Institutionelles Rahmenabkommen. Ist es auch dem Tierschutz in der Schweiz abträglich?

ShortId
19.3635
Id
20193635
Updated
28.07.2023 02:36
Language
de
Title
Institutionelles Rahmenabkommen. Ist es auch dem Tierschutz in der Schweiz abträglich?
AdditionalIndexing
10;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einem institutionellen Abkommen (Insta) will der Bundesrat den bilateralen Weg bzw. den EU-Binnenmarktzugang konsolidieren, zukunftsfähig machen und dessen Weiterentwicklung ermöglichen. Am 7. Juni 2019 hat er den Bericht über die Konsultationen zum Insta genehmigt und die insgesamt positive Einschätzung des Entwurfes des Abkommens bekräftigt. Die Konsultationen haben gezeigt, dass die politischen und wirtschaftlichen Akteure in der Schweiz Anliegen und Bedenken insbesondere in den drei folgenden Bereichen haben: Lohn- und Arbeitnehmerschutz, staatliche Beihilfen und die Unionsbürgerrichtlinie. In diesen drei Bereichen verlangt der Bundesrat Klärungen. </p><p>Gemäss Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bilaterales Landwirtschaftsabkommen, SR 0.916.026.81) sind die Bestimmungen zur Bekämpfung von Tierseuchen, die Bestimmungen für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU sowie Vorschriften betreffend die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen aus Drittstaaten mit denjenigen der EU als gleichwertig anerkannt. Mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich internationaler Tiertransporte und Schlachtung von Tieren ist der Bereich Tierschutz aber nicht Bestandteil des bilateralen Landwirtschaftsabkommens und ist darum auch nicht vom Insta tangiert.</p><p>Betreffend die internationalen Tiertransporte wurde im bilateralen Landwirtschaftsabkommen das in der Schweiz geltende Transitverbot für Schlachttiere auf der Strasse völkerrechtlich verankert. Die entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens sind im Insta explizit von der dynamischen Rechtsentwicklung ausgenommen (vgl. Protokoll 2 zum Insta). Was die Tierschlachtung betrifft, sind die Schweizer Vorschriften bereits heute als gleichwertig mit denjenigen der EU anerkannt. Diese Bestimmungen würden im Rahmen eines Insta der dynamischen Rechtsübernahme unterstehen. Da die Schweiz und die EU in diesem Bereich bereits heute zusammenarbeiten, ist dies aus Sicht der Schweiz kein Problem.</p><p>Unter dem Strich zieht das Insta darum keine Anpassung des Schweizer Tierschutzstandards nach sich. Eine selbstständige Weiterentwicklung im Bereich Tierschutz bleibt auch zukünftig möglich. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz das hohe derzeitige Tierschutzniveau weiterführen kann. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sollte das institutionelle Rahmenabkommen mit der EU wider Erwarten unterzeichnet werden, wird es in verschiedenen Bereichen, die von absolut zentraler Bedeutung sind, eine Unterwerfung der Schweiz unter die EU bewirken. Man denke nur an die dynamische - sprich automatische - Übernahme des EU-Rechts, die ausländischen Richter (des Europäischen Gerichtshofs), die Aufhebung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die Unionsbürgerrichtlinie der EU, die staatliche Beteiligung an Unternehmen usw.</p><p>Die negativen Auswirkungen des Rahmenabkommens würden sich aber auch in anderen Bereichen zeigen, in denen das Schweizer Recht klar fortschrittlicher ist als das EU-Recht. Das bedeutet, dass das Rahmenabkommen im Vergleich zur heutigen Situation zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde.</p><p>Einer dieser Bereiche, von dem aber kaum die Rede ist, ist der Tierschutz, und zwar insbesondere der Schutz der Nutztiere.</p><p>In der Schweiz hat sich die entsprechende Gesetzgebung unter Einbezug aller betroffenen Akteure demokratisch entwickelt. Sie kann als besonders fortschrittlich gelten und ist viel tierfreundlicher als die Regelungen aus Brüssel - geschaffen von Bürokraten und Berufspolitikern, die Lichtjahre entfernt sind von den realen Gegebenheiten in der Welt der Landwirtschaft und der Tierhaltung.</p><p>In der Schweiz darf ein Landwirtschaftsbetrieb beispielsweise maximal 18 000 Legehennen halten. Die EU-Regelungen hingegen erlauben einen Maximalbestand von 100 000 Hennen, was Eingriffe wie das Coupieren der Schnäbel nötig macht, die in der Schweiz verboten sind. Das gleiche Bild zeigt sich beim Tiertransport: Dieser darf in der Schweiz maximal 8 Stunden dauern, während in der EU bis zu 28 Stunden erlaubt sind.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er die Sicht, dass das Inkrafttreten des institutionellen Rahmenabkommens aufgrund der darin vorgesehenen "dynamischen" Übernahme des EU-Rechts dazu führen würde, dass der Tierschutz in der Schweiz abgebaut würde?</p><p>2. Falls das Rahmenabkommen wider Erwarten unterzeichnet werden sollte: Was will der Bundesrat in diesem Fall tun, um das heute hohe Niveau beim Tierschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten - ein Niveau notabene, das demokratisch unter Einbezug aller betroffenen Akteure festgelegt wurde?</p>
