Mängel des europäischen Nord-Süd-Korridors durch bessere Rahmenbedingungen und Verlängerung der Abgeltungen ausgleichen

ShortId
19.3733
Id
20193733
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Mängel des europäischen Nord-Süd-Korridors durch bessere Rahmenbedingungen und Verlängerung der Abgeltungen ausgleichen
AdditionalIndexing
48;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Basierend auf Artikel 11b der Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) und Artikel 10c der NZV-BAV (SR 742.122.4) entrichtet die Infrastrukturbetreiberin bereits heute Entschädigungen im Güterverkehr im Falle von Streckensperrungen. Auf Normalspurstrecken erhält das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Entschädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge. Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Entschädigung 1500 Franken pro betroffenen Zug. Diese Entschädigungen steigen auf 2000 respektive 3000 Franken bei verspäteter Bekanntgabe der Streckensperrung. </p><p>Der Bundesrat erachtet diese Regelung als ausreichend und angemessen. Er erwartet, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit diesen Entschädigungen auch die betroffenen Verlader für deren Mehraufwendungen kompensieren. </p><p>3./4. Der Bundesrat anerkennt die erschwerten Produktionsbedingungen im internationalen Bahngüterverkehr angesichts der Tatsachen, dass die mit den Nachbarländern vereinbarten Ausbauten der Neat-Zulaufstrecken im Ausland Verspätungen erleiden, die Baustellensituation aus Nutzersicht unbefriedigend ist und auch die Interoperabilität - insbesondere entlang der europäischen Schienengüterverkehrskorridore - noch nicht im erwünschten Mass verfügbar ist. </p><p>In einer Ministererklärung haben die Schweiz und Deutschland am 22. Mai 2019 in Leipzig vereinbart, eine Reihe von Massnahmen zu treffen, um die nötigen Kapazitäten für den Schienengüterverkehr auf den deutschen Neat-Zulaufstrecken sicherzustellen. Diese Massnahmen bringen jedoch erst mittelfristig eine leichte Entspannung. </p><p>Im Hinblick auf den Verlagerungsbericht 2019 prüft der Bundesrat, ob dem Parlament eine Anpassung des Abbaupfads für die Betriebsabgeltungen im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) und eine Verlängerung der Abgeltungen für den alpenquerenden UKV und die rollende Landstrasse über das Jahr 2023 hinaus vorgeschlagen werden sollen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der europäische Bahngüterverkehrskorridor Rhein-Alpen (Rotterdam-Genua) ist für den Bahngüterverkehr durch und in die Schweiz von zentraler Bedeutung. Während die Verbesserung der Südanschlüsse an die Basistunnels der Schweiz (Eröffnung Ceneri Ende 2020) in Italien im Zeitplan ist, verspätet sich der Ausbau der Nordanschlüsse im Ausland bis nach 2023.</p><p>Die volle Ausschöpfung der Produktivitätspotenziale der Neat und der Ost-West-Achse verzögert sich daher. Auf den Zulaufstrecken sind im Import-, Export- und insbesondere im Transitverkehr weder einheitliche Zuglängen von 740 Meter möglich noch die einheitliche Steuerung des Betriebs und der Loks mit einem einheitlichen Zugsicherungssystem (ETCS, European Train Control System). Baustellen und fehlende Interoperabilität (ETCS) erschweren den Alltag des Bahngüterverkehrs. Baustellen in der Schweiz verstärken netzweit diesen Effekt. Der Bahngüterverkehr in und durch die Schweiz muss entsprechend ineffizient abgewickelt werden, Verspätungen und Anschlussbrüche sind die Regel. Damit ist die Qualität ungenügend, und die Betriebskosten sind zu hoch, um im Wettbewerb mit der Strasse bestehen und Verkehre auf die Schiene verlagern zu können.</p><p>Um diese systembedingten Mängel in der Übergangszeit auszugleichen, müssen die Rahmenbedingungen für den Bahngüterverkehr verbessert werden. Zudem könnten als Ultima Ratio die Betriebsabgeltungen im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) weniger schnell und weniger stark abgebaut werden, als dies Artikel 18 der Gütertransportverordnung vorsieht.</p><p>Damit stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>Ist der Bundesrat bereit,</p><p>1. eine Kompensation für Produktivitätseinbussen und den zusätzlichen Aufwand für Bahnersatzverkehr auf Lastwagen infolge der Baustellen im Schweizer Netz zu leisten,</p><p>2. ungewollte Umwegfahrten infolge Baustellen und Überlastung des Schweizer Netzes finanziell auszugleichen,</p><p>3. in den Jahren 2022 und 2023 den starken Abbaupfad der Betriebsabgeltungen im alpenquerenden UKV zu mildern,</p><p>4. eine Verlängerung der Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV und für die rollende Landstrasse über das Jahr 2023 hinaus um drei bis fünf Jahre vorzusehen?</p>
