Planungskompetenzen im Mobilfunkbereich und Risikotragung

ShortId
19.3609
Id
20193609
Updated
28.07.2023 02:26
Language
de
Title
Planungskompetenzen im Mobilfunkbereich und Risikotragung
AdditionalIndexing
34;52;2846;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Strom- und Gasversorgung erfolgt im Allgemeinen entlang linearer Strecken, deren gesamte Streckenführung bereits bei der Planung zu berücksichtigen ist. Die Mobilfunkversorgung erfolgt demgegenüber von räumlich eng begrenzten Sendeanlagen aus, die zusammen ein Mobilfunknetz bilden. Solche Netze werden schrittweise aufgebaut und unter Berücksichtigung des stetig zunehmenden Datenverkehrs sowie der rasanten technologischen Entwicklung laufend verdichtet.</p><p>2. Bei der Beurteilung, ob der Immissionsgrenzwert der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten wird, muss die aufsummierte Belastung aller Sendeanlagen berücksichtigt werden. An einem Ort dominiert jedoch meistens die Strahlung einer einzelnen Sendeanlage die Gesamtbelastung. Der Anlagegrenzwert der NISV (Vorsorgegrenzwert), der zehnmal tiefer angelegt ist, muss von einer einzelnen Anlage eingehalten werden. Befinden sich mehrere Mobilfunkantennen in einem engen räumlichen Zusammenhang (z. B. auf demselben Dach), gelten sie als eine Anlage, und es muss ihre summierte Strahlung beurteilt werden.</p><p>3./4. Die Auswirkungen einer einzelnen Mobilfunkanlage auf Raum und Umwelt sind zu gering, um eine Planungspflicht im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu begründen. Mobilfunkanlagen bedürfen daher lediglich einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG), nicht aber einer spezifischen Grundlage in einem Nutzungsplan oder gar in einem Richtplan bzw. Sachplan.</p><p>Es ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Kanton in seinem Richtplan gewisse räumliche Vorgaben zur Entwicklung des Mobilfunknetzes aufnimmt. Dabei sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere ist auch das im Bundesrecht verankerte Interesse an einer qualitativ guten, preiswerten und innovativen Mobilfunkversorgung zu berücksichtigen, und die Emissionen von Mobilfunkanlagen dürfen nicht unzulässig beschränkt werden.</p><p>5. Der Bund (die Bundesämter für Umwelt (Bafu), Kommunikation (Bakom) und Raumentwicklung (ARE)) hat zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband den "Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte" (2010) erarbeitet.</p><p>6. Die NISV regelt, welche Grenzwerte in der Schweiz für Mobilfunksendeanlagen gelten. Diese Verordnung gilt für sämtliche in der Schweiz betriebene Mobilfunksendeanlagen - also auch für die neuen 5G-Anlagen.</p><p>Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Metas) hat damit begonnen, eine Messmethode für 5G auszuarbeiten, mit der die Strahlung einer Sendeanlage zugeordnet werden kann. Wie bereits erwähnt, überwiegt an einem Ort meistens die Belastung einer einzigen Anlage die Gesamtbelastung.</p><p>7. Bei nachweislich durch Mobilfunkstrahlung verursachten Gesundheitsschäden wäre im Einzelfall zu prüfen, wer für die entstandenen Kosten aufkommen müsste (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Munz 19.3113). Die für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen zuständigen Behörden haften nicht subsidiär für Forderungen, welche geschädigte Personen aufgrund einer entsprechenden Haftungsbestimmung gegenüber einem Mobilfunkbetreiber geltend machen und von diesem nicht beglichen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Stellungnahme von Bafu und Bakom vom 3. Mai 2019 zu kantonalen Moratorien wird der Eindruck erweckt, dass Kantone wenig Kompetenz hätten, die Versorgung mit der 5G-Technologie zu beeinflussen.</p><p>"Es bleibt deshalb kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen; der Erlass solcher Bestimmungen wäre kompetenzwidrig."