Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes, wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Rückweisung des institutionellen Rahmenabkommens an die EU

ShortId
19.3717
Id
20193717
Updated
28.07.2023 02:24
Language
de
Title
Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes, wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Rückweisung des institutionellen Rahmenabkommens an die EU
AdditionalIndexing
10;1231;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist offensichtlich, dass die drei Punkte, zu denen der Bundesrat in Brüssel Klärung verlangt - staatliche Beihilfen, Lohnschutz und Unionsbürgerrichtlinie -, bewusst die zwei zentralen Fragen des institutionellen Rahmenabkommens ausklammern: die dynamische, das heisst automatische und zwingende Rechtsübernahme von EU-Recht und die Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof der EU. Die Schweizerinnen und Schweizer würden dadurch die Rechtshoheit in ihrem eigenen Land verlieren. Es wäre nicht mehr möglich, unser Zusammenleben nach unseren Regeln der direkten Demokratie zu gestalten.</p><p>Der EU ist freundlich und unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz an guten bilateralen Beziehungen auf Augenhöhe interessiert ist, aber keinen Vertrag unterschreiben kann, der gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, welcher die Unabhängigkeit des Landes und die Rechte des Volkes garantiert.</p><p>Doch es ist auch an der Zeit, dass der Bundesrat dem Schweizervolk reinen Wein einschenkt und nicht weiter Nebelpetarden wirft. Die Schweizerinnen und Schweizer müssen wissen, dass das Insta die direkte Demokratie aushöhlt, die schweizerische Unabhängigkeit, die Neutralität und den Föderalismus missachtet und die Schweizer Wohlfahrt gefährdet. Das Insta käme einer Preisgabe der Schweiz gleich. Aus diesem Grund ist das Insta entschieden an die EU zurückzuweisen.</p>
  • <p>Der Zweckartikel der Bundesverfassung (BV) verpflichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft auf verschiedene allgemein gehaltene Ziele, welche (teilweise) in der BV eine weitere Konkretisierung erfahren. </p><p>Als eine der Konkretisierungen werden in den Artikeln 138ff. BV die Beteiligungsrechte von Volk und Ständen am staatlichen Handeln definiert, darunter die für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen einzuhaltenden Verfahren. Gemäss Artikel 140 Absatz 1 Litera b BV wird Volk und Ständen der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften zur Abstimmung unterbreitet. Zudem unterstellt Artikel 141 Absatz 1 Litera d BV bestimmte völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum. </p><p>Damit der Marktzugang der Schweiz langfristig gesichert ist, müssen die Marktzugangsabkommen Schweiz-EU regelmässig an die relevanten Entwicklungen des EU-Rechts angepasst werden. Geschieht dies nicht, entstehen Rechtsabweichungen, die zu Handelshürden führen können, die den gegenseitigen Marktzugang erschweren und insbesondere Schweizer Akteure benachteiligen.</p><p>Das institutionelle Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (Insta) setzt diesbezüglich einen einheitlichen Rahmen für die betroffenen Abkommen. Das Insta sieht entsprechend vor, dass Entwicklungen des relevanten EU-Rechts in die betroffenen Marktzugangsabkommen - nach den Regeln der jeweiligen Abkommen und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verfahren - integriert werden. Jede einzelne Anpassung muss weiterhin im zuständigen gemischten Ausschuss oder in direkten Verhandlungen vereinbart werden. Im Rahmen dieser Vereinbarungen können auch allfällige Modalitäten, wie besondere Übergangsfristen, institutionelle Anpassungen oder Sondervorschriften, festgelegt werden. Die definitive Zustimmung der Schweiz zu jeder Anpassung kann erst nach Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsverfahren (inkl. Durchführung eines allfälligen Referendums) erfolgen. Jede Übernahme von EU-Recht in ein bilaterales Abkommen erfordert deshalb einen selbstständigen Entscheid der Schweiz. Dies bietet der Schweiz weiterhin die Möglichkeit, frei und entsprechend ihren bestehenden internen Genehmigungsverfahren