Assistenzbeitrag. Ungereimtheit durch die Schulregelung ausräumen

ShortId
19.3682
Id
20193682
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
Assistenzbeitrag. Ungereimtheit durch die Schulregelung ausräumen
AdditionalIndexing
32;24;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Mit dem Assistenzbeitrag soll die selbstbestimmte Lebensführung der versicherten Person unterstützt und ihre Eigenverantwortung gefördert werden. Grundsätzlich ist der Assistenzbeitrag gemäss Artikel 42quater des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf handlungsfähige Volljährige beschränkt. Für Minderjährige besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch.</p><p>Der Bundesrat hat die Kriterien für die Minderjährigen in Artikel 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt und dabei das Kriterium der Selbstständigkeit stark gewichtet. Der regelmässige Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse wurde deshalb als eines der Kriterien definiert (Art. 39a Bst. a IVV). Daran lässt sich feststellen, ob die versicherte Person ein gewisses Mass an Selbstständigkeit aufweist und aktiv den Hilfebedarf und die Organisation der Hilfe mitbestimmen kann. Ausserdem erlaubt dieses Kriterium, die Integration der minderjährigen Versicherten angemessen zu beurteilen, und der Assistenzbeitrag kann einen Beitrag zur Eingliederung in die Regelschule leisten. </p><p>Eine Ausnahme betreffend die Anforderungen an die Selbstständigkeit der versicherten Person wurde bei Familien mit einem sehr hohen Betreuungsaufwand gemacht (Art. 39a Bst. c IVV). Weil solche Familien besonders schwer betroffen sind und die Organisation der Betreuung eine deutlich grössere Herausforderung darstellt, hat der Bundesrat für Kinder mit einem Pflege- und Überwachungsbedarf von mehr als sechs Stunden eine Ausnahmeregelung und damit ebenfalls einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag geschaffen. </p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Ausführungskompetenz dem Willen des Parlamentes, dass nicht alle Minderjährigen Zugang zum Assistenzbeitrag erhalten sollen, Rechnung getragen. Der Bundesrat kann in der aktuellen Regelung keine Diskriminierung erkennen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es gibt drängende Probleme bei der Assistenz. Einige habe ich bereits bei anderen Vorstössen angesprochen. Ein weiteres Problem resp. eine Ungleichbehandlung ergibt sich beim Schulbesuch. Deshalb meine Fragen:</p><p>1. Richtigerweise ist das Kriterium für die Assistenz der Besuch der Regelschule. Würde das gleiche Kind eine Sonderschule besuchen, müsste es einen Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden haben, um zum gleichen Assistenzbeitrag zu kommen. Liegt hier nicht eine Diskriminierung vor?</p><p>2. Da dieses Assistenzbudget durchaus auch zu Hause benutzt werden kann, was auch wieder sinnvoll ist, zeigt sich die Diskriminierung ebenfalls deutlich. Denn das Kind - ob in Regel- oder Sonderschule - verbringt meist auch eine ähnlich lange Zeit zu Hause. Wie und wann wird diese Ungleichheit behoben?</p>
  • Assistenzbeitrag. Ungereimtheit durch die Schulregelung ausräumen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Mit dem Assistenzbeitrag soll die selbstbestimmte Lebensführung der versicherten Person unterstützt und ihre Eigenverantwortung gefördert werden. Grundsätzlich ist der Assistenzbeitrag gemäss Artikel 42quater des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf handlungsfähige Volljährige beschränkt. Für Minderjährige besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch.</p><p>Der Bundesrat hat die Kriterien für die Minderjährigen in Artikel 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt und dabei das Kriterium der Selbstständigkeit stark gewichtet. Der regelmässige Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse wurde deshalb als eines der Kriterien definiert (Art. 39a Bst. a IVV). Daran lässt sich feststellen, ob die versicherte Person ein gewisses Mass an Selbstständigkeit aufweist und aktiv den Hilfebedarf und die Organisation der Hilfe mitbestimmen kann. Ausserdem erlaubt dieses Kriterium, die Integration der minderjährigen Versicherten angemessen zu beurteilen, und der Assistenzbeitrag kann einen Beitrag zur Eingliederung in die Regelschule leisten. </p><p>Eine Ausnahme betreffend die Anforderungen an die Selbstständigkeit der versicherten Person wurde bei Familien mit einem sehr hohen Betreuungsaufwand gemacht (Art. 39a Bst. c IVV). Weil solche Familien besonders schwer betroffen sind und die Organisation der Betreuung eine deutlich grössere Herausforderung darstellt, hat der Bundesrat für Kinder mit einem Pflege- und Überwachungsbedarf von mehr als sechs Stunden eine Ausnahmeregelung und damit ebenfalls einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag geschaffen. </p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Ausführungskompetenz dem Willen des Parlamentes, dass nicht alle Minderjährigen Zugang zum Assistenzbeitrag erhalten sollen, Rechnung getragen. Der Bundesrat kann in der aktuellen Regelung keine Diskriminierung erkennen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es gibt drängende Probleme bei der Assistenz. Einige habe ich bereits bei anderen Vorstössen angesprochen. Ein weiteres Problem resp. eine Ungleichbehandlung ergibt sich beim Schulbesuch. Deshalb meine Fragen:</p><p>1. Richtigerweise ist das Kriterium für die Assistenz der Besuch der Regelschule. Würde das gleiche Kind eine Sonderschule besuchen, müsste es einen Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden haben, um zum gleichen Assistenzbeitrag zu kommen. Liegt hier nicht eine Diskriminierung vor?</p><p>2. Da dieses Assistenzbudget durchaus auch zu Hause benutzt werden kann, was auch wieder sinnvoll ist, zeigt sich die Diskriminierung ebenfalls deutlich. Denn das Kind - ob in Regel- oder Sonderschule - verbringt meist auch eine ähnlich lange Zeit zu Hause. Wie und wann wird diese Ungleichheit behoben?</p>
    • Assistenzbeitrag. Ungereimtheit durch die Schulregelung ausräumen

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