Sexuelle Gewalt. Zu viele Frauen erfahren keine Gerechtigkeit!

ShortId
19.3710
Id
20193710
Updated
28.07.2023 02:29
Language
de
Title
Sexuelle Gewalt. Zu viele Frauen erfahren keine Gerechtigkeit!
AdditionalIndexing
28;09;1216;32;08
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes am 25. April 2018 die <a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf">Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen</a> (BBl 2018 2827) verabschiedet. In diesem Zusammenhang schlug er härtere Strafen für Gewalt- und Sexualdelikte vor, namentlich eine Erhöhung der Mindeststrafe bei Vergewaltigung von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Wie bereits in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481, "Istanbul-Konvention. Den Worten müssen Taten folgen!", dargelegt, erarbeitet der Bund zurzeit eine Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 386 StGB, welcher dem Bund die Möglichkeit gibt, Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere kriminalpräventive Massnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Projekte oder Organisationen zu unterstützen (Ziel des Bundesrates 2019, Bd. I, Ziel 15). Diese Verordnung soll 2020 in Kraft treten. Zudem hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das vom Parlament am 14. Dezember 2018 verabschiedete Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2018 7869) schrittweise auf den 1. Juli 2020 bzw. 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, womit der Gewaltschutz im Zivil- und Strafrecht verbessert wird.</p><p>2. Seit Mai 2019 werden Opfer sexueller Gewalt mit der Neugestaltung der Website der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Opferhilfe in den Kantonen besser informiert und auf bestehende Unterstützungsangebote hingewiesen (siehe unter <a href="https://opferhilfe-schweiz.ch/de/">https://opferhilfe-schweiz.ch/de/</a>). Die Website wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bund entwickelt und wird durch diesen finanziell und fachlich unterstützt. Im Bereich des zivilrechtlichen Gewaltschutzes (Art. 28b ZGB) bringt das neue Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen insbesondere eine Verbesserung des Zugangs zur Justiz für Opfer, indem zivilprozessuale Hürden abgebaut werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die obengenannte Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481 ausführte, verlangt die Istanbul-Konvention in Artikel 15 die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen. In der Schweiz fällt diese in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund hat schon jetzt die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Finanzhilfen für die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten zu gewähren; dies umfasst auch die Ausbildung von Polizei- und Justizbehörden. Diese finanzielle Unterstützung des Bundes belief sich 2017 auf 184 000 Franken und 2018 auf 90 000 Franken. Ausserdem hatte der Bundesrat in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2017 7397) eine Weiterbildungspflicht der Kantone für Mitarbeitende derjenigen Behörden und Stellen vorgeschlagen, die mit dem Schutz gewaltbetroffener Personen betraut sind (Art. 28b Abs. 4 E-ZGB). In der parlamentarischen Beratung wurde dieser Vorschlag verworfen. Im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention plant das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zudem in Kooperation mit dem BJ im Herbst 2020 eine nationale Konferenz zu den neuen rechtlichen Regelungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und ihrer Umsetzung in der polizeilichen und gerichtlichen Praxis.</p><p>3. Zu den ständigen und laufenden Aufgaben des Bundes bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention hat das EBG am 13. November 2018 eine Übersichtspublikation veröffentlicht (siehe unter <a href="https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html">https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html</a>). Darin finden sich über 80 Massnahmen, die verschiedene Bundesstellen aktuell umsetzen. Diese Übersicht wird regelmässig aktualisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine repräsentative Befragung des Instituts GfS Bern im Auftrag von Amnesty International hat das schockierende Ausmass der sexuellen Gewalt an Frauen in unserem Land deutlich gemacht.</p><p>Jede fünfte Frau (22 Prozent) war bereits einmal Opfer einer ungewollten sexuellen Handlung, und 12 Prozent mussten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen erleben. Aber nur 8 Prozent dieser Frauen haben anschliessend bei der Polizei Strafanzeige erstattet.</p><p>Schamgefühle, Angst und das fehlende Vertrauen in die Justiz haben offensichtlich zur Folge, dass viele Mädchen und Frauen sexuelle Übergriffe nicht melden. Viele Vergewaltigungsopfer fühlen sich von den Behörden und der Justiz im Stich gelassen, während die Täter straflos oder ohne angemessene Strafe davonkommen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat nun, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen zu ergreifen und welche Mittel einzusetzen ist der Bundesrat bereit, damit die Opfer von sexueller Gewalt besser geschützt werden und Gerechtigkeit erfahren?</p><p>2. Wie kann man für die Opfer von sexueller Gewalt den Zugang zur Justiz erleichtern? Gibt es genügend Weiterbildungsmöglichkeiten hinsichtlich Betreuung der Opfer von sexueller Gewalt für die Mitglieder des Justizsystems, die sich um die Opfer kümmern?</p><p>3. Wo stehen wir heute in der Umsetzung der Istanbul-Konvention? Welche Massnahmen sind für 2019 und die darauffolgenden Jahre vorgesehen?</p>