für völkerrechtliche Verträge über die Übernahme von EU-Rechtsentwicklungen zu entscheiden. Das Insta sieht hierfür auch ausreichend lange Übernahmefristen vor (bis drei Jahre bei allfälligen Referendumsabstimmungen). Dies versteht man denn auch unter dem Begriff der dynamischen Rechtsübernahme. Kein Abkommen der Schweiz mit der EU - auch nicht das Insta - sieht eine automatische Rechtsübernahme, bei der EU-Recht ohne Zutun der Schweiz Bestandteil eines bilateralen Abkommens würde, vor. </p><p>Das Insta sieht neu auch einen eigentlichen Streitbeilegungsmechanismus vor. Im Falle eines Streits über die Auslegung oder Anwendung eines der betroffenen Marktzugangsabkommen oder auch des Insta selbst sowie bei Differenzen in der Frage einer Rechtsübernahme konsultieren sich die Vertragsparteien zunächst wie üblich im jeweiligen gemischten Ausschuss und versuchen, einvernehmlich eine Lösung für den Streit zu finden. Gelingt dies nicht, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines paritätischen Schiedsgerichtes verlangen. Wirft die Streitigkeit eine Frage der Auslegung oder Anwendung von EU-Recht auf, deren Klärung für die Beilegung der Streitigkeit relevant und notwendig ist, befasst das Schiedsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) damit und hat dessen Entscheid zu beachten. Den Streit selbst legt aber schlussendlich das Schiedsgericht bei.</p><p>Die einzuhaltenden internen Genehmigungsverfahren für Staatsverträge sowie die Beteiligungsrechte von Volk und Ständen würden durch das Insta unberührt bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die SVP-Fraktion fordert den Bundesrat auf, weder mit der EU noch mit anderen Staaten bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschliessen, die eine Verpflichtung zur dynamischen, d. h. automatischen und zwingenden Rechtsübernahme beinhalten oder die die Gerichtsbarkeit der Gegenpartei zur Streitentscheidung vorsehen, da dies ein krasser Verstoss gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung wäre (Art. 2 Abs. 1 BV: "Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.").</p>
  • Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes, wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Rückweisung des institutionellen Rahmenabkommens an die EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist offensichtlich, dass die drei Punkte, zu denen der Bundesrat in Brüssel Klärung verlangt - staatliche Beihilfen, Lohnschutz und Unionsbürgerrichtlinie -, bewusst die zwei zentralen Fragen des institutionellen Rahmenabkommens ausklammern: die dynamische, das heisst automatische und zwingende Rechtsübernahme von EU-Recht und die Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof der EU. Die Schweizerinnen und Schweizer würden dadurch die Rechtshoheit in ihrem eigenen Land verlieren. Es wäre nicht mehr möglich, unser Zusammenleben nach unseren Regeln der direkten Demokratie zu gestalten.</p><p>Der EU ist freundlich und unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz an guten bilateralen Beziehungen auf Augenhöhe interessiert ist, aber keinen Vertrag unterschreiben kann, der gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, welcher die Unabhängigkeit des Landes und die Rechte des Volkes garantiert.</p><p>Doch es ist auch an der Zeit, dass der Bundesrat dem Schweizervolk reinen Wein einschenkt und nicht weiter Nebelpetarden wirft. Die Schweizerinnen und Schweizer müssen wissen, dass das Insta die direkte Demokratie aushöhlt, die schweizerische Unabhängigkeit, die Neutralität und den Föderalismus missachtet und die Schweizer Wohlfahrt gefährdet. Das Insta käme einer Preisgabe der Schweiz gleich. Aus diesem Grund ist das Insta entschieden an die EU zurückzuweisen.</p>
