Aufhebung aller geschlechterspezifischen finanziellen Nachteile der Frauen auf gesetzlicher Ebene

ShortId
19.3616
Id
20193616
Updated
28.07.2023 02:23
Language
de
Title
Aufhebung aller geschlechterspezifischen finanziellen Nachteile der Frauen auf gesetzlicher Ebene
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung sind Frauen und Männer gleichgestellt. Dies gilt für alle Lebensbereiche. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb beispielsweise Frauen im Bereich der Zusatzversicherung die Kosten der Mutterschaft oder der Schwangerschaft alleine tragen sollen. In diesem Bereich ist klar Solidarität zwischen den Geschlechtern und Generationen gefragt.</p><p>Oft wird die Pflegearbeit zu Hause von Frauen übernommen, was letztlich dazu führt, dass Männer durch günstigere Krankenkassenprämien davon profitieren.</p><p>In einer Zeit, in welcher die Überalterung der Gesellschaft und die mangelnden Geburten beklagt werden, ist es höchste Zeit, die finanzielle Gleichstellung gesetzlich durchzusetzen (beispielsweise Krankenzusatzversicherung, steuertechnisch oder bei den Pensionskassen).</p>
  • <p>Für den Bundesrat ist die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann eine politische Priorität. Damit verbunden ist auch das Ziel einer Verbesserung der finanziellen Situation der Frauen. Der Bundesrat hat dem Parlament verschiedene Gesetzesrevisionen unterbreitet, die gerade auch dieses Ziel verfolgen. Zu nennen sind hier die folgenden, in der Motion angesprochenen Themenbereiche:</p><p>Was die Pflegearbeit anbelangt, so anerkennt der Bundesrat die Arbeit von betreuenden und pflegenden Angehörigen als einen sehr wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Diese Arbeit deckt einen erheblichen Teil der Gesundheitsversorgung. Deshalb hat der Bundesrat das Förderprogramm "Entlastungsangebote für betreuende Angehörige 2017-2020" lanciert, wobei die Situation und Bedürfnisse von betreuenden Angehörigen erforscht werden. Dies dient der Weiterentwicklung von Entlastungsangeboten mit dem Ziel, dass betreuende Angehörige ihre Erwerbstätigkeit beibehalten können. Die Vereinbarkeit der Betreuung von Angehörigen und Erwerbstätigkeit ist jedoch schwierig. Diese Gründe veranlassten den Bundesrat, dem Parlament ein neues Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vorzulegen. Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 22. Mai 2019 verabschiedet (BBl 2019 4103). Hauptpunkt der Vorlage ist ein entschädigter Betreuungsurlaub von längstens 14 Wochen für Eltern, die ein Kind betreuen, das wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Zudem soll der Anspruch von pflegenden Angehörigen auf AHV-Betreuungsgutschriften ausgeweitet werden. Diese Massnahmen werden zu einem bedeutenden Teil Frauen zugutekommen, die einen grossen Teil der Betreuungs- und Pflegearbeit leisten.</p><p>Im Bereich der direkten Bundessteuer wiederum will der Bundesrat die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren beseitigen. Im Nachgang zur Aufhebung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" hat der<b></b>Bundesrat am 14. August 2019 der Bundesversammlung eine Zusatzbotschaft zum Geschäft "Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)" unterbreitet. In dieser Vorlage wird ebenfalls die Stellung der Ehegatten bei den Sozialversicherungen einer aktualisierten Gesamtbetrachtung unterzogen. Zu erwähnen ist auch die vom Bundesrat vorgeschlagene und von beiden Räten beschlossene Erhöhung der Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten bis maximal 25 000 Franken pro Jahr und Kind (18.050, "Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten": <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180050">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180050</a>). Mit diesen Vorlagen soll insbesondere das Arbeitsangebot der zweitverdienenden Person - zumeist der Frau - erhöht werden. Dies führt nicht nur zu einer verbesserten finanziellen Situation der betroffenen Frauen - u. a. Absicherung im Falle einer Scheidung, Sicherung der individuellen Altersvorsorge -, sondern hilft auch, stereotype Rollenverteilungen abzubauen.</p><p>Was die in der Motion ebenfalls erwähnten Krankenzusatzversicherungen anbelangt, so beurteilt der Bundesrat geschlechtsabhängige Prämien grundsätzlich als verfassungskonform (s. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, BBl 2017 5089, 5106f.). Die Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit den allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie sind freiwillig, und es besteht keine Aufnahmepflicht. Demgegenüber herrscht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Solidaritätsprinzip, demgemäss gleich hohe Prämien für Frauen und Männer gelten. Zudem darf für besondere Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie für Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden, keine Kostenbeteiligung erhoben werden.</p><p>Im Lichte der laufenden Gesetzesarbeiten spricht sich der Bundesrat gegen eine Annahme der Motion aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung der bestehenden Gesetze vorzulegen, damit Frauen keine finanziellen Nachteile mehr aufgrund ihres Geschlechtes haben.</p>
