Keine unnötige gesetzliche Regelung von Helikopterlandeplätzen von Spitälern

ShortId
19.3613
Id
20193613
Updated
28.07.2023 02:25
Language
de
Title
Keine unnötige gesetzliche Regelung von Helikopterlandeplätzen von Spitälern
AdditionalIndexing
2841;48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Landeplätze für Helikopter werden aktuell - abgesehen von flugrechtlichen Bestimmungen - nicht gesetzlich geregelt. Zwar hat der Bundesrat im Rahmen der Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) bereits einmal eine solche Regelung vorgeschlagen, auf diese jedoch aufgrund der negativen Reaktionen im Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Offensichtlich versucht das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) nun trotzdem, eine gesetzliche Regelung im Rahmen der Aussenlandeverordnung (AuLaV, SR 748.132.3) oder einem anderen gesetzlichen Erlass zu schaffen. Dies, obwohl die fehlende gesetzliche Regelung bis dato zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.</p><p>Dadurch würden den Spitälern neu einheitliche aeronautische Sicherheits- und Lärmschutzauflagen vorgeschrieben, welche nicht zu mehr Sicherheit, aber zu neuen Kosten führen würden. Kosten, welche schlussendlich auf die Patienten respektive auf die Versicherer abgewälzt werden müssten, was zweifelsfrei eine Verteuerung von Patiententransporten zur Folge haben würde. </p><p>Das Aufstellen gesamtschweizerisch und vor allem gleichlautender Regeln für alle Spitäler trägt zudem den individuellen Bedürfnissen der Spitäler in keiner Art und Weise Rechnung. Je nach örtlicher Lage des Spitals muss der Helikopterlandeplatz für Notfalllandungen ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Das heisst, dass ein Landeplatz eines Spitals in Basel oder Bern und damit mitten in einer Stadt nicht mit einem Landeplatz eines Notfallspitals in Brig oder Davos verglichen werden kann.</p>
  • <p>Spitallandeplätze gelten nicht als Flugplätze im Sinne des Luftrechts und können heute ohne Bewilligung des Bundes erstellt werden. Die kantonale Bewilligungspraxis ist uneinheitlich und lässt wichtige Fragen, namentlich zur Flugsicherheit, offen. Selbst intensiv genutzte Spitallandeplätze erfüllen heute die international geforderten Sicherheitsanforderungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (Icao) teilweise nicht. Dies könnte dazu führen, dass aus Sicherheitsgründen operationelle Einschränkungen angeordnet werden müssten. In der Folge könnten solche Plätze nicht mehr von allen Rettungsunternehmen uneingeschränkt angeflogen werden.</p><p>Der Bundesrat hatte deshalb ursprünglich vorgesehen, die Spitallandeplätze im Rahmen der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG 1 plus) als Flugplätze zu regeln sowie deren Bau und Betrieb einer Bundesgenehmigung zu unterstellen. Die Kantone lehnten dies ab. In der Folge verzichtete der Bundesrat auf diese Lösung; der Regelungsbedarf blieb aber bestehen.</p><p>Mit der vorliegenden Revision der AuLaV werden die Defizite bei Sicherheits- und Umweltfragen bundesrechtlich behoben. Die Bewilligungshoheit verbleibt bei den Kantonen, und die Spitallandeplätze werden nicht den Bundesbestimmungen für Flugplätze unterstellt.</p><p>Anwohnerinnen und Anwohner in der unmittelbaren Nähe von Spitallandeplätzen sind heute nicht einheitlich gegen die unvermeidbaren Lärmimmissionen geschützt und haben - im Gegensatz zur Bevölkerung in der unmittelbaren Nähe von Flugplätzen - keinen Anspruch auf Schallschutzfenster. Dies hat in der Vergangenheit zu berechtigten Klagen geführt. Diese Ungleichbehandlung fällt mit der Revision weg.</p><p>Gleichzeitig werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz moderner Navigationstechnologien geschaffen. Satellitengestützte Anflüge vermindern wetterbedingte Einschränkungen und können damit wesentlich zur Verfügbarkeit von Helikoptertransporten in medizinischen Notfällen beitragen.</p><p>Eine formelle luftfahrtspezifische Prüfung durch das Bazl ist nur für die rund 25 Spitallandeplätze mit der intensivsten Nutzung vorgesehen (sie werden in der AuLaV als Sonderkategorie definiert). Für die übrigen weit über 200 Spitallandeplätze in der Schweiz (die Normalkategorie) gilt diese strenge Anforderung nicht. Hier bietet das Bazl auf freiwilliger Basis Beratung und Begutachtung an; ein bundesrechtliches Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Der Bundesrat erachtet diese differenzierte Lösung als verhältnismässig.</p><p>Insgesamt werden die Mehrkosten, landesweit verteilt auf eine grosse Zahl von Spitälern, auf einen tiefen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt. Davon ist zudem ein Teil über Benutzungsgebühren für die Rettungsunternehmen refinanzierbar, und eine ausreichende Übergangsfrist sorgt dafür, dass nicht alle Aufwände gleichzeitig anfallen. Der Bundesrat erachtet daher die Kosten als tragbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, auf eine gesetzliche Regelung (Gesetz oder Verordnung) der Landeplätze für Helikopter von Spitälern in der Aussenlandeverordnung (AuLaV) oder einem anderen gesetzlichen Erlass zu verzichten.</p>