    • <p>Der Zweckartikel der Bundesverfassung (BV) verpflichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft auf verschiedene allgemein gehaltene Ziele, welche (teilweise) in der BV eine weitere Konkretisierung erfahren. </p><p>Als eine der Konkretisierungen werden in den Artikeln 138ff. BV die Beteiligungsrechte von Volk und Ständen am staatlichen Handeln definiert, darunter die für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen einzuhaltenden Verfahren. Gemäss Artikel 140 Absatz 1 Litera b BV wird Volk und Ständen der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften zur Abstimmung unterbreitet. Zudem unterstellt Artikel 141 Absatz 1 Litera d BV bestimmte völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum. </p><p>Damit der Marktzugang der Schweiz langfristig gesichert ist, müssen die Marktzugangsabkommen Schweiz-EU regelmässig an die relevanten Entwicklungen des EU-Rechts angepasst werden. Geschieht dies nicht, entstehen Rechtsabweichungen, die zu Handelshürden führen können, die den gegenseitigen Marktzugang erschweren und insbesondere Schweizer Akteure benachteiligen.</p><p>Das institutionelle Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (Insta) setzt diesbezüglich einen einheitlichen Rahmen für die betroffenen Abkommen. Das Insta sieht entsprechend vor, dass Entwicklungen des relevanten EU-Rechts in die betroffenen Marktzugangsabkommen - nach den Regeln der jeweiligen Abkommen und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verfahren - integriert werden. Jede einzelne Anpassung muss weiterhin im zuständigen gemischten Ausschuss oder in direkten Verhandlungen vereinbart werden. Im Rahmen dieser Vereinbarungen können auch allfällige Modalitäten, wie besondere Übergangsfristen, institutionelle Anpassungen oder Sondervorschriften, festgelegt werden. Die definitive Zustimmung der Schweiz zu jeder Anpassung kann erst nach Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsverfahren (inkl. Durchführung eines allfälligen Referendums) erfolgen. Jede Übernahme von EU-Recht in ein bilaterales Abkommen erfordert deshalb einen selbstständigen Entscheid der Schweiz. Dies bietet der Schweiz weiterhin die Möglichkeit, frei und entsprechend ihren bestehenden internen Genehmigungsverfahren für völkerrechtliche Verträge über die Übernahme von EU-Rechtsentwicklungen zu entscheiden. Das Insta sieht hierfür auch ausreichend lange Übernahmefristen vor (bis drei Jahre bei allfälligen Referendumsabstimmungen). Dies versteht man denn auch unter dem Begriff der dynamischen Rechtsübernahme. Kein Abkommen der Schweiz mit der EU - auch nicht das Insta - sieht eine automatische Rechtsübernahme, bei der EU-Recht ohne Zutun der Schweiz Bestandteil eines bilateralen Abkommens würde, vor. </p><p>Das Insta sieht neu auch einen eigentlichen Streitbeilegungsmechanismus vor. Im Falle eines Streits über die Auslegung oder Anwendung eines der betroffenen Marktzugangsabkommen oder auch des Insta selbst sowie bei Differenzen in der Frage einer Rechtsübernahme konsultieren sich die Vertragsparteien zunächst wie üblich im jeweiligen gemischten Ausschuss und versuchen, einvernehmlich eine Lösung für den Streit zu finden. Gelingt dies nicht, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines paritätischen Schiedsgerichtes verlangen. Wirft die Streitigkeit eine Frage der Auslegung oder Anwendung von EU-Recht auf, deren Klärung für die Beilegung der Streitigkeit relevant und notwendig ist, befasst das Schiedsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) damit und hat dessen Entscheid zu beachten. Den Streit selbst legt aber schlussendlich das Schiedsgericht bei.</p><p>Die einzuhaltenden internen Genehmigungsverfahren für Staatsverträge sowie die Beteiligungsrechte von Volk und Ständen würden durch das Insta unberührt bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die SVP-Fraktion fordert den Bundesrat auf, weder mit der EU noch mit anderen Staaten bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschliessen, die eine Verpflichtung zur dynamischen, d. h. automatischen und zwingenden Rechtsübernahme beinhalten oder die die Gerichtsbarkeit der Gegenpartei zur Streitentscheidung vorsehen, da dies ein krasser Verstoss gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung wäre (Art. 2 Abs. 1 BV: "Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.").</p>
    • Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes, wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Rückweisung des institutionellen Rahmenabkommens an die EU

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