Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4

ShortId
19.3673
Id
20193673
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4
AdditionalIndexing
04;1221;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>17 Jahre Tätigkeit, vier Bundesanwälte, unzählige interne Reorganisationen, Millionen Entschädigungen für freigestellte und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, viel Kritik und wenige Ergebnisse. Dies ist kurz zusammengefasst die Bilanz der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft (BA) seit dem 1. Januar 2002. Die Bundesanwaltschaft ging aus der Effizienzvorlage (oder Projekt f4) hervor, die 1999 vom Parlament verabschiedet und im folgenden Jahr vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurde. Die Bundesanwaltschaft wurde auf Kosten der Kantone mit neuen Kompetenzen ausgestattet und hätte so mit der Bundeskriminalpolizei zu einer effizienten Strafverfolgung der schwersten und komplexesten Formen der internationalen und interkantonalen Kriminalität, einschliesslich des organisierten Verbrechens, beitragen sollen. 2011 hat das Parlament unter dem Einfluss der damaligen Ereignisse und mit wenig Hintergrundwissen der Bundesanwaltschaft eine gewisse Autonomie eingeräumt, sodass diese heute nach freiem Ermessen experimentieren und ihre Struktur und ihre Aktivitäten organisieren und umorganisieren kann. Wiederholt wurden Zweifel daran geäussert, ob der gegenwärtige Bundesanwalt die richtige Person ist für die Führung der internen Geschäfte und der in der Vergangenheit in Aussicht gestellten Aufträge und für die Leitung von Strafverfahren. Diese Zweifel nahmen in jüngster Zeit zu und mündeten in Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt. Zu diesen Zweifeln gesellen sich Fragen zur aktuellen zentralistischen Organisationsstruktur, die von der Leitung 2015 beschlossen wurde. Nach Auffassung von Fachleuten kam es seither immer wieder zu solchen Entscheiden, die eine Kontinuität infrage stellen und die übertriebene Machtkonzentration an der Spitze und die Bürokratie begünstigten. Darunter leidet die Untersuchungstätigkeit vor allem im Bereich der kriminellen Organisationen. Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches wollte man eigentlich dem Mangel an greifbaren Resultaten in diesem Bereich entgegenwirken. Trotzdem folgten sich Bemühungen, die Macht des Bundesanwalts durch eine gemeinschaftliche Führung der Strafverfolgungsbehörden einzudämmen, aber auch die BA wieder in die Bundesverwaltung einzugliedern. Auch diese Bemühungen sind Ausdruck der wachsenden Zweifel an der gegenwärtigen Situation. Damit ist klar: Die Ergebnisse des Projekts sind auszuwerten, bevor weitere punktuelle Änderungen auch im materiellen Recht vorgenommen werden.</p>
  • <p>Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und die von ihr beaufsichtigte Bundesanwaltschaft (BA) staatsorganisationsrechtlich als vom Bundesrat unabhängige Bundesbehörden ausgestaltet sind. Gemäss Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) richten sich parlamentarische Vorstösse an die AB-BA, wenn sie sich auf die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt der BA oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen.</p><p>Die BA verwaltet sich nach Artikel 16 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) selbst. Der Bundesanwalt führt die BA und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie den wirksamen Einsatz von Personal und von Finanz- und Sachmitteln (Art. 9 StBOG).</p><p>Die BA ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie in Spezialgesetzen aufgeführt werden.</p><p>Mit Inkraftsetzung der sogenannten Effizienzvorlage per 1. Januar 2002 hat die BA neue Strafverfolgungsaufgaben im Bereich komplexer interkantonaler bzw. internationaler Fälle von organisierter Kriminalität (einschliesslich Terrorismus und dessen Finanzierung), Geldwäscherei, Korruption und (fakultativ) Wirtschaftskriminalität erhalten. Seit dem Jahr 2002 entwickelten sich verschiedene Aufgaben zu eigentlichen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen. Dazu gehört namentlich die Bekämpfung des Terrorismus und der Cyberkriminalität.</p><p>Zur Klärung der Frage, ob sich die geltende Regelung der Bundesgerichtsbarkeit bewährt hat, müsste die AB-BA eine nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte Untersuchung in Auftrag geben; deren Resultate könnten in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erarbeiten, in dem er die Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4, über die Effizienz der Bundesanwaltschaft und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes darlegt, und zwar systemisch wie auch gesamthaft.</p>
  • Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4
