Künftige Sicherung von Mindestkapazitäten im Bahngüterverkehr

ShortId
19.3648
Id
20193648
Updated
28.07.2023 02:33
Language
de
Title
Künftige Sicherung von Mindestkapazitäten im Bahngüterverkehr
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 9b des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) legt der Bundesrat im Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Im am 31. August 2017 verabschiedeten Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur hat der Bundesrat festgehalten, dass für Strecken mit Güterverkehr eine Mindestanzahl Güterverkehrstrassen vorzusehen ist. Diese Mindestkapazität umfasst eine Trasse pro Stunde und Richtung auf Doppelspuren und eine Trasse pro Stunde auf mehrheitlich einspurigen Strecken mit Güterverkehr. Der Bundesrat hält unverändert an diesen Vorgaben fest. </p><p>2. Die langfristige Sicherung der mit dem Ausbauschritt 2035 beschlossenen Verbesserungen erfolgt mit dem neuen Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2035. Dieses neue Netznutzungskonzept wird vom Bundesrat voraussichtlich 2020 verabschiedet werden. Gemäss aktuellem Stand der Planungen kommen mit dem Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2035 keine zusätzlichen Hybridtrassen hinzu. Diverse Hybridtrassen können hingegen im Zuge der mit Infrastrukturausbauten verbundenen Kapazitätsausbauten bestimmten Verkehrsarten zugeordnet und somit aufgehoben werden. Hybridtrassen sind ausgewählte Trassen, die wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. Sie erlauben eine gewisse Flexibilität bei der Zuteilung der Trassen, ohne jedoch die Minimalvorgaben zu tangieren. Die Zuordnung bzw. Aufteilung solcher Trassen auf die Verkehrsarten erfolgt im Rahmen der nachgelagerten Netznutzungspläne. </p><p>3. Die Verfügbarkeit quantitativ ausreichender und qualitativ hochwertiger Schieneninfrastruktur ist Voraussetzung für ein hochwertiges Logistikangebot zugunsten der schweizerischen Volkswirtschaft. Der Bundesrat sieht es als selbstverständliche Aufgabe, auf diese Notwendigkeit immer wieder hinzuweisen und dies in seinen Entscheiden zu berücksichtigen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 21. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Netznutzungskonzept 2025 sowie in den darauf beruhenden Netznutzungsplänen 2019 bis 2024 für den Güterverkehr gesicherten Trassen in der Hauptverkehrszeit vollumfänglich der S3 des Zürcher Verkehrsverbunds zugesichert. Damit kann die S3 zur Hauptverkehrszeit (HVZ) im Halbstundentakt verkehren, während der Güterverkehr in dieser Zeit keine Trasse erhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Zusicherung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung vorgenommen. Dabei hat es u. a. eine Leerkomposition des Güterverkehrs, die nach ihrem Entlad in einem Betonwerk nahe Zürich zurück zum weiteren Belad in die Zürcher Kiesabbaugebiete ins Rafzerfeld muss, gegenüber einer HVZ-S-Bahn untergeordnet eingeschätzt. Diese Einschätzung zeugt von wenig Verständnis für die Unpaarigkeit der Verkehrsströme und der damit verbundenen Leerfahrten, wie sie insbesondere im Güterverkehr nicht vermeidbar sind.</p><p>Bei der Revision von Artikel 9b des Eisenbahngesetzes (EBG) im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes wurde jedoch die Gleichbehandlung von Personen- und Güterverkehr auch in der Netznutzung und Trassenzuteilung ins Gesetz geschrieben. Insbesondere sollten im neuen System des Netznutzungskonzepts und der darauf basierenden Netznutzungspläne Mindestkapazitäten für den Güterverkehr und damit auch die vom und für den Güterverkehr getätigten Investitionen vorbehaltlos gesichert werden.</p><p>Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsentscheids stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>1. Steht der Bundesrat weiterhin hinter der mit der Revision von Artikel 9b EBG angepeilten Sicherung minimaler Systemtrassen, die das Verkehrswachstum und das Angebotskonzept des zugrunde liegenden Netzausbauschritts abbilden? Wie gedenkt er diese Sicherung der Kapazitäten für den Güterverkehr nach diesem Gerichtsentscheid zu erreichen?</p><p>2. Wie will der Bundesrat die mit dem Ausbauschritt 2035 beschlossenen Verbesserungen für den Güterverkehr langfristig sichern? Will er dazu das umstrittene Instrument der sogenannten Hybridtrassen weiterführen?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um der Öffentlichkeit die Bedürfnisse der Transportlogistik und die Verteidigung der Verfügbarkeit von genügenden Kapazitäten für den Bahngüterverkehr vor einem unbegrenzten Wachstum des Personenverkehrs zu erklären?</p>
