Ersatzleistungen für befristete Drittbetreuungskosten infolge krankheits- oder unfallbedingter Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen

ShortId
19.3705
Id
20193705
Updated
28.07.2023 14:33
Language
de
Title
Ersatzleistungen für befristete Drittbetreuungskosten infolge krankheits- oder unfallbedingter Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen
AdditionalIndexing
28;2841;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wenn aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Betreuungsunfähigkeit (z. B. Spitalaufenthalt, Bettlägrigkeit usw.) betreuungsbedürftige Personen, insbesondere Kinder, in Drittbetreuung gegeben werden müssen, können beträchtliche Kosten erwachsen. In der Regel wird das Problem im Familien- und Bekanntenkreis gelöst werden können. In den wenigen Fällen, wo das nicht möglich ist, drohen hohe Drittbetreuungskosten. So kostet eine nichtsubventionierte Kita-Betreuung an fünf Tagen pro Woche in den meisten Kantonen zwischen 2200 und 2700 Schweizerfranken pro Monat (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten; BBl 2018 3027).</p><p>Bei länger dauernder Betreuungsunfähigkeit und mehreren Kindern können diese Kosten ein Familienbudget ausserordentlich stark belasten oder gar sprengen.</p><p>Während die krankheits- oder unfallbedingten Heilungskosten und Erwerbsausfälle in der Regel versichert sind oder versichert werden können, gibt es für die entsprechend bedingten Drittbetreuungskosten keine adäquate Lösung. Dieses bisher nicht beachtete Loch im Netz der sozialen Sicherheit und familienpolitischen Massnahmen muss umgehend gestopft werden. Es ist deshalb ein entsprechendes Gefäss vorzusehen und mit zielgerichteten Anspruchsvoraussetzungen eine angemessene Lösung des Problems zu finden.</p>
  • <p>Eine Krankheit oder ein Unfall können für das Umfeld und für die Organisation des Alltags der Betroffenen weitreichende Folgen haben. Schwierig ist die Situation besonders dann, wenn die kranke oder verunfallte Person Betreuungsaufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht auf Angehörige oder freiwillige Helferinnen und Helfer zählen kann und wenn sie über geringe finanzielle Mittel verfügt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass solche Fälle praktische Probleme mit sich bringen. Seiner Ansicht nach ist es jedoch nicht angezeigt, diese auf Bundesebene anzugehen, und insbesondere nicht über eine neue Sozialversicherungsleistung.</p><p>Sind unbezahlte Hilfe und Unterstützung durch Personen aus dem Umfeld nicht gegeben, stehen diverse private oder öffentliche Entlastungs- und Notdienste bereit. Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kostendeckung: Privatversicherung, finanzielle Nothilfen von Hilfsorganisationen oder Gesundheitsligen, Massnahmen auf lokaler Ebene.</p><p>Stehen solche Lösungen nicht zur Verfügung oder kann auf sie nicht zurückgegriffen werden, können betroffene Personen in eine Notsituation geraten. Nach Auffassung des Bundesrates ist es, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, Aufgabe der Kantone und Gemeinden, dem in der Motion hervorgehobenen spezifischen Bedürfnis Rechnung zu tragen und geeignete Bestimmungen für die Betreuung von Angehörigen bei Krankheit oder Unfall der betreuenden Person vorzusehen.</p><p>Der Bund seinerseits unterstützt mit seiner Politik das Angebot an erschwinglichen und auf die Bedürfnisse von Eltern zugeschnittenen Betreuungseinrichtungen. Im Übrigen hat der Bundesrat vor Kurzem seine Botschaft hinsichtlich spezifischer Massnahmen für pflegende Angehörige ans Parlament überwiesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungsvorschläge aufzuzeigen, die befristete Ersatzleistungen für Drittbetreuungskosten vorsehen, welche aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen anfallen.</p>
  • Ersatzleistungen für befristete Drittbetreuungskosten infolge krankheits- oder unfallbedingter Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Betreuungsunfähigkeit (z. B. Spitalaufenthalt, Bettlägrigkeit usw.) betreuungsbedürftige Personen, insbesondere Kinder, in Drittbetreuung gegeben werden müssen, können beträchtliche Kosten erwachsen. In der Regel wird das Problem im Familien- und Bekanntenkreis gelöst werden können. In den wenigen Fällen, wo das nicht möglich ist, drohen hohe Drittbetreuungskosten. So kostet eine nichtsubventionierte Kita-Betreuung an fünf Tagen pro Woche in den meisten Kantonen zwischen 2200 und 2700 Schweizerfranken pro Monat (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten; BBl 2018 3027).</p><p>Bei länger dauernder Betreuungsunfähigkeit und mehreren Kindern können diese Kosten ein Familienbudget ausserordentlich stark belasten oder gar sprengen.</p><p>Während die krankheits- oder unfallbedingten Heilungskosten und Erwerbsausfälle in der Regel versichert sind oder versichert werden können, gibt es für die entsprechend bedingten Drittbetreuungskosten keine adäquate Lösung. Dieses bisher nicht beachtete Loch im Netz der sozialen Sicherheit und familienpolitischen Massnahmen muss umgehend gestopft werden. Es ist deshalb ein entsprechendes Gefäss vorzusehen und mit zielgerichteten Anspruchsvoraussetzungen eine angemessene Lösung des Problems zu finden.</p>
    • <p>Eine Krankheit oder ein Unfall können für das Umfeld und für die Organisation des Alltags der Betroffenen weitreichende Folgen haben. Schwierig ist die Situation besonders dann, wenn die kranke oder verunfallte Person Betreuungsaufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht auf Angehörige oder freiwillige Helferinnen und Helfer zählen kann und wenn sie über geringe finanzielle Mittel verfügt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass solche Fälle praktische Probleme mit sich bringen. Seiner Ansicht nach ist es jedoch nicht angezeigt, diese auf Bundesebene anzugehen, und insbesondere nicht über eine neue Sozialversicherungsleistung.</p><p>Sind unbezahlte Hilfe und Unterstützung durch Personen aus dem Umfeld nicht gegeben, stehen diverse private oder öffentliche Entlastungs- und Notdienste bereit. Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kostendeckung: Privatversicherung, finanzielle Nothilfen von Hilfsorganisationen oder Gesundheitsligen, Massnahmen auf lokaler Ebene.</p><p>Stehen solche Lösungen nicht zur Verfügung oder kann auf sie nicht zurückgegriffen werden, können betroffene Personen in eine Notsituation geraten. Nach Auffassung des Bundesrates ist es, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, Aufgabe der Kantone und Gemeinden, dem in der Motion hervorgehobenen spezifischen Bedürfnis Rechnung zu tragen und geeignete Bestimmungen für die Betreuung von Angehörigen bei Krankheit oder Unfall der betreuenden Person vorzusehen.</p><p>Der Bund seinerseits unterstützt mit seiner Politik das Angebot an erschwinglichen und auf die Bedürfnisse von Eltern zugeschnittenen Betreuungseinrichtungen. Im Übrigen hat der Bundesrat vor Kurzem seine Botschaft hinsichtlich spezifischer Massnahmen für pflegende Angehörige ans Parlament überwiesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungsvorschläge aufzuzeigen, die befristete Ersatzleistungen für Drittbetreuungskosten vorsehen, welche aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen anfallen.</p>
    • Ersatzleistungen für befristete Drittbetreuungskosten infolge krankheits- oder unfallbedingter Unfähigkeit zur Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen

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