</p><p>Viele der zu erwartenden Anwendungen der 5G-Technologie (z. B. das autonome Fahren von Autos) setzen eine Versorgung voraus, die aus einem System von Antennen besteht, deren Wirkungen sich gegenseitig überlagern. Es ist nicht mehr die Antenne als Einzelobjekt, die zu bewilligen ist, sondern ein Versorgungs- bzw. Infrastrukturkonzept.</p><p>Bei der Stromversorgung für Hochspannungsleitungen werden Einträge im Sachplan Übertragungsleitungen vorausgesetzt, in kantonalen Richtplänen werden Kraftwerke, Unterwerke sowie Hoch- und Höchstspannungsleitungen aufgenommen.</p><p>Bezüglich Planungspflichten stellen sich darum folgende Fragen:</p><p>1. Gilt die flächige Ausdehnung eines Mobilfunkversorgungssystems als Versorgungsinfrastruktur vergleichbar mit der Strom- oder Gasversorgung?</p><p>2. Inwieweit muss bei der Planung eines Mobilfunkversorgungssystems Artikel 8 USG, "Beurteilung von Einwirkungen", berücksichtigt werden?</p><p>3. Wieso werden Stromversorgung und Mobilfunkversorgung bezüglich Richtplanung unterschiedlich behandelt?</p><p>4. Könnten Kantone nach Artikel 75 BV in eigener Kompetenz Richtplaneinträge für die Umsetzung von Mobilfunkinfrastrukturkonzepten voraussetzen?</p><p>5. Wie werden Kantone und Gemeinden darüber informiert, welche Instrumente ihnen für die Planung und Umsetzung von Internetversorgungskonzepten zur Verfügung stehen?</p><p>6. Gegenwärtig werden Messmethoden erarbeitet, um die nichtionisierende Strahlenbelastung von 5G-Antennen erst einmal erfassen zu können. Wie werden die sich überlagernden Wirkungen verschiedener Antennen erfasst, die einerseits sehr nahe zueinander aufgestellt werden und direkt miteinander kommunizieren?</p><p>7. Die Unbedenklichkeit von Mobilfunkanlagen mit 5G-Antennen ist nicht belegt, die Inbetriebnahme neuer Funkfrequenzbänder steht kurz bevor. Versicherungen lehnen eine Übernahme von Risiken ab. Wer würde allfällige Entschädigungsforderungen an die Mobilfunkbetreiber übernehmen, sollten diese ihre Möglichkeiten übersteigen: die Bewilligungsinstanz, also Bund, Kanton oder die Gemeinde?</p>
  • Planungskompetenzen im Mobilfunkbereich und Risikotragung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Strom- und Gasversorgung erfolgt im Allgemeinen entlang linearer Strecken, deren gesamte Streckenführung bereits bei der Planung zu berücksichtigen ist. Die Mobilfunkversorgung erfolgt demgegenüber von räumlich eng begrenzten Sendeanlagen aus, die zusammen ein Mobilfunknetz bilden. Solche Netze werden schrittweise aufgebaut und unter Berücksichtigung des stetig zunehmenden Datenverkehrs sowie der rasanten technologischen Entwicklung laufend verdichtet.</p><p>2. Bei der Beurteilung, ob der Immissionsgrenzwert der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten wird, muss die aufsummierte Belastung aller Sendeanlagen berücksichtigt werden. An einem Ort dominiert jedoch meistens die Strahlung einer einzelnen Sendeanlage die Gesamtbelastung. Der Anlagegrenzwert der NISV (Vorsorgegrenzwert), der zehnmal tiefer angelegt ist, muss von einer einzelnen Anlage eingehalten werden. Befinden sich mehrere Mobilfunkantennen in einem engen räumlichen Zusammenhang (z. B. auf demselben Dach), gelten sie als eine Anlage, und es muss ihre summierte Strahlung beurteilt werden.</p><p>3./4. Die Auswirkungen einer einzelnen Mobilfunkanlage auf Raum und Umwelt sind zu gering, um eine Planungspflicht im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu begründen. Mobilfunkanlagen bedürfen daher lediglich einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG), nicht aber einer spezifischen Grundlage in einem Nutzungsplan oder gar in einem Richtplan bzw. Sachplan.</p><p>Es ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Kanton in seinem Richtplan gewisse räumliche Vorgaben zur Entwicklung des Mobilfunknetzes aufnimmt. Dabei sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere ist auch das im Bundesrecht verankerte Interesse an einer qualitativ guten, preiswerten und innovativen Mobilfunkversorgung zu berücksichtigen, und die Emissionen von Mobilfunkanlagen dürfen nicht unzulässig beschränkt werden.