  • Künftige Sicherung von Mindestkapazitäten im Bahngüterverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 9b des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) legt der Bundesrat im Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Im am 31. August 2017 verabschiedeten Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur hat der Bundesrat festgehalten, dass für Strecken mit Güterverkehr eine Mindestanzahl Güterverkehrstrassen vorzusehen ist. Diese Mindestkapazität umfasst eine Trasse pro Stunde und Richtung auf Doppelspuren und eine Trasse pro Stunde auf mehrheitlich einspurigen Strecken mit Güterverkehr. Der Bundesrat hält unverändert an diesen Vorgaben fest. </p><p>2. Die langfristige Sicherung der mit dem Ausbauschritt 2035 beschlossenen Verbesserungen erfolgt mit dem neuen Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2035. Dieses neue Netznutzungskonzept wird vom Bundesrat voraussichtlich 2020 verabschiedet werden. Gemäss aktuellem Stand der Planungen kommen mit dem Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2035 keine zusätzlichen Hybridtrassen hinzu. Diverse Hybridtrassen können hingegen im Zuge der mit Infrastrukturausbauten verbundenen Kapazitätsausbauten bestimmten Verkehrsarten zugeordnet und somit aufgehoben werden. Hybridtrassen sind ausgewählte Trassen, die wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. Sie erlauben eine gewisse Flexibilität bei der Zuteilung der Trassen, ohne jedoch die Minimalvorgaben zu tangieren. Die Zuordnung bzw. Aufteilung solcher Trassen auf die Verkehrsarten erfolgt im Rahmen der nachgelagerten Netznutzungspläne. </p><p>3. Die Verfügbarkeit quantitativ ausreichender und qualitativ hochwertiger Schieneninfrastruktur ist Voraussetzung für ein hochwertiges Logistikangebot zugunsten der schweizerischen Volkswirtschaft. Der Bundesrat sieht es als selbstverständliche Aufgabe, auf diese Notwendigkeit immer wieder hinzuweisen und dies in seinen Entscheiden zu berücksichtigen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 21. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Netznutzungskonzept 2025 sowie in den darauf beruhenden Netznutzungsplänen 2019 bis 2024 für den Güterverkehr gesicherten Trassen in der Hauptverkehrszeit vollumfänglich der S3 des Zürcher Verkehrsverbunds zugesichert. Damit kann die S3 zur Hauptverkehrszeit (HVZ) im Halbstundentakt verkehren, während der Güterverkehr in dieser Zeit keine Trasse erhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Zusicherung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung vorgenommen. Dabei hat es u. a. eine Leerkomposition des Güterverkehrs, die nach ihrem Entlad in einem Betonwerk nahe Zürich zurück zum weiteren Belad in die Zürcher Kiesabbaugebiete ins Rafzerfeld muss, gegenüber einer HVZ-S-Bahn untergeordnet eingeschätzt. Diese Einschätzung zeugt von wenig Verständnis für die Unpaarigkeit der Verkehrsströme und der damit verbundenen Leerfahrten, wie sie insbesondere im Güterverkehr nicht vermeidbar sind.</p><p>Bei der Revision von Artikel 9b des Eisenbahngesetzes (EBG) im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes wurde jedoch die Gleichbehandlung von Personen- und Güterverkehr auch in der Netznutzung und Trassenzuteilung ins Gesetz geschrieben. Insbesondere sollten im neuen System des Netznutzungskonzepts und der darauf basierenden Netznutzungspläne Mindestkapazitäten für den Güterverkehr und damit auch die vom und für den Güterverkehr getätigten Investitionen vorbehaltlos gesichert werden.</p><p>Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsentscheids stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>1. Steht der Bundesrat weiterhin hinter der mit der Revision von Artikel 9b EBG angepeilten Sicherung minimaler Systemtrassen, die das Verkehrswachstum und das Angebotskonzept des zugrunde liegenden Netzausbauschritts abbilden? Wie gedenkt er diese Sicherung der Kapazitäten für den Güterverkehr nach diesem Gerichtsentscheid zu erreichen?</p><p>2. Wie will der Bundesrat die mit dem Ausbauschritt 2035 beschlossenen Verbesserungen für den Güterverkehr langfristig sichern? Will er dazu das umstrittene Instrument der sogenannten Hybridtrassen weiterführen?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um der Öffentlichkeit die Bedürfnisse der Transportlogistik und die Verteidigung der Verfügbarkeit von genügenden Kapazitäten für den Bahngüterverkehr vor einem unbegrenzten Wachstum des Personenverkehrs zu erklären?</p>
    • Künftige Sicherung von Mindestkapazitäten im Bahngüterverkehr

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