  • Mängel des europäischen Nord-Süd-Korridors durch bessere Rahmenbedingungen und Verlängerung der Abgeltungen ausgleichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Basierend auf Artikel 11b der Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) und Artikel 10c der NZV-BAV (SR 742.122.4) entrichtet die Infrastrukturbetreiberin bereits heute Entschädigungen im Güterverkehr im Falle von Streckensperrungen. Auf Normalspurstrecken erhält das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Entschädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge. Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Entschädigung 1500 Franken pro betroffenen Zug. Diese Entschädigungen steigen auf 2000 respektive 3000 Franken bei verspäteter Bekanntgabe der Streckensperrung. </p><p>Der Bundesrat erachtet diese Regelung als ausreichend und angemessen. Er erwartet, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit diesen Entschädigungen auch die betroffenen Verlader für deren Mehraufwendungen kompensieren. </p><p>3./4. Der Bundesrat anerkennt die erschwerten Produktionsbedingungen im internationalen Bahngüterverkehr angesichts der Tatsachen, dass die mit den Nachbarländern vereinbarten Ausbauten der Neat-Zulaufstrecken im Ausland Verspätungen erleiden, die Baustellensituation aus Nutzersicht unbefriedigend ist und auch die Interoperabilität - insbesondere entlang der europäischen Schienengüterverkehrskorridore - noch nicht im erwünschten Mass verfügbar ist. </p><p>In einer Ministererklärung haben die Schweiz und Deutschland am 22. Mai 2019 in Leipzig vereinbart, eine Reihe von Massnahmen zu treffen, um die nötigen Kapazitäten für den Schienengüterverkehr auf den deutschen Neat-Zulaufstrecken sicherzustellen. Diese Massnahmen bringen jedoch erst mittelfristig eine leichte Entspannung. </p><p>Im Hinblick auf den Verlagerungsbericht 2019 prüft der Bundesrat, ob dem Parlament eine Anpassung des Abbaupfads für die Betriebsabgeltungen im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) und eine Verlängerung der Abgeltungen für den alpenquerenden UKV und die rollende Landstrasse über das Jahr 2023 hinaus vorgeschlagen werden sollen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der europäische Bahngüterverkehrskorridor Rhein-Alpen (Rotterdam-Genua) ist für den Bahngüterverkehr durch und in die Schweiz von zentraler Bedeutung. Während die Verbesserung der Südanschlüsse an die Basistunnels der Schweiz (Eröffnung Ceneri Ende 2020) in Italien im Zeitplan ist, verspätet sich der Ausbau der Nordanschlüsse im Ausland bis nach 2023.</p><p>Die volle Ausschöpfung der Produktivitätspotenziale der Neat und der Ost-West-Achse verzögert sich daher. Auf den Zulaufstrecken sind im Import-, Export- und insbesondere im Transitverkehr weder einheitliche Zuglängen von 740 Meter möglich noch die einheitliche Steuerung des Betriebs und der Loks mit einem einheitlichen Zugsicherungssystem (ETCS, European Train Control System). Baustellen und fehlende Interoperabilität (ETCS) erschweren den Alltag des Bahngüterverkehrs. Baustellen in der Schweiz verstärken netzweit diesen Effekt. Der Bahngüterverkehr in und durch die Schweiz muss entsprechend ineffizient abgewickelt werden, Verspätungen und Anschlussbrüche sind die Regel. Damit ist die Qualität ungenügend, und die Betriebskosten sind zu hoch, um im Wettbewerb mit der Strasse bestehen und Verkehre auf die Schiene verlagern zu können.</p><p>Um diese systembedingten Mängel in der Übergangszeit auszugleichen, müssen die Rahmenbedingungen für den Bahngüterverkehr verbessert werden. Zudem könnten als Ultima Ratio die Betriebsabgeltungen im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) weniger schnell und weniger stark abgebaut werden, als dies Artikel 18 der Gütertransportverordnung vorsieht.</p><p>Damit stellen sich mir folgende Fragen:</p><p>Ist der Bundesrat bereit,</p><p>1. eine Kompensation für Produktivitätseinbussen und den zusätzlichen Aufwand für Bahnersatzverkehr auf Lastwagen infolge der Baustellen im Schweizer Netz zu leisten,</p><p>2. ungewollte Umwegfahrten infolge Baustellen und Überlastung des Schweizer Netzes finanziell auszugleichen,</p><p>3. in den Jahren 2022 und 2023 den starken Abbaupfad der Betriebsabgeltungen im alpenquerenden UKV zu mildern,</p><p>4. eine Verlängerung der Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV und für die rollende Landstrasse über das Jahr 2023 hinaus um drei bis fünf Jahre vorzusehen?</p>
    • Mängel des europäischen Nord-Süd-Korridors durch bessere Rahmenbedingungen und Verlängerung der Abgeltungen ausgleichen

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