  • Sexuelle Gewalt. Zu viele Frauen erfahren keine Gerechtigkeit!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes am 25. April 2018 die <a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf">Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen</a> (BBl 2018 2827) verabschiedet. In diesem Zusammenhang schlug er härtere Strafen für Gewalt- und Sexualdelikte vor, namentlich eine Erhöhung der Mindeststrafe bei Vergewaltigung von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Wie bereits in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481, "Istanbul-Konvention. Den Worten müssen Taten folgen!", dargelegt, erarbeitet der Bund zurzeit eine Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 386 StGB, welcher dem Bund die Möglichkeit gibt, Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere kriminalpräventive Massnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Projekte oder Organisationen zu unterstützen (Ziel des Bundesrates 2019, Bd. I, Ziel 15). Diese Verordnung soll 2020 in Kraft treten. Zudem hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das vom Parlament am 14. Dezember 2018 verabschiedete Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2018 7869) schrittweise auf den 1. Juli 2020 bzw. 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, womit der Gewaltschutz im Zivil- und Strafrecht verbessert wird.</p><p>2. Seit Mai 2019 werden Opfer sexueller Gewalt mit der Neugestaltung der Website der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Opferhilfe in den Kantonen besser informiert und auf bestehende Unterstützungsangebote hingewiesen (siehe unter <a href="https://opferhilfe-schweiz.ch/de/">https://opferhilfe-schweiz.ch/de/</a>). Die Website wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bund entwickelt und wird durch diesen finanziell und fachlich unterstützt. Im Bereich des zivilrechtlichen Gewaltschutzes (Art. 28b ZGB) bringt das neue Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen insbesondere eine Verbesserung des Zugangs zur Justiz für Opfer, indem zivilprozessuale Hürden abgebaut werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die obengenannte Interpellation Fehlmann Rielle 19.3481 ausführte, verlangt die Istanbul-Konvention in Artikel 15 die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen. In der Schweiz fällt diese in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund hat schon jetzt die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Finanzhilfen für die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten zu gewähren; dies umfasst auch die Ausbildung von Polizei- und Justizbehörden. Diese finanzielle Unterstützung des Bundes belief sich 2017 auf 184 000 Franken und 2018 auf 90 000 Franken. Ausserdem hatte der Bundesrat in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2017 7397) eine Weiterbildungspflicht der Kantone für Mitarbeitende derjenigen Behörden und Stellen vorgeschlagen, die mit dem Schutz gewaltbetroffener Personen betraut sind (Art. 28b Abs. 4 E-ZGB). In der parlamentarischen Beratung wurde dieser Vorschlag verworfen. Im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention plant das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zudem in Kooperation mit dem BJ im Herbst 2020 eine nationale Konferenz zu den neuen rechtlichen Regelungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und ihrer Umsetzung in der polizeilichen und gerichtlichen Praxis.</p><p>3. Zu den ständigen und laufenden Aufgaben des Bundes bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention hat das EBG am 13. November 2018 eine Übersichtspublikation veröffentlicht (siehe unter <a href="https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html">https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html</a>). Darin finden sich über 80 Massnahmen, die verschiedene Bundesstellen aktuell umsetzen. Diese Übersicht wird regelmässig aktualisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine repräsentative Befragung des Instituts GfS Bern im Auftrag von Amnesty International hat das schockierende Ausmass der sexuellen Gewalt an Frauen in unserem Land deutlich gemacht.</p><p>Jede fünfte Frau (22 Prozent) war bereits einmal Opfer einer ungewollten sexuellen Handlung, und 12 Prozent mussten Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen erleben. Aber nur 8 Prozent dieser Frauen haben anschliessend bei der Polizei Strafanzeige erstattet.</p><p>Schamgefühle, Angst und das fehlende Vertrauen in die Justiz haben offensichtlich zur Folge, dass viele Mädchen und Frauen sexuelle Übergriffe nicht melden. Viele Vergewaltigungsopfer fühlen sich von den Behörden und der Justiz im Stich gelassen, während die Täter straflos oder ohne angemessene Strafe davonkommen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat nun, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen zu ergreifen und welche Mittel einzusetzen ist der Bundesrat bereit, damit die Opfer von sexueller Gewalt besser geschützt werden und Gerechtigkeit erfahren?</p><p>2. Wie kann man für die Opfer von sexueller Gewalt den Zugang zur Justiz erleichtern? Gibt es genügend Weiterbildungsmöglichkeiten hinsichtlich Betreuung der Opfer von sexueller Gewalt für die Mitglieder des Justizsystems, die sich um die Opfer kümmern?</p><p>3. Wo stehen wir heute in der Umsetzung der Istanbul-Konvention? Welche Massnahmen sind für 2019 und die darauffolgenden Jahre vorgesehen?</p>
    • Sexuelle Gewalt. Zu viele Frauen erfahren keine Gerechtigkeit!

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