Transparenz und Koordination bei Betrieb und Entwicklung der Stromverteil- und -übertragungsnetze

ShortId
19.3653
Id
20193653
Updated
28.07.2023 02:29
Language
de
Title
Transparenz und Koordination bei Betrieb und Entwicklung der Stromverteil- und -übertragungsnetze
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Qualität und die Sicherheit der Stromversorgung ist es unabdingbare Voraussetzung, dass die Daten über die Planung, die Entwicklung, den Betrieb und über die Versorgungs- und die Betriebsabrechnung verfügbar gemacht und koordiniert werden.</p><p>Zurzeit sind aber die Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes nicht dazu verpflichtet, der Swissgrid die Informationen zu Planung und Entwicklung ihrer Netze zu übermitteln. Dank der Pflicht, solche Informationen auszutauschen und zur Verfügung zu stellen, liessen sich das Management optimieren, die Versorgungssicherheit erhöhen und die Kosten des Betriebs unserer Stromübertragungs- und -verteilnetze senken.</p>
  • <p>Die Motion zielt darauf ab, im Hinblick auf die Planung und den Betrieb der Netze die Übermittlung von Informationen zwischen den Netzbetreibern und insbesondere zwischen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid und den Betreibern der Verteilnetze der Ebene 3 (überregionale Verteilnetze) zu intensivieren. </p><p>Der Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Netzplanung ist in Artikel 9c Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2017 (StromVG; SR 734.7) ausdrücklich vorgesehen. In Artikel 5c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) wird überdies präzisiert, welche Informationen im Rahmen der Koordination der Netzplanung auszutauschen sind. </p><p>Was den Netzbetrieb betrifft, so sind die Netzbetreiber gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVG verpflichtet, ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Laut Artikel 8 Absatz 3 StromVV müssen die Netzbetreiber insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb den Beteiligten (also auch allen anderen betroffenen Netzbetreibern) die erforderlichen Informationen fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. </p><p>Im Zuge der Umsetzung der Strategie Stromnetze, welche eine bedarfsgerechte Netzentwicklung anstrebt, sind in diesem Zusammenhang am 1. Juni 2019 verschiedene weitere Bestimmungen in Kraft getreten. </p><p>Die Forderungen des Motionärs sind durch das Stromversorgungsgesetz und die Stromversorgungsverordnung bereits vollumfänglich abgedeckt. Eine explizitere Formulierung ist nicht notwendig. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Stromversorgungsgesetz (StromVG) so zu ändern, dass die Informationen zum Betrieb und zur Planung der überregionalen und der anderen Übertragungsnetze transparent und koordiniert übermittelt werden.</p>
  • Transparenz und Koordination bei Betrieb und Entwicklung der Stromverteil- und -übertragungsnetze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Qualität und die Sicherheit der Stromversorgung ist es unabdingbare Voraussetzung, dass die Daten über die Planung, die Entwicklung, den Betrieb und über die Versorgungs- und die Betriebsabrechnung verfügbar gemacht und koordiniert werden.</p><p>Zurzeit sind aber die Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes nicht dazu verpflichtet, der Swissgrid die Informationen zu Planung und Entwicklung ihrer Netze zu übermitteln. Dank der Pflicht, solche Informationen auszutauschen und zur Verfügung zu stellen, liessen sich das Management optimieren, die Versorgungssicherheit erhöhen und die Kosten des Betriebs unserer Stromübertragungs- und -verteilnetze senken.</p>
    • <p>Die Motion zielt darauf ab, im Hinblick auf die Planung und den Betrieb der Netze die Übermittlung von Informationen zwischen den Netzbetreibern und insbesondere zwischen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid und den Betreibern der Verteilnetze der Ebene 3 (überregionale Verteilnetze) zu intensivieren. </p><p>Der Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Netzplanung ist in Artikel 9c Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2017 (StromVG; SR 734.7) ausdrücklich vorgesehen. In Artikel 5c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) wird überdies präzisiert, welche Informationen im Rahmen der Koordination der Netzplanung auszutauschen sind. </p><p>Was den Netzbetrieb betrifft, so sind die Netzbetreiber gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVG verpflichtet, ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Laut Artikel 8 Absatz 3 StromVV müssen die Netzbetreiber insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb den Beteiligten (also auch allen anderen betroffenen Netzbetreibern) die erforderlichen Informationen fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. </p><p>Im Zuge der Umsetzung der Strategie Stromnetze, welche eine bedarfsgerechte Netzentwicklung anstrebt, sind in diesem Zusammenhang am 1. Juni 2019 verschiedene weitere Bestimmungen in Kraft getreten. </p><p>Die Forderungen des Motionärs sind durch das Stromversorgungsgesetz und die Stromversorgungsverordnung bereits vollumfänglich abgedeckt. Eine explizitere Formulierung ist nicht notwendig. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Stromversorgungsgesetz (StromVG) so zu ändern, dass die Informationen zum Betrieb und zur Planung der überregionalen und der anderen Übertragungsnetze transparent und koordiniert übermittelt werden.</p>
    • Transparenz und Koordination bei Betrieb und Entwicklung der Stromverteil- und -übertragungsnetze

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