Koordination im Dopingbereich verbessern

ShortId
19.3667
Id
20193667
Updated
28.07.2023 14:32
Language
de
Title
Koordination im Dopingbereich verbessern
AdditionalIndexing
28;2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Doping erschüttert die Grundpfeiler des organisierten Sports. Die Schweiz will auch in Zukunft ihre Rolle bei der Bekämpfung der Auswüchse im Sport wahrnehmen. Dazu sind, wie das Beispiel der Operation Aderlass in Österreich (Seefeld) gezeigt hat, die rechtsstaatlichen Mittel entscheidend. </p><p>In der Schweiz steht nach Artikel 22 SpoFöG der Handel mit und die Abgabe von Dopingmitteln sowie die Anwendung von verbotenen Methoden an Dritten unter Strafe. Davon ausgenommen sind der Eigenkonsum von Dopingmitteln sowie die Anwendung von verbotenen Methoden an sich selbst. Der Eigenkonsum der Sportlerinnen und Sportler wird durch die Sportverbände sanktioniert. </p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Antidoping-Agenturen wird wichtiger, was auch durch aktuelle Ereignisse (z. B. Operation Aderlass in Seefeld) bestätigt wird.</p><p>In der täglichen Arbeit und im Kontakt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Zollbehörden fehlt es derzeit an Durchschlagskraft, um Artikel 22 SpoFöG durchzusetzen. Diese Situation schadet der Schweiz. Insbesondere fehlt es in den Kantonen am notwendigen Spezialwissen der Gesetzeslage und an den notwendigen Ressourcen für eine konsequente und speditive Ermittlung. Entsprechend werden die Fälle nicht priorisiert. Zudem gibt es bei kantonsübergreifenden Fällen oft langwierige Zuständigkeitsfragen. </p>
  • <p>Damit der Sport seine vielfältigen positiven Effekte entfalten kann, muss er glaubwürdig bleiben. Dem Bundesrat ist daher die Bekämpfung von Doping ein zentrales Anliegen.</p><p>Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415.1) wurde bekräftigt, dass die Strafverfolgung im Bereich von Dopingdelikten (Art. 22 SpoFöG) unter die kantonale Gerichtsbarkeit fällt. Dabei lässt es das Bundesrecht zu, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Spezialistinnen und Spezialisten von Antidoping Schweiz für eine Untersuchung beiziehen können.</p><p>Das Fedpol nimmt gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG, SR 360) die Funktion als Koordinationsstelle zwischen den internationalen polizeilichen Partnerbehörden sowie den kantonalen Polizeikorps in der Strafverfolgung wahr. Das Fedpol koordiniert dabei nicht nur Fälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes, sondern namentlich auch in internationalen und interkantonalen Ermittlungen. Mit einer Anpassung des ZentG im Rahmen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wird diese Funktion des Fedpol als kriminalpolizeiliche Zentralstelle im ZentG noch deutlicher zum Ausdruck gebracht (neu: Art. 1 und 2a E-ZentG). Die Botschaft zu dieser Anpassung hat der Bundesrat am 22. Mai 2019 verabschiedet.</p><p>Das Fedpol kann auch kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens führen oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch gar nicht feststeht. Dabei können auch Auskünfte von anderen Behörden sowie von Privaten - auch von Antidoping Schweiz - eingeholt und ihre Meldungen entgegengenommen und ausgewertet werden.</p><p>Es bestehen somit ausreichende gesetzliche Grundlagen zur Kooperation der nationalen und internationalen Polizeibehörden im Bereich der Strafverfolgung nach Artikel 22 des Sportförderungsgesetzes.</p><p>Diese Koordination findet in der Praxis auch statt, wenn es sich um Fälle von einer gewissen Tragweite handelt. So hat das Fedpol im Rahmen der Operation Aderlass bei den zuständigen deutschen und österreichischen Strafverfolgungsbehörden Informationen über eine allfällige schweizerische Beteiligung eingeholt und die internationale und nationale Koordination mit dem Ausland und den Kantonen sichergestellt.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass das bestehende Instrumentarium ausreichend ist und nicht weiter ausgebaut werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Errichtung einer Koordinationsstelle für Dopingfragen beim Fedpol zu prüfen.</p><p>Diese Koordinationsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) zu unterstützen, insbesondere durch:</p><p>- die fachlich-sachliche Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Aufgaben;</p><p>- die Koordination bei kantonsübergreifenden und internationalen Fällen; </p><p>- den entsprechenden Informationsaustausch mit der Stiftung Antidoping Schweiz.</p>
