienstpflicht weiterhin generell bis zum 40. Altersjahr, unabhängig von den geleisteten Diensttagen) ändert sich die Berechnungsgrundlage: 245 Diensttage dividiert durch 12 Dienstjahre ergibt durchschnittlich 20,4 Diensttage pro Jahr. Um eine Reduktion der WPE von 100 Prozent zu erhalten, müssen also 20 Diensttage pro Jahr geleistet werden. Daraus folgt, dass die Ermässigung pro Diensttag von bisher 4 auf 5 Prozent anzuheben ist (100 Prozent dividiert durch 20 Diensttage ergibt 5 Prozent Reduktion).</p><p>Ausserdem ist zu beachten, dass im Gegensatz zum heutigen System künftig ein Diensttagesoll im Zivilschutz definiert ist (245 Tage) und somit nicht mehr vom Diensttagesoll der Armee ausgegangen werden kann. Ausserdem müssen heute Zivilschutzangehörige vermehrt nichtplanbare Echteinsätze bei Katastrophen und Notlagen leisten, dies zusätzlich zu den jährlich vorgeschriebenen Wiederholungskursen und weiteren Ausbildungen.</p><p>In politischer Hinsicht kann mit dieser moderaten Erhöhung des Reduktionssatzes von 4 auf 5 Prozent auch eine Wertschätzung für das Engagement und den Einsatz der Milizangehörigen des Zivilschutzes zum Ausdruck gebracht werden. Das dürfte auch die zunehmend schwierigere Rekrutierung von Kaderleuten erleichtern.</p>
    • <p>Mit der Leistung von Zivilschutz wird die Wehrpflicht basierend auf Artikel 59 der Bundesverfassung nicht erfüllt. Diese wird nur mit der Leistung von Militär- bzw. Zivildienst oder dem Bezahlen der Ersatzabgabe (Lastenausgleich) erfüllt. Der Gesetzgeber hat aber die wichtige staatspolitische Schutzdienstpflicht anerkannt und entschieden, dass diese bei der Ersatzabgabe zu einer Reduktion führen soll. </p><p>Massgebend für die Berechnung der Reduktion ist deshalb die Gesamtdienstleistungspflicht des Angehörigen der Armee und der Zeitraum, in welchem die Militärdiensttage geleistet werden müssen (10 Jahre), und nicht der Zeitraum, in dem die Schutzdienstpflicht zu leisten ist (12 Jahre). Armeeangehörige müssen in 10 Jahren 245 Diensttage leisten. Dies ergibt rund 25 Tage pro Jahr. Pro Diensttag erfüllt der Dienstpflichtige somit rund 4 Prozent seiner jährlichen Dienstpflicht, weshalb die Ersatzabgabepflicht pro geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent reduziert wird. </p><p>Der Bundesrat hat den Anrechnungssatz für geleistete Zivilschutzdiensttage im Jahre 2004 von 10 auf 4 Prozent gesenkt, um die Besserstellung der Schutzdienstleistenden gegenüber den Militär- und Zivildienstleistenden in einen vertretbaren Rahmen zu bringen. Auch der Militärdienstleistende erhält eine Reduktion bei der Ersatzabgabe. Sie ist aber mit 0,2 Prozent pro Diensttag wesentlich tiefer (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661). Bei einer Annahme der Motion würde die Besserstellung der Zivilschutzangehörigen noch zusätzlich verstärkt. Gegen eine weitere Besserstellung spricht auch, dass erstens die Einsatzzeiten der Zivilschutzangehörigen um etwa einen Drittel kürzer sind und zweitens in der Regel nur rund ein Drittel der Diensttage geleistet wird. Auch war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, dass ein normaler Schutzdienstpflichtiger auf das Diensttagemaximum kommen wird (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 21. November 2018, BBl 2019 560), sondern dass Schutzdienstpflichtige in der Praxis zwischen 70 und 80 Diensttage leisten. </p><p>Die vom Motionär angesprochenen Schwierigkeiten bei der Kaderrekrutierung beim Zivilschutz sollen mit der laufenden Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe gelöst werden (Umsetzung Motion Müller Walter 14.3590; voraussichtlich per 1. Januar 2021). Künftig sollen die höheren Unteroffiziere und Offiziere eine anteilmässige Rückerstattung aller bezahlten Ersatzabgaben erhalten, wenn sie nach dem Wegfall der 11-jährigen Ersatzpflicht weitere Diensttage leisten.</p><p>Die Mindereinnahmen aus der vorgeschlagenen Erhöhung des Anrechnungssatzes auf 5 Prozent würden sich grob geschätzt auf einen tiefen einstelligen Millionenbetrag belaufen. </p><p>Aus den oben dargelegten Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen pro geleisteten Diensttag und pro Jahr von aktuell 4 auf 5 Prozent erhöht wird.</p>
    • Gerechte Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen

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