State
Überwiesen an die AB-BA
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>17 Jahre Tätigkeit, vier Bundesanwälte, unzählige interne Reorganisationen, Millionen Entschädigungen für freigestellte und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, viel Kritik und wenige Ergebnisse. Dies ist kurz zusammengefasst die Bilanz der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft (BA) seit dem 1. Januar 2002. Die Bundesanwaltschaft ging aus der Effizienzvorlage (oder Projekt f4) hervor, die 1999 vom Parlament verabschiedet und im folgenden Jahr vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurde. Die Bundesanwaltschaft wurde auf Kosten der Kantone mit neuen Kompetenzen ausgestattet und hätte so mit der Bundeskriminalpolizei zu einer effizienten Strafverfolgung der schwersten und komplexesten Formen der internationalen und interkantonalen Kriminalität, einschliesslich des organisierten Verbrechens, beitragen sollen. 2011 hat das Parlament unter dem Einfluss der damaligen Ereignisse und mit wenig Hintergrundwissen der Bundesanwaltschaft eine gewisse Autonomie eingeräumt, sodass diese heute nach freiem Ermessen experimentieren und ihre Struktur und ihre Aktivitäten organisieren und umorganisieren kann. Wiederholt wurden Zweifel daran geäussert, ob der gegenwärtige Bundesanwalt die richtige Person ist für die Führung der internen Geschäfte und der in der Vergangenheit in Aussicht gestellten Aufträge und für die Leitung von Strafverfahren. Diese Zweifel nahmen in jüngster Zeit zu und mündeten in Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt. Zu diesen Zweifeln gesellen sich Fragen zur aktuellen zentralistischen Organisationsstruktur, die von der Leitung 2015 beschlossen wurde. Nach Auffassung von Fachleuten kam es seither immer wieder zu solchen Entscheiden, die eine Kontinuität infrage stellen und die übertriebene Machtkonzentration an der Spitze und die Bürokratie begünstigten. Darunter leidet die Untersuchungstätigkeit vor allem im Bereich der kriminellen Organisationen. Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches wollte man eigentlich dem Mangel an greifbaren Resultaten in diesem Bereich entgegenwirken. Trotzdem folgten sich Bemühungen, die Macht des Bundesanwalts durch eine gemeinschaftliche Führung der Strafverfolgungsbehörden einzudämmen, aber auch die BA wieder in die Bundesverwaltung einzugliedern. Auch diese Bemühungen sind Ausdruck der wachsenden Zweifel an der gegenwärtigen Situation. Damit ist klar: Die Ergebnisse des Projekts sind auszuwerten, bevor weitere punktuelle Änderungen auch im materiellen Recht vorgenommen werden.</p>
    • <p>Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und die von ihr beaufsichtigte Bundesanwaltschaft (BA) staatsorganisationsrechtlich als vom Bundesrat unabhängige Bundesbehörden ausgestaltet sind. Gemäss Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) richten sich parlamentarische Vorstösse an die AB-BA, wenn sie sich auf die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt der BA oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen.</p><p>Die BA verwaltet sich nach Artikel 16 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) selbst. Der Bundesanwalt führt die BA und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie den wirksamen Einsatz von Personal und von Finanz- und Sachmitteln (Art. 9 StBOG).</p><p>Die BA ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie in Spezialgesetzen aufgeführt werden.</p><p>Mit Inkraftsetzung der sogenannten Effizienzvorlage per 1. Januar 2002 hat die BA neue Strafverfolgungsaufgaben im Bereich komplexer interkantonaler bzw. internationaler Fälle von organisierter Kriminalität (einschliesslich Terrorismus und dessen Finanzierung), Geldwäscherei, Korruption und (fakultativ) Wirtschaftskriminalität erhalten. Seit dem Jahr 2002 entwickelten sich verschiedene Aufgaben zu eigentlichen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen. Dazu gehört namentlich die Bekämpfung des Terrorismus und der Cyberkriminalität.</p><p>Zur Klärung der Frage, ob sich die geltende Regelung der Bundesgerichtsbarkeit bewährt hat, müsste die AB-BA eine nach wissenschaftlichen Standards durchgeführte Untersuchung in Auftrag geben; deren Resultate könnten in den aufgrund des Postulates zu erstellenden Bericht einfliessen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erarbeiten, in dem er die Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4, über die Effizienz der Bundesanwaltschaft und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes darlegt, und zwar systemisch wie auch gesamthaft.</p>
    • Ergebnisse der Effizienzvorlage, Projekt f4

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