Bildet die Kriminalstatistik die Realität genügend ab?

ShortId
19.3680
Id
20193680
Updated
28.07.2023 02:20
Language
de
Title
Bildet die Kriminalstatistik die Realität genügend ab?
AdditionalIndexing
09;1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Bei der Revision der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) im Jahr 2009 war ursprünglich vorgesehen, dass bei der Erfassung der Straftaten, die bei den kantonalen Polizeibehörden verzeigt werden, sämtliche strafrechtlich relevanten Gesetze und Verordnungen berücksichtigt werden könnten. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass Verstösse gegen strafrechtliche Bundesnebengesetze auf kantonaler Ebene nicht überall in den gleichen polizeilichen Informationssystemen erfasst werden, da die Kantone unterschiedliche interne Organisationsstrukturen, Kompetenzen oder Arbeitsprozesse haben. </p><p>Aus diesem Grund wurde im Einvernehmen mit den kantonalen Polizeibehörden, die die PKS mitfinanzieren, beschlossen, dass auf nationaler Ebene in der Statistik ausschliesslich die folgenden Daten berücksichtigt werden:</p><p>- sämtliche Straftaten gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG);</p><p>- fakultativ bzw. je nach Bedarf der Kantone Widerhandlungen gegen weitere Strafbestimmungen in Bundesnebengesetzen, die in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Polizeibehörden fallen, darunter die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).</p><p>Damit die Straftaten gegen das SVG auf nationaler Ebene im Rahmen der PKS angemessen registriert werden könnten und eine aussagekräftige Statistik gewährleistet wäre, müsste die Registrierung und Erfassung der Straftaten bei den Kantonen harmonisiert werden, wie dies beim StGB, BetmG und AIG bereits der Fall ist. Für die Kantone, die über unterschiedliche Informationssysteme verfügen bzw. die Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Polizei- und Strassenverkehrsbehörden anders organisiert haben, wären für die Datenübermittlung bestimmte IT-Anpassungen nötig. Dies wäre für die betroffenen Kantone mit zusätzlichen Kosten verbunden, obwohl mit der Strafurteilsstatistik (SUS) bereits eine ausreichende Statistik vorliegt.</p><p>3. Ein Teil der Widerhandlungen gegen diese Bundesnebengesetze wird von den kantonalen Polizeibehörden gar nicht erfasst, weil sie beispielsweise direkt bei den kantonalen Justizbehörden verzeigt werden oder in den Zuständigkeitsbereich anderer kantonaler oder nationaler Behörden fallen. Aus diesen Gründen sowie angesichts der kantonalen Unterschiede ist es ohne eine Harmonisierung, insbesondere zwischen den Kantonen, nicht möglich, die Situation auf nationaler Ebene in ausreichender Qualität abzubilden.</p><p>4. Die PKS weist auf nationaler Ebene ausschliesslich die polizeilich registrierten Straftaten gegen das StGB, BetmG und AIG aus und ermöglicht, die Entwicklung in diesen Bereichen zu beobachten. Die Gründe für die Auswahl der berücksichtigten Gesetze wurden weiter oben dargelegt. Die PKS zeigt somit kein verzerrtes Bild der polizeilich registrierten Kriminalität, sondern einen Ausschnitt davon.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden seit 2009 die von kantonalen Polizeibehörden gemeldeten und registrierten Straftaten erfasst. Die PKS umfasst dabei Straftaten gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Ausländergesetz (AuG). Im Jahr 2018 wurden in der PKS insgesamt 432 754 (79 Prozent) Straftaten gegen das StGB, 76 308 (14 Prozent) gegen das BetmG und 38 405 (7 Prozent) gegen das AuG erfasst. Widerhandlungen gegen kantonale Gesetze, das Strassenverkehrsgesetz (SVG) oder andere Bundesnebengesetze werden für die PKS nicht auf gesamtschweizerischer Ebene erhoben. In der Strafurteilsstatistik des BFS werden aber auch andere Delikte aufgeführt. So erfolgten im Jahre 2017 bei den Erwachsenen insgesamt 105 365 im Strafregister verzeichnete Verurteilungen, davon 34 269 (32,5 Prozent) nach StGB, 55 913 (53,0 Prozent) nach SVG, 6363 (6,0 Prozent) nach BetmG und 17 094 (16,2 Prozent) nach AuG. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden in der PKS die Vergehen und Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht erfasst?</p><p>2. In der Systematischen Rechtssammlung finden sich in rund 250 Erlassen Strafbestimmungen. Sind die Verbrechen und Vergehen gegen diese Bestimmungen alle in der PKS aufgeführt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein, warum werden sie in der PKS nicht erfasst?</p><p>3. Wären nicht auch Straftaten, die Gewässer-, Umwelt- oder Tierschutz betreffen, von öffentlichem Interesse? Warum werden diese nicht in der PKS aufgeführt?</p><p>4. Besteht nicht die Gefahr, dass, wenn nicht alle Straftaten aufgeführt werden, damit ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Kriminalität in der Öffentlichkeit vermittelt wird?</p>