  • Institutionelles Rahmenabkommen. Ist es auch dem Tierschutz in der Schweiz abträglich?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einem institutionellen Abkommen (Insta) will der Bundesrat den bilateralen Weg bzw. den EU-Binnenmarktzugang konsolidieren, zukunftsfähig machen und dessen Weiterentwicklung ermöglichen. Am 7. Juni 2019 hat er den Bericht über die Konsultationen zum Insta genehmigt und die insgesamt positive Einschätzung des Entwurfes des Abkommens bekräftigt. Die Konsultationen haben gezeigt, dass die politischen und wirtschaftlichen Akteure in der Schweiz Anliegen und Bedenken insbesondere in den drei folgenden Bereichen haben: Lohn- und Arbeitnehmerschutz, staatliche Beihilfen und die Unionsbürgerrichtlinie. In diesen drei Bereichen verlangt der Bundesrat Klärungen. </p><p>Gemäss Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bilaterales Landwirtschaftsabkommen, SR 0.916.026.81) sind die Bestimmungen zur Bekämpfung von Tierseuchen, die Bestimmungen für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU sowie Vorschriften betreffend die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen aus Drittstaaten mit denjenigen der EU als gleichwertig anerkannt. Mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich internationaler Tiertransporte und Schlachtung von Tieren ist der Bereich Tierschutz aber nicht Bestandteil des bilateralen Landwirtschaftsabkommens und ist darum auch nicht vom Insta tangiert.</p><p>Betreffend die internationalen Tiertransporte wurde im bilateralen Landwirtschaftsabkommen das in der Schweiz geltende Transitverbot für Schlachttiere auf der Strasse völkerrechtlich verankert. Die entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens sind im Insta explizit von der dynamischen Rechtsentwicklung ausgenommen (vgl. Protokoll 2 zum Insta). Was die Tierschlachtung betrifft, sind die Schweizer Vorschriften bereits heute als gleichwertig mit denjenigen der EU anerkannt. Diese Bestimmungen würden im Rahmen eines Insta der dynamischen Rechtsübernahme unterstehen. Da die Schweiz und die EU in diesem Bereich bereits heute zusammenarbeiten, ist dies aus Sicht der Schweiz kein Problem.</p><p>Unter dem Strich zieht das Insta darum keine Anpassung des Schweizer Tierschutzstandards nach sich. Eine selbstständige Weiterentwicklung im Bereich Tierschutz bleibt auch zukünftig möglich. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz das hohe derzeitige Tierschutzniveau weiterführen kann. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sollte das institutionelle Rahmenabkommen mit der EU wider Erwarten unterzeichnet werden, wird es in verschiedenen Bereichen, die von absolut zentraler Bedeutung sind, eine Unterwerfung der Schweiz unter die EU bewirken. Man denke nur an die dynamische - sprich automatische - Übernahme des EU-Rechts, die ausländischen Richter (des Europäischen Gerichtshofs), die Aufhebung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die Unionsbürgerrichtlinie der EU, die staatliche Beteiligung an Unternehmen usw.</p><p>Die negativen Auswirkungen des Rahmenabkommens würden sich aber auch in anderen Bereichen zeigen, in denen das Schweizer Recht klar fortschrittlicher ist als das EU-Recht. Das bedeutet, dass das Rahmenabkommen im Vergleich zur heutigen Situation zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde.</p><p>Einer dieser Bereiche, von dem aber kaum die Rede ist, ist der Tierschutz, und zwar insbesondere der Schutz der Nutztiere.</p><p>In der Schweiz hat sich die entsprechende Gesetzgebung unter Einbezug aller betroffenen Akteure demokratisch entwickelt. Sie kann als besonders fortschrittlich gelten und ist viel tierfreundlicher als die Regelungen aus Brüssel - geschaffen von Bürokraten und Berufspolitikern, die Lichtjahre entfernt sind von den realen Gegebenheiten in der Welt der Landwirtschaft und der Tierhaltung.</p><p>In der Schweiz darf ein Landwirtschaftsbetrieb beispielsweise maximal 18 000 Legehennen halten. Die EU-Regelungen hingegen erlauben einen Maximalbestand von 100 000 Hennen, was Eingriffe wie das Coupieren der Schnäbel nötig macht, die in der Schweiz verboten sind. Das gleiche Bild zeigt sich beim Tiertransport: Dieser darf in der Schweiz maximal 8 Stunden dauern, während in der EU bis zu 28 Stunden erlaubt sind.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er die Sicht, dass das Inkrafttreten des institutionellen Rahmenabkommens aufgrund der darin vorgesehenen "dynamischen" Übernahme des EU-Rechts dazu führen würde, dass der Tierschutz in der Schweiz abgebaut würde?</p><p>2. Falls das Rahmenabkommen wider Erwarten unterzeichnet werden sollte: Was will der Bundesrat in diesem Fall tun, um das heute hohe Niveau beim Tierschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten - ein Niveau notabene, das demokratisch unter Einbezug aller betroffenen Akteure festgelegt wurde?</p>
    • Institutionelles Rahmenabkommen. Ist es auch dem Tierschutz in der Schweiz abträglich?

Back to List