  • Koordination im Dopingbereich verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Doping erschüttert die Grundpfeiler des organisierten Sports. Die Schweiz will auch in Zukunft ihre Rolle bei der Bekämpfung der Auswüchse im Sport wahrnehmen. Dazu sind, wie das Beispiel der Operation Aderlass in Österreich (Seefeld) gezeigt hat, die rechtsstaatlichen Mittel entscheidend. </p><p>In der Schweiz steht nach Artikel 22 SpoFöG der Handel mit und die Abgabe von Dopingmitteln sowie die Anwendung von verbotenen Methoden an Dritten unter Strafe. Davon ausgenommen sind der Eigenkonsum von Dopingmitteln sowie die Anwendung von verbotenen Methoden an sich selbst. Der Eigenkonsum der Sportlerinnen und Sportler wird durch die Sportverbände sanktioniert. </p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Antidoping-Agenturen wird wichtiger, was auch durch aktuelle Ereignisse (z. B. Operation Aderlass in Seefeld) bestätigt wird.</p><p>In der täglichen Arbeit und im Kontakt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Zollbehörden fehlt es derzeit an Durchschlagskraft, um Artikel 22 SpoFöG durchzusetzen. Diese Situation schadet der Schweiz. Insbesondere fehlt es in den Kantonen am notwendigen Spezialwissen der Gesetzeslage und an den notwendigen Ressourcen für eine konsequente und speditive Ermittlung. Entsprechend werden die Fälle nicht priorisiert. Zudem gibt es bei kantonsübergreifenden Fällen oft langwierige Zuständigkeitsfragen. </p>
    • <p>Damit der Sport seine vielfältigen positiven Effekte entfalten kann, muss er glaubwürdig bleiben. Dem Bundesrat ist daher die Bekämpfung von Doping ein zentrales Anliegen.</p><p>Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415.1) wurde bekräftigt, dass die Strafverfolgung im Bereich von Dopingdelikten (Art. 22 SpoFöG) unter die kantonale Gerichtsbarkeit fällt. Dabei lässt es das Bundesrecht zu, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Spezialistinnen und Spezialisten von Antidoping Schweiz für eine Untersuchung beiziehen können.</p><p>Das Fedpol nimmt gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG, SR 360) die Funktion als Koordinationsstelle zwischen den internationalen polizeilichen Partnerbehörden sowie den kantonalen Polizeikorps in der Strafverfolgung wahr. Das Fedpol koordiniert dabei nicht nur Fälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes, sondern namentlich auch in internationalen und interkantonalen Ermittlungen. Mit einer Anpassung des ZentG im Rahmen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wird diese Funktion des Fedpol als kriminalpolizeiliche Zentralstelle im ZentG noch deutlicher zum Ausdruck gebracht (neu: Art. 1 und 2a E-ZentG). Die Botschaft zu dieser Anpassung hat der Bundesrat am 22. Mai 2019 verabschiedet.</p><p>Das Fedpol kann auch kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens führen oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch gar nicht feststeht. Dabei können auch Auskünfte von anderen Behörden sowie von Privaten - auch von Antidoping Schweiz - eingeholt und ihre Meldungen entgegengenommen und ausgewertet werden.</p><p>Es bestehen somit ausreichende gesetzliche Grundlagen zur Kooperation der nationalen und internationalen Polizeibehörden im Bereich der Strafverfolgung nach Artikel 22 des Sportförderungsgesetzes.</p><p>Diese Koordination findet in der Praxis auch statt, wenn es sich um Fälle von einer gewissen Tragweite handelt. So hat das Fedpol im Rahmen der Operation Aderlass bei den zuständigen deutschen und österreichischen Strafverfolgungsbehörden Informationen über eine allfällige schweizerische Beteiligung eingeholt und die internationale und nationale Koordination mit dem Ausland und den Kantonen sichergestellt.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass das bestehende Instrumentarium ausreichend ist und nicht weiter ausgebaut werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Errichtung einer Koordinationsstelle für Dopingfragen beim Fedpol zu prüfen.</p><p>Diese Koordinationsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) zu unterstützen, insbesondere durch:</p><p>- die fachlich-sachliche Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Aufgaben;</p><p>- die Koordination bei kantonsübergreifenden und internationalen Fällen; </p><p>- den entsprechenden Informationsaustausch mit der Stiftung Antidoping Schweiz.</p>
    • Koordination im Dopingbereich verbessern

Back to List