  • Keine unnötige gesetzliche Regelung von Helikopterlandeplätzen von Spitälern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Landeplätze für Helikopter werden aktuell - abgesehen von flugrechtlichen Bestimmungen - nicht gesetzlich geregelt. Zwar hat der Bundesrat im Rahmen der Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) bereits einmal eine solche Regelung vorgeschlagen, auf diese jedoch aufgrund der negativen Reaktionen im Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Offensichtlich versucht das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) nun trotzdem, eine gesetzliche Regelung im Rahmen der Aussenlandeverordnung (AuLaV, SR 748.132.3) oder einem anderen gesetzlichen Erlass zu schaffen. Dies, obwohl die fehlende gesetzliche Regelung bis dato zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.</p><p>Dadurch würden den Spitälern neu einheitliche aeronautische Sicherheits- und Lärmschutzauflagen vorgeschrieben, welche nicht zu mehr Sicherheit, aber zu neuen Kosten führen würden. Kosten, welche schlussendlich auf die Patienten respektive auf die Versicherer abgewälzt werden müssten, was zweifelsfrei eine Verteuerung von Patiententransporten zur Folge haben würde. </p><p>Das Aufstellen gesamtschweizerisch und vor allem gleichlautender Regeln für alle Spitäler trägt zudem den individuellen Bedürfnissen der Spitäler in keiner Art und Weise Rechnung. Je nach örtlicher Lage des Spitals muss der Helikopterlandeplatz für Notfalllandungen ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Das heisst, dass ein Landeplatz eines Spitals in Basel oder Bern und damit mitten in einer Stadt nicht mit einem Landeplatz eines Notfallspitals in Brig oder Davos verglichen werden kann.</p>
    • <p>Spitallandeplätze gelten nicht als Flugplätze im Sinne des Luftrechts und können heute ohne Bewilligung des Bundes erstellt werden. Die kantonale Bewilligungspraxis ist uneinheitlich und lässt wichtige Fragen, namentlich zur Flugsicherheit, offen. Selbst intensiv genutzte Spitallandeplätze erfüllen heute die international geforderten Sicherheitsanforderungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (Icao) teilweise nicht. Dies könnte dazu führen, dass aus Sicherheitsgründen operationelle Einschränkungen angeordnet werden müssten. In der Folge könnten solche Plätze nicht mehr von allen Rettungsunternehmen uneingeschränkt angeflogen werden.</p><p>Der Bundesrat hatte deshalb ursprünglich vorgesehen, die Spitallandeplätze im Rahmen der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG 1 plus) als Flugplätze zu regeln sowie deren Bau und Betrieb einer Bundesgenehmigung zu unterstellen. Die Kantone lehnten dies ab. In der Folge verzichtete der Bundesrat auf diese Lösung; der Regelungsbedarf blieb aber bestehen.</p><p>Mit der vorliegenden Revision der AuLaV werden die Defizite bei Sicherheits- und Umweltfragen bundesrechtlich behoben. Die Bewilligungshoheit verbleibt bei den Kantonen, und die Spitallandeplätze werden nicht den Bundesbestimmungen für Flugplätze unterstellt.</p><p>Anwohnerinnen und Anwohner in der unmittelbaren Nähe von Spitallandeplätzen sind heute nicht einheitlich gegen die unvermeidbaren Lärmimmissionen geschützt und haben - im Gegensatz zur Bevölkerung in der unmittelbaren Nähe von Flugplätzen - keinen Anspruch auf Schallschutzfenster. Dies hat in der Vergangenheit zu berechtigten Klagen geführt. Diese Ungleichbehandlung fällt mit der Revision weg.</p><p>Gleichzeitig werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz moderner Navigationstechnologien geschaffen. Satellitengestützte Anflüge vermindern wetterbedingte Einschränkungen und können damit wesentlich zur Verfügbarkeit von Helikoptertransporten in medizinischen Notfällen beitragen.</p><p>Eine formelle luftfahrtspezifische Prüfung durch das Bazl ist nur für die rund 25 Spitallandeplätze mit der intensivsten Nutzung vorgesehen (sie werden in der AuLaV als Sonderkategorie definiert). Für die übrigen weit über 200 Spitallandeplätze in der Schweiz (die Normalkategorie) gilt diese strenge Anforderung nicht. Hier bietet das Bazl auf freiwilliger Basis Beratung und Begutachtung an; ein bundesrechtliches Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Der Bundesrat erachtet diese differenzierte Lösung als verhältnismässig.</p><p>Insgesamt werden die Mehrkosten, landesweit verteilt auf eine grosse Zahl von Spitälern, auf einen tiefen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt. Davon ist zudem ein Teil über Benutzungsgebühren für die Rettungsunternehmen refinanzierbar, und eine ausreichende Übergangsfrist sorgt dafür, dass nicht alle Aufwände gleichzeitig anfallen. Der Bundesrat erachtet daher die Kosten als tragbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, auf eine gesetzliche Regelung (Gesetz oder Verordnung) der Landeplätze für Helikopter von Spitälern in der Aussenlandeverordnung (AuLaV) oder einem anderen gesetzlichen Erlass zu verzichten.</p>
    • Keine unnötige gesetzliche Regelung von Helikopterlandeplätzen von Spitälern

Back to List