</p><p>5. Der Bund (die Bundesämter für Umwelt (Bafu), Kommunikation (Bakom) und Raumentwicklung (ARE)) hat zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband den "Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte" (2010) erarbeitet.</p><p>6. Die NISV regelt, welche Grenzwerte in der Schweiz für Mobilfunksendeanlagen gelten. Diese Verordnung gilt für sämtliche in der Schweiz betriebene Mobilfunksendeanlagen - also auch für die neuen 5G-Anlagen.</p><p>Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Metas) hat damit begonnen, eine Messmethode für 5G auszuarbeiten, mit der die Strahlung einer Sendeanlage zugeordnet werden kann. Wie bereits erwähnt, überwiegt an einem Ort meistens die Belastung einer einzigen Anlage die Gesamtbelastung.</p><p>7. Bei nachweislich durch Mobilfunkstrahlung verursachten Gesundheitsschäden wäre im Einzelfall zu prüfen, wer für die entstandenen Kosten aufkommen müsste (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Munz 19.3113). Die für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen zuständigen Behörden haften nicht subsidiär für Forderungen, welche geschädigte Personen aufgrund einer entsprechenden Haftungsbestimmung gegenüber einem Mobilfunkbetreiber geltend machen und von diesem nicht beglichen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Stellungnahme von Bafu und Bakom vom 3. Mai 2019 zu kantonalen Moratorien wird der Eindruck erweckt, dass Kantone wenig Kompetenz hätten, die Versorgung mit der 5G-Technologie zu beeinflussen.</p><p>"Es bleibt deshalb kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen; der Erlass solcher Bestimmungen wäre kompetenzwidrig."</p><p>Viele der zu erwartenden Anwendungen der 5G-Technologie (z. B. das autonome Fahren von Autos) setzen eine Versorgung voraus, die aus einem System von Antennen besteht, deren Wirkungen sich gegenseitig überlagern. Es ist nicht mehr die Antenne als Einzelobjekt, die zu bewilligen ist, sondern ein Versorgungs- bzw. Infrastrukturkonzept.</p><p>Bei der Stromversorgung für Hochspannungsleitungen werden Einträge im Sachplan Übertragungsleitungen vorausgesetzt, in kantonalen Richtplänen werden Kraftwerke, Unterwerke sowie Hoch- und Höchstspannungsleitungen aufgenommen.</p><p>Bezüglich Planungspflichten stellen sich darum folgende Fragen:</p><p>1. Gilt die flächige Ausdehnung eines Mobilfunkversorgungssystems als Versorgungsinfrastruktur vergleichbar mit der Strom- oder Gasversorgung?</p><p>2. Inwieweit muss bei der Planung eines Mobilfunkversorgungssystems Artikel 8 USG, "Beurteilung von Einwirkungen", berücksichtigt werden?</p><p>3. Wieso werden Stromversorgung und Mobilfunkversorgung bezüglich Richtplanung unterschiedlich behandelt?</p><p>4. Könnten Kantone nach Artikel 75 BV in eigener Kompetenz Richtplaneinträge für die Umsetzung von Mobilfunkinfrastrukturkonzepten voraussetzen?</p><p>5. Wie werden Kantone und Gemeinden darüber informiert, welche Instrumente ihnen für die Planung und Umsetzung von Internetversorgungskonzepten zur Verfügung stehen?</p><p>6. Gegenwärtig werden Messmethoden erarbeitet, um die nichtionisierende Strahlenbelastung von 5G-Antennen erst einmal erfassen zu können. Wie werden die sich überlagernden Wirkungen verschiedener Antennen erfasst, die einerseits sehr nahe zueinander aufgestellt werden und direkt miteinander kommunizieren?</p><p>7. Die Unbedenklichkeit von Mobilfunkanlagen mit 5G-Antennen ist nicht belegt, die Inbetriebnahme neuer Funkfrequenzbänder steht kurz bevor. Versicherungen lehnen eine Übernahme von Risiken ab. Wer würde allfällige Entschädigungsforderungen an die Mobilfunkbetreiber übernehmen, sollten diese ihre Möglichkeiten übersteigen: die Bewilligungsinstanz, also Bund, Kanton oder die Gemeinde?</p>
    • Planungskompetenzen im Mobilfunkbereich und Risikotragung

Back to List