  • Aufhebung aller geschlechterspezifischen finanziellen Nachteile der Frauen auf gesetzlicher Ebene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung sind Frauen und Männer gleichgestellt. Dies gilt für alle Lebensbereiche. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb beispielsweise Frauen im Bereich der Zusatzversicherung die Kosten der Mutterschaft oder der Schwangerschaft alleine tragen sollen. In diesem Bereich ist klar Solidarität zwischen den Geschlechtern und Generationen gefragt.</p><p>Oft wird die Pflegearbeit zu Hause von Frauen übernommen, was letztlich dazu führt, dass Männer durch günstigere Krankenkassenprämien davon profitieren.</p><p>In einer Zeit, in welcher die Überalterung der Gesellschaft und die mangelnden Geburten beklagt werden, ist es höchste Zeit, die finanzielle Gleichstellung gesetzlich durchzusetzen (beispielsweise Krankenzusatzversicherung, steuertechnisch oder bei den Pensionskassen).</p>
    • <p>Für den Bundesrat ist die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann eine politische Priorität. Damit verbunden ist auch das Ziel einer Verbesserung der finanziellen Situation der Frauen. Der Bundesrat hat dem Parlament verschiedene Gesetzesrevisionen unterbreitet, die gerade auch dieses Ziel verfolgen. Zu nennen sind hier die folgenden, in der Motion angesprochenen Themenbereiche:</p><p>Was die Pflegearbeit anbelangt, so anerkennt der Bundesrat die Arbeit von betreuenden und pflegenden Angehörigen als einen sehr wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Diese Arbeit deckt einen erheblichen Teil der Gesundheitsversorgung. Deshalb hat der Bundesrat das Förderprogramm "Entlastungsangebote für betreuende Angehörige 2017-2020" lanciert, wobei die Situation und Bedürfnisse von betreuenden Angehörigen erforscht werden. Dies dient der Weiterentwicklung von Entlastungsangeboten mit dem Ziel, dass betreuende Angehörige ihre Erwerbstätigkeit beibehalten können. Die Vereinbarkeit der Betreuung von Angehörigen und Erwerbstätigkeit ist jedoch schwierig. Diese Gründe veranlassten den Bundesrat, dem Parlament ein neues Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vorzulegen. Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 22. Mai 2019 verabschiedet (BBl 2019 4103). Hauptpunkt der Vorlage ist ein entschädigter Betreuungsurlaub von längstens 14 Wochen für Eltern, die ein Kind betreuen, das wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Zudem soll der Anspruch von pflegenden Angehörigen auf AHV-Betreuungsgutschriften ausgeweitet werden. Diese Massnahmen werden zu einem bedeutenden Teil Frauen zugutekommen, die einen grossen Teil der Betreuungs- und Pflegearbeit leisten.</p><p>Im Bereich der direkten Bundessteuer wiederum will der Bundesrat die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren beseitigen. Im Nachgang zur Aufhebung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" hat der<b></b>Bundesrat am 14. August 2019 der Bundesversammlung eine Zusatzbotschaft zum Geschäft "Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)" unterbreitet. In dieser Vorlage wird ebenfalls die Stellung der Ehegatten bei den Sozialversicherungen einer aktualisierten Gesamtbetrachtung unterzogen. Zu erwähnen ist auch die vom Bundesrat vorgeschlagene und von beiden Räten beschlossene Erhöhung der Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten bis maximal 25 000 Franken pro Jahr und Kind (18.050, "Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten": <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180050">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180050</a>). Mit diesen Vorlagen soll insbesondere das Arbeitsangebot der zweitverdienenden Person - zumeist der Frau - erhöht werden. Dies führt nicht nur zu einer verbesserten finanziellen Situation der betroffenen Frauen - u. a. Absicherung im Falle einer Scheidung, Sicherung der individuellen Altersvorsorge -, sondern hilft auch, stereotype Rollenverteilungen abzubauen.</p><p>Was die in der Motion ebenfalls erwähnten Krankenzusatzversicherungen anbelangt, so beurteilt der Bundesrat geschlechtsabhängige Prämien grundsätzlich als verfassungskonform (s. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, BBl 2017 5089, 5106f.). Die Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit den allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie sind freiwillig, und es besteht keine Aufnahmepflicht. Demgegenüber herrscht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Solidaritätsprinzip, demgemäss gleich hohe Prämien für Frauen und Männer gelten. Zudem darf für besondere Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie für Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden, keine Kostenbeteiligung erhoben werden.</p><p>Im Lichte der laufenden Gesetzesarbeiten spricht sich der Bundesrat gegen eine Annahme der Motion aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung der bestehenden Gesetze vorzulegen, damit Frauen keine finanziellen Nachteile mehr aufgrund ihres Geschlechtes haben.</p>
    • Aufhebung aller geschlechterspezifischen finanziellen Nachteile der Frauen auf gesetzlicher Ebene

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