  • Bildet die Kriminalstatistik die Realität genügend ab?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Bei der Revision der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) im Jahr 2009 war ursprünglich vorgesehen, dass bei der Erfassung der Straftaten, die bei den kantonalen Polizeibehörden verzeigt werden, sämtliche strafrechtlich relevanten Gesetze und Verordnungen berücksichtigt werden könnten. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass Verstösse gegen strafrechtliche Bundesnebengesetze auf kantonaler Ebene nicht überall in den gleichen polizeilichen Informationssystemen erfasst werden, da die Kantone unterschiedliche interne Organisationsstrukturen, Kompetenzen oder Arbeitsprozesse haben. </p><p>Aus diesem Grund wurde im Einvernehmen mit den kantonalen Polizeibehörden, die die PKS mitfinanzieren, beschlossen, dass auf nationaler Ebene in der Statistik ausschliesslich die folgenden Daten berücksichtigt werden:</p><p>- sämtliche Straftaten gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG);</p><p>- fakultativ bzw. je nach Bedarf der Kantone Widerhandlungen gegen weitere Strafbestimmungen in Bundesnebengesetzen, die in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Polizeibehörden fallen, darunter die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).</p><p>Damit die Straftaten gegen das SVG auf nationaler Ebene im Rahmen der PKS angemessen registriert werden könnten und eine aussagekräftige Statistik gewährleistet wäre, müsste die Registrierung und Erfassung der Straftaten bei den Kantonen harmonisiert werden, wie dies beim StGB, BetmG und AIG bereits der Fall ist. Für die Kantone, die über unterschiedliche Informationssysteme verfügen bzw. die Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Polizei- und Strassenverkehrsbehörden anders organisiert haben, wären für die Datenübermittlung bestimmte IT-Anpassungen nötig. Dies wäre für die betroffenen Kantone mit zusätzlichen Kosten verbunden, obwohl mit der Strafurteilsstatistik (SUS) bereits eine ausreichende Statistik vorliegt.</p><p>3. Ein Teil der Widerhandlungen gegen diese Bundesnebengesetze wird von den kantonalen Polizeibehörden gar nicht erfasst, weil sie beispielsweise direkt bei den kantonalen Justizbehörden verzeigt werden oder in den Zuständigkeitsbereich anderer kantonaler oder nationaler Behörden fallen. Aus diesen Gründen sowie angesichts der kantonalen Unterschiede ist es ohne eine Harmonisierung, insbesondere zwischen den Kantonen, nicht möglich, die Situation auf nationaler Ebene in ausreichender Qualität abzubilden.</p><p>4. Die PKS weist auf nationaler Ebene ausschliesslich die polizeilich registrierten Straftaten gegen das StGB, BetmG und AIG aus und ermöglicht, die Entwicklung in diesen Bereichen zu beobachten. Die Gründe für die Auswahl der berücksichtigten Gesetze wurden weiter oben dargelegt. Die PKS zeigt somit kein verzerrtes Bild der polizeilich registrierten Kriminalität, sondern einen Ausschnitt davon.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden seit 2009 die von kantonalen Polizeibehörden gemeldeten und registrierten Straftaten erfasst. Die PKS umfasst dabei Straftaten gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Ausländergesetz (AuG). Im Jahr 2018 wurden in der PKS insgesamt 432 754 (79 Prozent) Straftaten gegen das StGB, 76 308 (14 Prozent) gegen das BetmG und 38 405 (7 Prozent) gegen das AuG erfasst. Widerhandlungen gegen kantonale Gesetze, das Strassenverkehrsgesetz (SVG) oder andere Bundesnebengesetze werden für die PKS nicht auf gesamtschweizerischer Ebene erhoben. In der Strafurteilsstatistik des BFS werden aber auch andere Delikte aufgeführt. So erfolgten im Jahre 2017 bei den Erwachsenen insgesamt 105 365 im Strafregister verzeichnete Verurteilungen, davon 34 269 (32,5 Prozent) nach StGB, 55 913 (53,0 Prozent) nach SVG, 6363 (6,0 Prozent) nach BetmG und 17 094 (16,2 Prozent) nach AuG. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden in der PKS die Vergehen und Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht erfasst?</p><p>2. In der Systematischen Rechtssammlung finden sich in rund 250 Erlassen Strafbestimmungen. Sind die Verbrechen und Vergehen gegen diese Bestimmungen alle in der PKS aufgeführt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein, warum werden sie in der PKS nicht erfasst?</p><p>3. Wären nicht auch Straftaten, die Gewässer-, Umwelt- oder Tierschutz betreffen, von öffentlichem Interesse? Warum werden diese nicht in der PKS aufgeführt?</p><p>4. Besteht nicht die Gefahr, dass, wenn nicht alle Straftaten aufgeführt werden, damit ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Kriminalität in der Öffentlichkeit vermittelt wird?</p>
    • Bildet die Kriminalstatistik die Realität genügend ab?

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